Bruckner-Gruppe - Investieren-in-Potsdam
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Wird e<strong>in</strong>e Miete von mehr als 75 % derortsüblichen<br />
Marktmiete vere<strong>in</strong>bart, ist von<br />
e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>kunftserzielungsabsicht auszugehen.<br />
Wird e<strong>in</strong> Mietz<strong>in</strong>s von weniger als 75 %<br />
und mehr als 56 % der ortsüblichen Marktmiete<br />
vere<strong>in</strong>bart, ist die E<strong>in</strong>kunftserziehlungsabsicht<br />
anhand e<strong>in</strong>er Überschussprognose<br />
zu prüfen. Die Werbungskosten s<strong>in</strong>d<br />
<strong>in</strong> voller Höhe abziehbar, wenn für die Dauer<br />
der Vermögensnutzung e<strong>in</strong> Überschuss erzielt<br />
wird.<br />
Wird für die Dauer der Vermögensnutzung<br />
ke<strong>in</strong> Überschuss erzielt, wird <strong>in</strong> Höhe<br />
der Differenz zwischen dem vere<strong>in</strong>barten<br />
Mietz<strong>in</strong>s und der ortsüblichen Marktmiete<br />
e<strong>in</strong>e unentgeltliche Vermietung angenommen<br />
mit der Folge, dass die Werbungskosten<br />
<strong>in</strong> Höhe dieses Anteils nicht abziehbar s<strong>in</strong>d.<br />
Wird e<strong>in</strong> Mietz<strong>in</strong>s von weniger als 56 %<br />
der ortsüblichen Marktmiete vere<strong>in</strong>bart,<br />
wird <strong>in</strong> Höhe der Differenz zur ortsüblichen<br />
Marktmiete ohne weitere Prüfung e<strong>in</strong>e unentgeltliche<br />
Vermietung angenommen mit<br />
der Folge, dass die auf den unentgeltlichen<br />
Teil entfallenden Werbungskosten nicht abziehbar<br />
s<strong>in</strong>d. Den Erwerber trifft <strong>in</strong> jedem<br />
Fall die objektive Beweislast über das Vorliegen<br />
der E<strong>in</strong>kunftserzielungsabsicht. Deshalb<br />
sollte sich jeder Investor e<strong>in</strong>e Überschussprognose<br />
durch e<strong>in</strong>en Steuerberater erstellen<br />
lassen.<br />
Dadurch kann das Risiko der späteren<br />
Nichtanerkennung der E<strong>in</strong>künfte bei e<strong>in</strong>er<br />
nicht von vornhere<strong>in</strong> beabsichtigten späteren<br />
Eigennutzung oder Veräußerung gem<strong>in</strong>dert<br />
werden. Die Überschussprognose ist<br />
für die Dauer der voraussichtlichen Vermögensnutzung<br />
zu erstellen. Bei e<strong>in</strong>er befristeten<br />
Vermietung für die Dauer der Befristung,<br />
bei e<strong>in</strong>er langfristigen Vermietung für die<br />
Dauer von 30 Jahren. Bei der Ermittlung des<br />
Überschusses ist von den Ergebnissen auszugehen,<br />
wie sie sich aus den e<strong>in</strong>kommensteuerrechtlichen<br />
Vorschriften ergeben werden.<br />
Private Veräußerungsgew<strong>in</strong>ne s<strong>in</strong>d nicht <strong>in</strong><br />
die Prognose e<strong>in</strong>zubeziehen. Erhöhte oder<br />
degressive Abschreibungen s<strong>in</strong>d nur bei befristeter<br />
Vermietung anzusetzen.<br />
2. E<strong>in</strong>kunftsermittlung<br />
Ist die Vermietung der Eigentumswohnung<br />
durch den Investor auf Dauer angelegt und<br />
wird für die Dauer der Vermögensnutzung<br />
e<strong>in</strong> Überschuss erzielt, s<strong>in</strong>d die Ergebnisse<br />
den E<strong>in</strong>künften aus Vermietung und Verpachtung<br />
gem. § 21 EStG zuzurechnen und<br />
unterliegen der E<strong>in</strong>kommensbesteuerung.<br />
Die Ermittlung der E<strong>in</strong>künfte aus Vermietung<br />
und Verpachtung erfolgt gem. § 2 Abs.<br />
2 Nr. 2 EStG als Überschuss der E<strong>in</strong>nahmen (§<br />
8 EStG) über die Werbungskosten (§ 9 EStG).<br />
Zu den E<strong>in</strong>nahmen s<strong>in</strong>d u. a. die Miete und<br />
etwaige Z<strong>in</strong>sen aus der Instandhaltungsrücklage<br />
zu rechnen. Zu den Werbungskosten<br />
s<strong>in</strong>d u.a. Abschreibungen auf Anschaffung<br />
bzw. Herstellungskosten, F<strong>in</strong>anzierungskosten,<br />
Verwaltungskosten für das Sondereigentum<br />
und für das Geme<strong>in</strong>schaftseigentum,<br />
Instandhaltungskosten, sonstige nicht auf<br />
den Mieter umlegbare Betriebskosten, Notar-<br />
und Gerichtskosten für die Grundschuldbestellung<br />
zu rechnen.<br />
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