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Skriptum Arbeitsrecht 2009

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11- Diese gesetzlichen Fristen können durch Tarifvertrag verlängertoder auch verkürzt werden (§ 622 IV BGB). Im Einzelvertragkönnen nur längere Fristen vereinbart werden.- In Kleinbetrieben (< 20) kann die Frist von vier Wochen ohnebestimmten Endtermin vereinbart werden (§ 622 V Nr. 2 BGB).Berechnung Betriebsgröße: < 10 h/Woche: 0,25 Stelle , bis 20 h 0,5, bis 30 h0,75.- Bei Aushilfsbeschäftigungen von < 3 Monaten kann jede beliebigeKündigungsfrist vereinbart werden (§ 622 V Nr. 1 BGB).- Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer darf in keinem Falleine längere Frist vereinbart werden als für die des Arbeitgebers(§ 622 VI BGB).- Auszubildende sind nach der Probezeit nur aus außerordentlichkündbar, können selbst aber mit 4-Wochen-Frist kündigen (§ 22II BBiG).- Die Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf der Zustimmungdes Integrationsamtes (früher: Hauptfürsorgestelle), wenner mehr als 6 Monate im Betrieb war (§ 85 SGB IX iVm § 90SGB IX). In diesem Fall beträgt die Mindestkündigungsfrist stetsmindestens vier Wochen (§ 86 SGB IX).• Außerordentliche KündigungJede Seite kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist sofortkündigen, wenn ihm die Fortsetzung unzumutbar ist (§ 626 BGB).Bsp: Arbeitnehmer klaut, beschädigt Maschinen; Arbeitgeber ist zudringlich,zahlt den Lohn nichtEine außerordentliche Kündigung wg. Fehlverhalten des AN kann i.d.R.aber nur erfolgen, wenn er vorher wegen ähnlicher Verstöße abgemahntwurde (z.B. Verspätung) oder der Pflichtverstoß außerordentlich gravierendist (Diebstahl).Die fristlose Kündigung muß innerhalb von zwei Wochen erfolgen (§ 626II BGB). Die Frist läuft ab Kenntnis vom Kündigungsgrund. Schriftform istzwingend (§ 623 BGB).Besteht ein Betriebsrat, muß der Arbeitgeber diesen anhören und dieserunverzüglich (max. 3 Tage) schriftlich Stellung nehmen. Ein Widerspruchsrechtbesteht nicht.2. Kündigungsschutzprozess:Innerhalb von drei Wochen nach Zugang kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgerichtgegen eine Kündigung klagen (§§ 4, 7 KSchG) Dies gilt auchbei der außerordentlichen Kündigung (§ 13 I 2 KSchG). Lässt er diese Fristverstreichen, ist die Kündigung wirksam. Schriftform und Kündigungsfristmüssen dennoch eingehalten werden.

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