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Skriptum Arbeitsrecht 2009

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10V. Beendigung des Arbeitsverhältnisses1. Rechtliche Mittel zur Beendigung• Einvernehmliche Beendigung (Aufhebungsvertrag)Jederzeit, auch sofort. Aber: Nur schriftlich (§ 623 BGB).Abzugrenzen ist der Abwicklungsvertrag.• Ordentliche KündigungUnter Einhaltung der Kündigungsfrist. Schriftform zwingend (§ 623 BGB).- ÄnderungskündigungEine Kündigung mit dem Zweck, die Arbeitbedingungen zu ändern,heißt Änderungskündigung. Akzeptiert der Vertragspartner die Änderung,wird das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortgesetzt.Anderenfalls endet es mit Ablauf der Kündigungsfrist.- Wirksamkeit der ordentlichen KündigungDie Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Es ist eineOriginal-Unterschrift erforderlich – keine e-Mail, SMS und auchkein Fax genügt.Die Kündigung wird wirksam, wenn sie dem anderen zugeht. Diesist der Fall etwa dann, wenn sie in seinem Briefkasten landet. Ob ersie tatsächlich liest, ist unerheblich.Eine Kündigung kann selbst dann zugehen, wenn der AG weiß, dassder AN im Urlaub ist – der AG hat bei unverschuldeter Unkenntnisvon der Kündigung aber länger die Möglichkeit, gerichtlich dagegenvorzugehen (§ 5 KSchG).Besteht ein Betriebsrat, muß er unter Mitteilung des Kündigungsgrundesvor der Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Hater Bedenken, muß er sie dem Arbeitgeber innerhalb einer Wochemitteilen. Kündigt der Arbeitgeber dennoch, muß er die Stellungnahmedes Betriebsrates dem Arbeitnehmer mitteilen.- Kündigungsfristen- Gesetzliche Kündigungsfrist: vier Wochen zum 15./31.- Während einer (gesondert vereinbarten oder tarifvertraglichen)Probezeit von 6 Monaten: 14 Tage (§ 622 III BGB)- Während Probezeit im Ausbildungsverhältnis jederzeit (§ 22 IBBiG)- Arbeitgeberkündigung nach längerer Beschäftigung (§ 622 IIBGB):2 Jahre: 1 Monat 5 Jahre: 2 Monate 8 Jahre: 3 Monate10 Jahre: 4 Monate 12 Jahre: 5 Monate 15 Jahre: 6 Monate20 Jahre: 7 MonateBei der Berechnung werden Zeiten vor dem 25. Geburtstag des Arbeitnehmersallerdings nicht mitgerechnet.

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