11.07.2015 Aufrufe

Lieferantenrahmenvertrag - Strom - E-Werke Haniel Haimhausen

Lieferantenrahmenvertrag - Strom - E-Werke Haniel Haimhausen

Lieferantenrahmenvertrag - Strom - E-Werke Haniel Haimhausen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>, Stand Dezember 2012 Seite 33 von 3923. Vertragsdauer und Kündigung23.1 Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und läuft aufunbestimmte Zeit.23.2 Der Vertrag kann–sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist–von beidenParteien mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalendermonatsschriftlich ordentlich gekündigt werden. Erfolgt die ordentliche Kündigung nach Satz 1durch den Netzbetreiber, so gelten die Bestimmungen dieses Vertrages weiter, bissie durch eine andere Vereinbarung zwischen den Parteien ersetzt werden, ohnedass der Netzbetreiber berechtigt ist, die Netznutzung durch den Lieferanten nach §20 Abs. 1 EnWG zu verweigern, es sei denn, dass die Voraussetzungen von § 20Abs. 2 EnWG vorliegen.23.3 Der Vertrag kann fristlos aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Als wichtigerGrund ist insbesondere anzusehen, wenna) gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt trotz schriftlicherAbmahnung schwerwiegend verstoßen wird,b) der Lieferant seiner Verpflichtung zur Stellung einer Sicherheit oder Leistung einerVorauszahlung nach Ziffer 20 nicht fristgemäß nachkommt, oderc) die Zahlungsrückstände, mit denen sich der Lieferant in Verzug befindet, einegeleistete und noch nicht in Anspruch genommene Sicherheit der Höhe nachübersteigen und binnen 14 Tagen trotz Mahnung des Netzbetreibers keine weitereSicherheit gemäß Ziffer 20.3 geleistet wird.23.4 Die fristlose Kündigung ist dem Lieferanten vom Netzbetreiber mindestens 24 Stundenvorher anzukündigen.23.5 Das Recht zur fristlosen Kündigung des Netzbetreibers steht nicht in der Art in einemRangverhältnis zu Ziffer 20, dass dann, wenn der Netzbetreiber berechtigt ist, eineSicherheitsleistung zu verlangen oder der Lieferant das Recht hat, die Stellung einerSicherheitsleistung durch Vorauszahlungen abzuwenden, der Netzbetreiber erst nachZiffer 20 vorgehen muss.© Anwaltskanzlei für Energie- und Wirtschaftsrecht, Lutz Freiherr von Hirschberg, Weiden i. d. OPf.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!