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Lieferantenrahmenvertrag - Strom - E-Werke Haniel Haimhausen

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<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>, Stand Dezember 2012 Seite 17 von 39b) ZwangsabmeldungIm Rahmen der durch den Netzbetreiber durchzuführenden Prüfung aufZwangsabmeldung prüft dieser allein darauf, ob und welchem Lieferanten diebetreffende Entnahmestelle zum Zeitpunkt des vom neuen Lieferanten begehrtenLieferbeginns nach der aktuellen Datenlage zugewiesen ist bzw. zugewiesensein wird. Der Lieferant, der bisher die betreffende Entnahmestelle beliefert hat,wird erforderlichenfalls vom Netzbetreiber im Rahmen der Abmeldeanfrage kontaktiertund informiert.Für die Entscheidung über den Erfolg der betreffenden Anmeldung spielt esgrundsätzlich keine Rolle, ob zu einem zeitlich nach dem Anmeldedatum liegendenZeitpunkt bereits eine bestätigte Anmeldung eines anderen Lieferanten vorliegt.Wird die Anmeldung eines Lieferanten zu einem zukünftigen Zeitpunkt positivbestätigt (Bestätigungszeitpunkt), so führt dies dazu, dass eventuell bereitsbestätigte Lieferanmeldungen anderer Lieferanten zu einem Zeitpunkt, der zeitlichnach dem Bestätigungszeitpunkt folgt, gegenstandslos werden. In diesemFall informiert der Netzbetreiber zeitgleich mit der Bestätigung gegenüber demanmeldenden Lieferanten für den Bestätigungszeitpunkt alle betreffenden Lieferantenmit einem späteren Lieferbeginn darüber, dass deren Anmeldebestätigungendurch die bestätigte Anmeldebestätigung gegenstandslos gewordensind. Liegt der Zeitpunkt der bereits bestätigten Lieferanmeldung dagegen zeitlichvor oder gleich dem Bestätigungszeitpunkt, so kommt es regulär zu einerAbmeldungsanfrage im Rahmen desProzesses „Lieferbeginn“ nach der GPKE.14. Sperrung der Entnahmestelle und Kosten14.1 Der Netzbetreiber ist berechtigt und verpflichtet, auf textliche Anweisung des Lieferantengemäß dem Formular nach Anlage 2 die Anschlussnutzung einer vom Lieferantenim Netz versorgten Entnahmestelle zu unterbrechen. Im Regelfall erfolgt dieUnterbrechung innerhalb von 3 Werktagen, gerechnet ab dem Eingang der textlichenAnweisung des Lieferanten beim Netzbetreiber und unter Anwendung von § 187BGB.14.2 Auf textliche Anweisung des Lieferanten wird der Netzbetreiber die Unterbrechungder Anschlussnutzung wieder aufheben. Ziffer 14.1 Satz 2 gilt entsprechend.© Anwaltskanzlei für Energie- und Wirtschaftsrecht, Lutz Freiherr von Hirschberg, Weiden i. d. OPf.

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