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Skriptum Arbeitsrecht 2009

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5III. Vertragspflichten des Arbeitgebers• LOHNZAHLUNGSPFLICHT• BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT• FÜRSORGEPFLICHT1. Zur LohnzahlungspflichtDie Lohnzahlungspflicht besteht aus verschiedenen Elementen:- Zahlung des EntgeltsDer Arbeitgeber schuldet für die Arbeitsleistung eine angemessene Vergütung,deren Höhe mit dem Arbeitnehmer frei vereinbart werden kann (§§ 611, 612BGB). Besteht ein verbindlicher Tarifvertrag, dürfen die dort festgelegten Tarifenicht unterschritten werden.Man unterscheidet zwischenZeitlohn (Stunden-/Wochen-/Monatslohn) undLeistungslohn (Akkord-/Stücklohn/Provision/Gewinn-/Umsatzbeteiligung)Zuschläge und deren Höhe richten sich nach Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungoder Einzelarbeitsvertrag (z.B. Mehr-, Nacht-, Sonntagsarbeit)Zulagen werden in Form von Leistungszulagen, Montagezulagen bei auswärtigerBeschäftigung, Gefahren-/Schmutz-/Hitzezulagen gezahlt.Sondervergütungen sind zusätzliche Entgeltleistungen (Gratifikationen, Weihnachtsgeld,vermögenswirksame Leistungen). Ein Anspruch auf Weihnachtsgeldbesteht nur, wenn er entweder vertraglich vereinbart oder mindestens 3 Jahrenacheinander ohne Vorbehalt gezahlt wurde (sog. „Betriebliche Übung“).Gezahlt wird in der Regel am Monatsende (§ 614 BGB).- LohnabrechnungDer Arbeitgeber ist (zumindest auf Verlangen) zur Aushändigung einer schriftlichenLohnabrechnung verpflichtet, die die Höhe des Bruttoentgelts, alle Zuschläge,die Abzüge und das verbleibende Nettoentgelt ausweist (§ 242 BGB i.V.m.Arbeitsvertrag; vgl. § 134 II GewO).- Zahlung des Entgelts ohne ArbeitGrundsätzlich besteht ein Anspruch auf Lohn nur für geleistete Arbeit. Ausnahmen:• vom Arbeitgeber zu vertretender Arbeitsausfall (Arbeitsmangel, Betriebsstörung)• Feiertage (§ 2 EFZG i.V.m. § 9 ff. ArbZG)Arbeitnehmer, die am Tage vor/nach Feiertagen unentschuldigt fehlen, habenauch keinen Anspruch auf Feiertagslohn (§ 2 III EFZG)

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