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Skriptum Arbeitsrecht 2009

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123. Die AbmahnungEiner verhaltensbedingten Kündigung soll nach Möglichkeit zumindest eineAbmahnung vorausgehen, die auf diese Weise verschiedene Funktionen erfüllt:- Hinweisfunktion (Der Arbeitnehmer wird auf sein Fehlverhalten hingewiesen;spezifiziert!)- Ermahnungsfunktion (Er wird aufgefordert, dies in Zukunft zu unterlassen)- Warnfunktion (Für die Zuwiderhandlung wird insb. eine Kündigung angedroht)- Dokumentationsfunktion (Der Vorgang wird zu Beweiszwecken in der Personalaktedokumentiert, mit Bestätigungsvermerk des AN als Erhaltsquittung)An diesen Funktionen hat sich auch der Inhalt der Abmahnung zu orientieren.Ob und wie viele Abmahnungen im Einzelfall einer Kündigung vorauszugehenhaben, ist Fallfrage und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab (Schwereder Tat, Wiederholungsgefahr, Vorverhalten usw.).4. Rechtswidrige fristlose KündigungWird das Arbeitsverhältnis von einem Teil unberechtigt ohne Einhaltung derKündigungsfrist gekündigt, hat der andere Teil Anspruch auf Schadensersatz,wenn er einen Schaden nachweisen kann (§ 628 I BGB).Bsp: Lohn für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist, Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmersfür ProduktionsausfallIm Einzelarbeitsvertrag/Tarifvertrag können darüber hinaus Vertragsstrafenvorgesehen werden. Diese sind an den Nachweis eines Schadens nicht gebunden,dürfen aber nicht gegen AGB-Recht verstoßen (§ 305ff. BGB).5. Arbeitspapiere, Zeugnis etc.Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses schuldet der Arbeitgeber die Herausgabefolgender Arbeitspapiere. Er hat sie auszuhändigen bzw. zuzusenden.• Arbeitszeugnis (§ 630 BGB)einfaches: Name, Geburtsdatum, Adresse, Art und Dauer der Arbeitqualifiziertes (auf Verlangen): zusätzlich Führung und LeistungDas Zeugnis muß alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilungdes Arbeitnehmers von Bedeutung und für künftige Arbeitgeber von Interessesind. Einmalige Vorfälle u.ä. gehören nicht hinein. Bedeutsame Vorkommnissemüssen aufgenommen werden, auch wenn sie für den Arbeitnehmer nachteilig sind.Der Anspruch auf ein Zeugnis entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Zwischenzeugniskann in der Regel erst ab Kündigung ausgestellt werden.• Lohnsteuerkarte• Sozialversicherungsnachweisheft• Urlaubsbescheinigung• Arbeitsbescheinigung• je nach Beruf weitere PapiereDer Arbeitgeber darf diese Papiere auch dann nicht zurückbehalten, wenn erForderungen gegen den Arbeitnehmer besitzt. Entsteht dem Arbeitnehmer

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