Spezifikationsbericht Elektronisches Gewerberegister
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4 SPEZIFIKATION DES VERFAHRENS<br />
„ELEKTRONISCHES GEWERBEREGISTER“<br />
4.3.3 Die Gewerbeauskunft im Freistaat Thüringen<br />
Beschrieben wird der Prozess der Auskunft aus dem <strong>Gewerberegister</strong> gem. § 14 (6)<br />
und (8) GewO für öffentliche und nicht-öffentliche Stellen. Im Einzelnen geht es um<br />
die Gewerbeauskunft für den autorisierten Behördenkreis und für die Bürger unter<br />
den Bedingungen einer kreisfreien Stadt in Thüringen.<br />
Mit der Online-Auskunft soll ein Verfahren zur Verfügung stehen, bei dem Anfrage,<br />
Gebührenerhebung und Auskunft online über das Internet und dies möglichst in<br />
Echtzeit erfolgen. Hierin liegt eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung für die Auskunftssuchenden,<br />
aber auch für die Gewerbebehörden.<br />
Um die Vorteile der elektronischen Kommunikation zwischen dem Auskunftssuchenden<br />
und der Gewerbebehörde bundesweit nutzen zu können, bedarf es, sofern die<br />
Gewerbebehörde einen automatisierten Abruf über das Internet zulassen darf und<br />
will, jedoch einer verbindlichen Ausgestaltung bestimmter Verfahrensabläufe (bei der<br />
Feststellung der Identität des Anfragenden und der Bereitstellung einer „Bezahl-<br />
Funktion“ für die zu entrichtenden Gebühren).<br />
Bei dem vorgesehenen Verfahren soll es sich nicht um einen automatisierten Abruf<br />
im Sinne eines freien, an keinerlei Voraussetzungen gebundenen Zugangs zum <strong>Gewerberegister</strong><br />
handeln. Vielmehr wird eine Auskunft nur über die gemäß $ 14 Abs 6<br />
und 8 zulässigen Daten erteilt– und zwar erst dann, wenn die Angaben des Auskunftssuchenden<br />
eine eindeutige Identifizierung des Gewerbetreibenden (des Gesuchten)<br />
ermöglichen.<br />
Damit bei der Internetauskunft kein Zugriff durch „Unbekannte“ auf das <strong>Gewerberegister</strong><br />
erfolgt, muss die Identität des Antragstellers (auch aus Gründen des Gebühreneinzuges)<br />
feststehen. Dies kann beispielsweise durch Authentisierung mittels einer<br />
elektronischen Signatur, also eine einfache Identifikation, aber auch durch Nutzung<br />
eines von ihm nach einer Registrierung zugeteilten Zugangscodes über<br />
PIN/Passwort erfolgen.<br />
4.3.3.1 Prozessauslöser<br />
Antragsteller sind öffentliche Stellen (wie Behörden, Organe der Rechtspflege, öffentlich-rechtliche<br />
Einrichtungen des Bundes, der Länder und Gemeinden) oder nichtöffentliche<br />
Stellen (wie Rechtsanwälte, Privatpersonen u. a.).<br />
4.3.3.2 Prozessinhalt<br />
Nach § 14 (6) Gewerbeordnung dürfen an öffentliche Stellen fallweise aus der Gewerbeanzeige<br />
• Name,<br />
• betriebliche Anschrift und<br />
• angezeigte Tätigkeit<br />
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