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Lieferantenrahmenvertrag - Strom - E-Werke Haniel Haimhausen

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<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>, Stand Dezember 2012 Seite 35 von 39einen Antrag auf Genehmigung der Entgelte, wird er dies gemäß § 21 Abs. 1 <strong>Strom</strong>-NEV auf seiner Internetseite bekannt geben. Bei genehmigungspflichtigen Entgeltenwird der Netzbetreiber diese gemäß § 27 <strong>Strom</strong>NEV veröffentlichen und den Lieferantenüber die genehmigten Entgelte, deren Höhe sowie das Datum ihres Wirksamwerdensin Textform entweder durch Zusendung der Preisblätter oder durch Hinweisauf die Veröffentlichung im Internet informieren.25.4 Der Netzbetreiber behält sich trotz der Entgegennahme von Zahlungen des Lieferantenvor, für die Vergangenheit Nacherhebungen auf die Netzentgelte oder sonstigeauf seiner Internetseite veröffentlichte oder auf der Grundlage dieses Vertrages erhobeneEntgelte geltend zu machen, soweit dies rechtlich zulässig ist.26. Form der Informationen, Ansprechpartner und Vertraulichkeit26.1 Der Datenaustausch zur Anbahnung und zur Abwicklung der Netznutzung zwischendem Netzbetreiber und dem Lieferanten erfolgt grundsätzlich elektronisch in den jeweilsvon der BNetzA für den konkreten Prozess vorgegebenen Formaten auf derGrundlage der GPKE, sofern nicht zwischen den Parteien etwas anderes vereinbartist.26.2 Eilige Informationen, bei denen die Form gemäß Ziffer 26.1 zu einem Zeitverzug führenwürden (z. B. bei Störungen des Netzes, höhere Gewalt, unvorhersehbarer Unterbrechungender Netznutzung oder der Nutzung einer vom Lieferanten beliefertenEntnahmestelle durch den Letztverbraucher), können in telefonischer Weise oderformlos per E-Mail erfolgen. Sie sind unverzüglich formlos per Email/Fax zu bestätigen.Unabhängig davon erfolgt zeitversetzt die entsprechende Mitteilung in der Formder Ziffer 26.1 und in dieser ist sie auch zu bestätigen.26.3 Die Namen der Ansprechpartner des Netzbetreibers und deren Erreichbarkeit sind inder Anlage 4 festgelegt. Der Lieferant hat dem Netzbetreiber unverzüglich nach derUnterzeichnung des Vertrages seine Ansprechpartner und deren Erreichbarkeit nachAnlage 4 mitzuteilen.26.4 Der im Zusammenhang mit diesem Vertrag zwischen den Parteien durchzuführendeDatenaustausch erfolgt nach den Vorgaben des Gesetzgebers sowie der BNetzA.© Anwaltskanzlei für Energie- und Wirtschaftsrecht, Lutz Freiherr von Hirschberg, Weiden i. d. OPf.

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