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Spezifikationsbericht Elektronisches Gewerberegister

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4 SPEZIFIKATION DES VERFAHRENS<br />

„ELEKTRONISCHES GEWERBEREGISTER“<br />

4.3.3 Die Gewerbeauskunft im Freistaat Thüringen<br />

Beschrieben wird der Prozess der Auskunft aus dem <strong>Gewerberegister</strong> gem. § 14 (6)<br />

und (8) GewO für öffentliche und nicht-öffentliche Stellen. Im Einzelnen geht es um<br />

die Gewerbeauskunft für den autorisierten Behördenkreis und für die Bürger unter<br />

den Bedingungen einer kreisfreien Stadt in Thüringen.<br />

Mit der Online-Auskunft soll ein Verfahren zur Verfügung stehen, bei dem Anfrage,<br />

Gebührenerhebung und Auskunft online über das Internet und dies möglichst in<br />

Echtzeit erfolgen. Hierin liegt eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung für die Auskunftssuchenden,<br />

aber auch für die Gewerbebehörden.<br />

Um die Vorteile der elektronischen Kommunikation zwischen dem Auskunftssuchenden<br />

und der Gewerbebehörde bundesweit nutzen zu können, bedarf es, sofern die<br />

Gewerbebehörde einen automatisierten Abruf über das Internet zulassen darf und<br />

will, jedoch einer verbindlichen Ausgestaltung bestimmter Verfahrensabläufe (bei der<br />

Feststellung der Identität des Anfragenden und der Bereitstellung einer „Bezahl-<br />

Funktion“ für die zu entrichtenden Gebühren).<br />

Bei dem vorgesehenen Verfahren soll es sich nicht um einen automatisierten Abruf<br />

im Sinne eines freien, an keinerlei Voraussetzungen gebundenen Zugangs zum <strong>Gewerberegister</strong><br />

handeln. Vielmehr wird eine Auskunft nur über die gemäß $ 14 Abs 6<br />

und 8 zulässigen Daten erteilt– und zwar erst dann, wenn die Angaben des Auskunftssuchenden<br />

eine eindeutige Identifizierung des Gewerbetreibenden (des Gesuchten)<br />

ermöglichen.<br />

Damit bei der Internetauskunft kein Zugriff durch „Unbekannte“ auf das <strong>Gewerberegister</strong><br />

erfolgt, muss die Identität des Antragstellers (auch aus Gründen des Gebühreneinzuges)<br />

feststehen. Dies kann beispielsweise durch Authentisierung mittels einer<br />

elektronischen Signatur, also eine einfache Identifikation, aber auch durch Nutzung<br />

eines von ihm nach einer Registrierung zugeteilten Zugangscodes über<br />

PIN/Passwort erfolgen.<br />

4.3.3.1 Prozessauslöser<br />

Antragsteller sind öffentliche Stellen (wie Behörden, Organe der Rechtspflege, öffentlich-rechtliche<br />

Einrichtungen des Bundes, der Länder und Gemeinden) oder nichtöffentliche<br />

Stellen (wie Rechtsanwälte, Privatpersonen u. a.).<br />

4.3.3.2 Prozessinhalt<br />

Nach § 14 (6) Gewerbeordnung dürfen an öffentliche Stellen fallweise aus der Gewerbeanzeige<br />

• Name,<br />

• betriebliche Anschrift und<br />

• angezeigte Tätigkeit<br />

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