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Skriptum Arbeitsrecht 2009

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9IV. Pflichten des ArbeitnehmersARBEITSPFLICHT + TREUEPFLICHT1. ArbeitspflichtArbeitsleistung- Leistung der vereinbarten Arbeit- Einhaltung der Arbeitszeit- Ggf. Mehrarbeit- Beachtung der Weisungen des Arbeitgebers (im Rahmen des Arbeitsvertrages)- Sorgfaltspflicht bei Arbeit und im Umgang mit Betriebseigentum2. Treuepflicht- Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Betriebes- Unterlassen dessen, was den Interessen zuwiderläuftBsp: keine Abwerbung von Kunden, keine Schwarzarbeit, Einhaltung derVerschwiegenheitspflicht, keine Störung des Betriebsfriedens, Meldungvon betriebsschädlichen Vorgängen3. Problem einer eventuellen Schadensersatzpflicht des ArbeitnehmersDer Arbeitnehmer ist gehalten, die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig, inangemessener Zeit und unter pfleglicher Behandlung von Betriebseinrichtungendurchzuführen. Verletzt er diese Pflichten, kann er sich schadensersatzpflichtigmachen:Da sich der Arbeitnehmer hierbei jedoch erheblichen Haftungsrisiken ausgesetztsieht, die in keinem Verhältnis zum Arbeitslohn stehen, hat die Rechtsprechunghier – abweichend vom allgemeinen Schadensrecht – den sog. „innerbetrieblichenSchadensausgleich“ entwickelt, der den Arbeitnehmer (teilweise)schützt. Die Einstandspflicht des Arbeitsnehmers orientiert sich dabeiam Verschuldensgrad, kann im Einzelfall jedoch auch höher oder niedrigerausfallen.• Vorsatz -> volle Haftung des Arbeitnehmers• grobe Fahrlässigkeit -> volle HaftungAusnahme: Missverhältnis Risiko / Lohn• mittlere Fahrlässigkeit -> Aufteilung des Schadens(Quote nach Billigkeit/Zumutbarkeit)• leichte Fahrlässigkeit -> keine Haftung des ArbeitnehmersDas für die Feststellung von Fahrlässigkeit (§ 276 II BGB) erforderliche Verschulden musssich dabei sowohl auf die Pflichtverletzung als auch auf den Schadenseintritt beziehen (Vorhersehbarkeit).DieBeweislast liegt entgegen § 280 BGB beim AG (§ 619a BGB).Die Privilegierung des AN gilt nicht bei Handlungen außerhalb der Arbeitspflichten/-zeit(Bsp.: Gabelstaplerfahrer fährt zum Spaß; wohl auch private PC-Nutzung).

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