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Bruckner-Gruppe - Investieren-in-Potsdam

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Wird e<strong>in</strong>e Miete von mehr als 75 % derortsüblichen<br />

Marktmiete vere<strong>in</strong>bart, ist von<br />

e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>kunftserzielungsabsicht auszugehen.<br />

Wird e<strong>in</strong> Mietz<strong>in</strong>s von weniger als 75 %<br />

und mehr als 56 % der ortsüblichen Marktmiete<br />

vere<strong>in</strong>bart, ist die E<strong>in</strong>kunftserziehlungsabsicht<br />

anhand e<strong>in</strong>er Überschussprognose<br />

zu prüfen. Die Werbungskosten s<strong>in</strong>d<br />

<strong>in</strong> voller Höhe abziehbar, wenn für die Dauer<br />

der Vermögensnutzung e<strong>in</strong> Überschuss erzielt<br />

wird.<br />

Wird für die Dauer der Vermögensnutzung<br />

ke<strong>in</strong> Überschuss erzielt, wird <strong>in</strong> Höhe<br />

der Differenz zwischen dem vere<strong>in</strong>barten<br />

Mietz<strong>in</strong>s und der ortsüblichen Marktmiete<br />

e<strong>in</strong>e unentgeltliche Vermietung angenommen<br />

mit der Folge, dass die Werbungskosten<br />

<strong>in</strong> Höhe dieses Anteils nicht abziehbar s<strong>in</strong>d.<br />

Wird e<strong>in</strong> Mietz<strong>in</strong>s von weniger als 56 %<br />

der ortsüblichen Marktmiete vere<strong>in</strong>bart,<br />

wird <strong>in</strong> Höhe der Differenz zur ortsüblichen<br />

Marktmiete ohne weitere Prüfung e<strong>in</strong>e unentgeltliche<br />

Vermietung angenommen mit<br />

der Folge, dass die auf den unentgeltlichen<br />

Teil entfallenden Werbungskosten nicht abziehbar<br />

s<strong>in</strong>d. Den Erwerber trifft <strong>in</strong> jedem<br />

Fall die objektive Beweislast über das Vorliegen<br />

der E<strong>in</strong>kunftserzielungsabsicht. Deshalb<br />

sollte sich jeder Investor e<strong>in</strong>e Überschussprognose<br />

durch e<strong>in</strong>en Steuerberater erstellen<br />

lassen.<br />

Dadurch kann das Risiko der späteren<br />

Nichtanerkennung der E<strong>in</strong>künfte bei e<strong>in</strong>er<br />

nicht von vornhere<strong>in</strong> beabsichtigten späteren<br />

Eigennutzung oder Veräußerung gem<strong>in</strong>dert<br />

werden. Die Überschussprognose ist<br />

für die Dauer der voraussichtlichen Vermögensnutzung<br />

zu erstellen. Bei e<strong>in</strong>er befristeten<br />

Vermietung für die Dauer der Befristung,<br />

bei e<strong>in</strong>er langfristigen Vermietung für die<br />

Dauer von 30 Jahren. Bei der Ermittlung des<br />

Überschusses ist von den Ergebnissen auszugehen,<br />

wie sie sich aus den e<strong>in</strong>kommensteuerrechtlichen<br />

Vorschriften ergeben werden.<br />

Private Veräußerungsgew<strong>in</strong>ne s<strong>in</strong>d nicht <strong>in</strong><br />

die Prognose e<strong>in</strong>zubeziehen. Erhöhte oder<br />

degressive Abschreibungen s<strong>in</strong>d nur bei befristeter<br />

Vermietung anzusetzen.<br />

2. E<strong>in</strong>kunftsermittlung<br />

Ist die Vermietung der Eigentumswohnung<br />

durch den Investor auf Dauer angelegt und<br />

wird für die Dauer der Vermögensnutzung<br />

e<strong>in</strong> Überschuss erzielt, s<strong>in</strong>d die Ergebnisse<br />

den E<strong>in</strong>künften aus Vermietung und Verpachtung<br />

gem. § 21 EStG zuzurechnen und<br />

unterliegen der E<strong>in</strong>kommensbesteuerung.<br />

Die Ermittlung der E<strong>in</strong>künfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung erfolgt gem. § 2 Abs.<br />

2 Nr. 2 EStG als Überschuss der E<strong>in</strong>nahmen (§<br />

8 EStG) über die Werbungskosten (§ 9 EStG).<br />

Zu den E<strong>in</strong>nahmen s<strong>in</strong>d u. a. die Miete und<br />

etwaige Z<strong>in</strong>sen aus der Instandhaltungsrücklage<br />

zu rechnen. Zu den Werbungskosten<br />

s<strong>in</strong>d u.a. Abschreibungen auf Anschaffung<br />

bzw. Herstellungskosten, F<strong>in</strong>anzierungskosten,<br />

Verwaltungskosten für das Sondereigentum<br />

und für das Geme<strong>in</strong>schaftseigentum,<br />

Instandhaltungskosten, sonstige nicht auf<br />

den Mieter umlegbare Betriebskosten, Notar-<br />

und Gerichtskosten für die Grundschuldbestellung<br />

zu rechnen.<br />

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