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Skriptum Arbeitsrecht 2009

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24der Versicherungsschutz (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung)bleibt beitragsfrei erhaltenbei Auszubildenden wird die E. nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet(§ 20 BEEG)• Besonderer Kündigungsschutz (§ 18 BEEG; s.o.)Die Arbeitnehmerin soll dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den mutmaßlichenTag der Entbindung sofort mitteilen (§ 5 I MuSchG). Der Arbeitgebermuß das Gewerbeaufsichtsamt hiervon benachrichtigen. Auf Verlangen hatdie Arbeitnehmerin (auf Kosten des Arbeitgebers, § 5 III MuSchG) einen ärztlichenNachweis vorzulegen.- SchwerbehindertenschutzSchwerbehinderte (ab 50%) und Gleichgestellte (30-50%, wenn sie ohneGleichstellung keinen Arbeitsplatz erlangen/behalten können) sind besondersdurch das Schwerbehindertengesetz geschützt (§§ 68 ff. SGB IX). Über denAntrag auf Gleichstellung entscheidet die Bundesagentur für Arbeit. Die Feststellungder Behinderung und deren Grades trifft das Versorgungsamt.Mind. 5 % der Arbeitsplätze sind mit Schwerbehinderten zu besetzen, sofernder Betrieb mind. 20 Arbeitsplätze hat (§ 71 SGB IX). Für jeden unbesetztenPlatz zahlt der Arbeitgeber bis zu EUR 260 monatlich (§ 77 SGB IX).Der Arbeitgeber hat Schwerbehinderte entsprechend ihren Fähigkeiten undKenntnissen zu beschäftigen, sie bei innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmenzu bevorzugen, Arbeitsräume und -geräte entsprechend einzurichten und ggf.technische Hilfen bereitzustellen (§§ 81 f. SGB IX). Ferner hat er ein Verzeichnisüber die beschäftigten Schwerbehinderten und Gleichgestellten zuführen und auf Verlangen dem Hauptintegrationsamtes sowie einmal jährlichder Bundesagentur für Arbeit vorzulegen.Als Interessenvertretung der Schwerbehinderten wird in Betrieben mit regelmäßigmind. 5 Schwerbehinderten ein Vertrauensmann gewählt, der dem AGgegenüber die gleichen Rechte besitzt wie ein Betriebsrat (§§ 94 f. SGB IX,insb. darf er nicht ohne weiteres gekündigt werden). Zum allgemeinen Kündigungsschutzund zum Zusatzurlaub s.o (§§ 85 ff. SGB IX).Vollzug und Überwachung des Schwerbehindertengesetzes erfolgen durch- Versorgungsamt (Feststellung des Grades der Behinderung)- Bundesagentur für Arbeit (Beratung, Vermittlung, Gleichstellung, Anzeigeverfahren,Überwachung der Beschäftigungspflicht)- Hauptfürsorgestelle (Ausgleichsabgabe, Zustimmungsverfahren bei Kündigung)- Betrieblicher Arbeitsschutz

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