11.07.2015 Aufrufe

Lieferantenrahmenvertrag - Strom - E-Werke Haniel Haimhausen

Lieferantenrahmenvertrag - Strom - E-Werke Haniel Haimhausen

Lieferantenrahmenvertrag - Strom - E-Werke Haniel Haimhausen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>, Stand Dezember 2012 Seite 37 von 3928. Änderungen des Vertrages28.1 Ist eine Änderung des Vertrages erforderlich, weil dies aufgrund gesetzlicher Vorgaben,Vorgaben einer Behörde oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, dierechtskräftig und für diesen Vertrag maßgebend ist, hat der Netzbetreiber das Rechtund die Pflicht, diesen Vertrag unverzüglich entsprechend zu ändern.28.2 Auch unabhängig von Ziffer 28.1 ist der Netzbetreiber berechtigt, diesen Vertrag mitzu ändern.28.3 Änderungen nach den vorstehenden Bestimmungen erfolgen jeweils auf den 01. einesMonats, sofern nicht im Fall von Ziffer 28.1 ein anderes Datum verpflichtend ist.28.4 Änderungen dieses Vertrages nach den Ziffern 28.1 wird der Netzbetreiber dem Lieferantenunverzüglich, im Fall von Ziffer 28.2 spätestens 2 Monate vor dem Wirksamwerdender Änderungen in Textform mitteilen und diese in beiden Fällen auchauf seiner Internetseite veröffentlichen. In begründeten Fällen kann der Netzbetreiberim Fall von Ziffer 28.2 von der 2-Monatsfrist abweichen und eine andere Mitteilungsfristwählen.28.5 Sowohl bei Änderungen nach Ziffer 28.1 wie auch bei Änderungen nach Ziffer 28.2hat der Lieferant das Recht, diesen Vertrag zu kündigen, sofern ihm aus den Änderungenwirtschaftliche Nachteile entstehen, die wesentlich sind. Im Fall von Ziffer28.1 gilt eine Kündigungsfrist von 15 Werktagen zum Ende des Monats, der auf denMonat folgt, in dem die Änderung wirksam wird, im Fall von Ziffer 28.2 gilt eine Kündigungsfristvon 1 Monat auf das Wirksamwerden der Änderung.28.6 Kündigt der Lieferant diesen Vertrag nicht nach Ziffer 28.5 und erhebt er gegen dieÄnderung auch keinen Widerspruch in Textform innerhalb von 1 Monat nach demEingang der textlichen Mitteilung des Netzbetreibers beim Lieferanten nach Ziffer28.4, dann gelten die nach Ziffer 28.4 mitgeteilten Änderungen als vom Lieferantengenehmigt und werden Vertragsinhalt, ohne dass es einer gesonderten Zustimmungserklärungdes Lieferanten zu der Änderung bedarf. Der Netzbetreiber wird denLieferanten auf die den Beginn der Widerspruchsfrist und die Folgen eines unterlassenenWiderspruchs bei der Mitteilung der Änderungen hinweisen; verabsäumt derNetzbetreiber diese Hinweispflicht, ist er berechtigt, diese nachzuholen.© Anwaltskanzlei für Energie- und Wirtschaftsrecht, Lutz Freiherr von Hirschberg, Weiden i. d. OPf.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!