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Bruckner-Gruppe - Investieren-in-Potsdam

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Lebenden unterliegt gem. § 1 ErbStG der<br />

Steuerpflicht.<br />

Die Bewertung des Grundbesitzes für die<br />

Erbschaft - und Schenkungssteuer erfolgt<br />

gemäß § 12 Abs. 3 ErbStG für Wohnungseigentum<br />

nach dem Ertragswertverfahren gemäß<br />

§ 93 i.V. mit § 78 ff . Bewertungsgesetz.<br />

Nach diesen Vorschriften wird für die Bewertung<br />

bebauter Grundstücke der Ertragswert<br />

angesetzt. Dieser bestimmt sich nach<br />

dem 12,5-fachen der zum Besteuerungszeitraum<br />

vere<strong>in</strong>barten Jahresmiete, verm<strong>in</strong>dert<br />

um die Wertm<strong>in</strong>derung wegen Alters (0,5<br />

% pro vollendetes Jahr ab Bezugsfertigkeit,<br />

höchstens jedoch <strong>in</strong>sgesamt 25 %). In<br />

Erbschaftsfällen s<strong>in</strong>d nach Auffassung der<br />

F<strong>in</strong>anzverwaltung von dem oben beschriebenen<br />

Grundbesitzwert der Immobilie die<br />

Verb<strong>in</strong>dlichkeiten abzuziehen.<br />

Soweit die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten den Grundbesitzwert<br />

übersteigen, führt dies zu e<strong>in</strong>er<br />

Reduzierung des übrigen steuerpflichtigen<br />

Nachlassvermögens. Die F<strong>in</strong>anzverwaltung<br />

sieht <strong>in</strong> der Zuwendung e<strong>in</strong>es Grundstücks<br />

bei gleichzeitiger anteiliger Schuldenüber-<br />

nahme durch den Beschenkten e<strong>in</strong>e so genannte<br />

»gemischte Schenkung« (BMF-Schreiben<br />

vom 09.11.1989, BStBl. I 1989, 445).<br />

Der Steuerwert der Schenkung ist abhängig<br />

von der Höhe des Grundbesitzwertes des<br />

Grundstücks und dem Verhältnis der vorhandenen<br />

Schulden zur Höhe des Grundstücksverkehrswertes.<br />

Er entspricht im Höchstfall<br />

nahezu dem anteiligen Grundbesitzwert,<br />

nämlich dann, wenn nur ger<strong>in</strong>ge Schulden<br />

übernommen werden müssen. Der Steuerwert<br />

m<strong>in</strong>dert sich entsprechend der Höhe<br />

der zu übernehmenden Schulden.<br />

Danach wird die Erbschafts- oder Schenkungssteuer<br />

durch die Miete, die Höhe der<br />

Verb<strong>in</strong>dlichkeiten und das Alter des Gebäudes<br />

im Zeitpunkt der Besteuerung sowie<br />

durch sonstige Guthaben und Beteiligungen<br />

bee<strong>in</strong>flusst. Die Höhe der Erbschaft - und<br />

Schenkungssteuer ist ferner von möglichen<br />

Freibeträgen und der Höhe der Steuersätze <strong>in</strong><br />

den unterschiedlichen Steuerklassen abhängig.<br />

Der Gesetzgeber plant, e<strong>in</strong>e umfassende<br />

Änderung des Erbschaftssteuergesetzes.<br />

Schlussbemerkung<br />

Die steuerlichen Konsequenzen aus der<br />

Entscheidung zum Kauf e<strong>in</strong>er Immobilie lassen<br />

sich verb<strong>in</strong>dlich nur unter Berücksichtigung<br />

der <strong>in</strong>dividuellen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />

des jeweiligen Investors ableiten. Zur Analyse<br />

der steuerlichen Auswirkungen der<br />

Investitionsentscheidung wird daher durch<br />

e<strong>in</strong>en potenziellen Erwerber üblicherweise<br />

der Rat e<strong>in</strong>er mit se<strong>in</strong>en persönlichen Verhältnissen<br />

vertrauten Person (z.B. Steuerberater)<br />

e<strong>in</strong>geholt. Mit diesem Berater des<br />

Investors werden <strong>in</strong> der Regel auch später<br />

anstehende Entscheidungen, wie e<strong>in</strong>e Anpassung<br />

der vertraglichen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen<br />

an veränderte Marktstrukturen oder<br />

e<strong>in</strong>e Veräußerung der Immobilie und die<br />

sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen,<br />

besprochen.<br />

Die vorstehenden Ausführungen berücksichtigen<br />

den derzeitigen Stand der Steuergesetzgebung,<br />

der Rechtsprechung und der<br />

Äußerungen der F<strong>in</strong>anzverwaltung und der<br />

Literatur. Es besteht allerd<strong>in</strong>gs die Möglich-

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