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Bruckner-Gruppe - Investieren-in-Potsdam

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dass es zu e<strong>in</strong>er Neuregelung e<strong>in</strong>schließlich<br />

Übergangsregelungen für die Jahre ab 2009<br />

kommen kann.<br />

5. Verlustverrechnung<br />

Investoren, die die Immobilie zum Zweck<br />

der langfristigen Vermietung erwerben, können<br />

<strong>in</strong> den ersten Jahren Verluste aufgrund<br />

der Inanspruchnahme erhöhter Abschreibungen<br />

auf Modernisierungskosten oder e<strong>in</strong>er<br />

höheren Fremdf<strong>in</strong>anzierung erzielen.<br />

Verluste, die im Jahr der Entstehung nicht<br />

mit anderen E<strong>in</strong>künften aus Vermietung und<br />

Verpachtung oder mit anderen E<strong>in</strong>kunftsarten<br />

ausgeglichen werden, können gemäß<br />

§ 10d EStG bis zu e<strong>in</strong>em Betrag von EUR<br />

511.500/bei Ehegatten bis zu e<strong>in</strong>em Betrag<br />

von EUR 1.023.000 <strong>in</strong> das vorangegangene<br />

Kalenderjahr zurück übertragen werden<br />

(§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG).<br />

Nicht ausgeglichene negative E<strong>in</strong>künfte,<br />

die nicht nach § 10d Abs. 1 S. 1 EStG abgezogen<br />

worden s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> den folgenden Ver-<br />

anlagungszeiträumen bis zu e<strong>in</strong>em Gesamtbetrag<br />

der E<strong>in</strong>künfte von 1,0 Mio. EUR (bei<br />

zusammen veranlagten Ehegatten 2,0 Mio.<br />

EUR) unbeschränkt, darüber h<strong>in</strong>aus bis zu<br />

60 % des 1,0 Mio. EUR bzw. 2,0 Mio. EUR bei<br />

zusammen veranlagten Ehegatten übersteigenden<br />

Gesamtbetrages der E<strong>in</strong>künfte abzuziehen.<br />

Auf Antrag des Investors gegenüber<br />

dem zuständigen Wohnsitzf<strong>in</strong>anzamt kann<br />

von dem Verlustrücktrag ganz oder teilweise<br />

abgesehen werden. Die Höhe des Verlustrücktrags<br />

ist im Antrag anzugeben.<br />

Es ist nicht ausgeschlossen, dass e<strong>in</strong> Kapital-<br />

anleger <strong>in</strong> der Anfangsphase durch die Inanspruchnahme<br />

der erhöhten Absetzungen<br />

gem. §§ 7i, 7h EStG und durch die Aufnahme<br />

e<strong>in</strong>er Fremdf<strong>in</strong>anzierung negative E<strong>in</strong>künfte<br />

erzielt, die für die Dauer der Verlustphase<br />

höher s<strong>in</strong>d als 10% des von ihm e<strong>in</strong>gesetzten<br />

Eigenkapitals. Wird vom Projekt<strong>in</strong>itiator<br />

e<strong>in</strong>e modellhafte Gestaltung »Steuerstundungsmodell«<br />

angeboten, dürfen die Verluste<br />

nach § 15b EStG weder mit anderen<br />

E<strong>in</strong>künften aus Vermietung und Verpachtung<br />

noch mit E<strong>in</strong>künften aus anderen E<strong>in</strong>kunfts-<br />

arten aus geglichen werden. Sie dürfen auch<br />

nicht nach § 10d EStG abgezogen werden.<br />

Die Verluste m<strong>in</strong>dern die positiven E<strong>in</strong>künfte,<br />

die <strong>in</strong> den folgenden Wirtschaftsjahren<br />

aus der Vermietung dieser Immobilie erzielt<br />

werden.<br />

Nach der Gesetzesbegründung zum<br />

§ 15b EStG und dem Anwendungsschreiben<br />

des BMF zählt das vorliegende Angebot des<br />

Projekt<strong>in</strong>itiators nicht als Steuerstundungsmodell,<br />

weil ke<strong>in</strong>e modellhafte Gestaltung<br />

vorliegt. E<strong>in</strong>e modellhafte Gestaltung liegt<br />

nur dann vor, wenn neben dem Erwerb e<strong>in</strong>er<br />

Immobilie mittels vorgefertigtem Konzept<br />

e<strong>in</strong>e oder mehrere Nebenleistungen mit<br />

zusätzlich vere<strong>in</strong>bartem Entgeld zum Zweck<br />

der Erzielung steuerlicher Vorteile angeboten<br />

werden.<br />

Das vorliegende Angebot richtet sich ausschließlich<br />

auf den Erwerb von Häusern bzw.<br />

Eigentumswohnungen.<br />

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