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Bruckner-Gruppe - Investieren-in-Potsdam

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Die Bildung der Instandhaltungsrücklage<br />

durch E<strong>in</strong>zahlung auf das Verwalterkontozählt<br />

nicht zu den sofort abzugsfähigen Werbungskosten,<br />

sondern erst deren späterer<br />

tatsächlicher Verbrauch. Instandsetzungskosten,<br />

die <strong>in</strong> den ersten drei Jahren nach<br />

der Anschaffung der Eigentumswohnung<br />

anfallen und 15% der Anschaffungskosten<br />

übersteigen, s<strong>in</strong>d anschaffungsnahe Herstellungskosten<br />

und nach den gleichen Grundsätzen<br />

wie die Anschaffungskosten abzuschreiben<br />

(§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).<br />

Nach Ablauf der drei Jahre s<strong>in</strong>d anfallende<br />

Instandsetzungskosten nach den Grundsätzen<br />

des BMF-Schreibens vom 18.07.2003<br />

(BStBl. I, S. 386) <strong>in</strong> Anschaffungskosten,<br />

Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen<br />

abzugrenzen. In die Abgrenzung<br />

s<strong>in</strong>d Erhaltungsaufwendungen, die jährlich<br />

üblicherweise anfallen, nicht mit e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />

E<strong>in</strong> im Rahmen der F<strong>in</strong>anzierung der Eigentumswohnung<br />

geleistetes Damnum bzw.<br />

Disagio ist gem. § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG <strong>in</strong><br />

Höhe von 5% der Darlehnssumme als Wer-<br />

bungskosten sofort abzugsfähig, wenn e<strong>in</strong><br />

Z<strong>in</strong>sfestschreibungszeitraum von m<strong>in</strong>destens<br />

fünf Jahren vere<strong>in</strong>bart wird.<br />

Zu den Anschaffungskosten des Hauses<br />

bzw. der Wohnung s<strong>in</strong>d der Kaufpreis, die<br />

Notar- und Gerichtskosten auf den Eigentumserwerb<br />

und die Grunderwerbsteuer<br />

zu rechnen. Die Anschaffungskosten s<strong>in</strong>d<br />

im notariellen Kaufvertrag aufgeteilt auf<br />

Grundstücksanteil, Altbausubstanz, Modernisierungskosten<br />

und Küche sowie für den<br />

Außenstellplatz.<br />

Die vorgenannte Aufteilung beruht auf<br />

e<strong>in</strong>er wohnungsspezifischen Baukostenzuweisung.<br />

Die Aufteilung wird vom Verkäufer<br />

nicht garantiert und steht unter dem Vorbehalt<br />

der Anerkennung durch die F<strong>in</strong>anzverwaltung.<br />

Die vom Käufer zu tragenden<br />

Kosten (Notar- und Gerichtskosten, Grunderwerbsteuer)<br />

s<strong>in</strong>d im gleichen Verhältnis<br />

auf Grund und Boden, Altbausubstanz, Sanierungskosten,<br />

Küche und Außenstellplatz<br />

aufzuteilen. Die Anschaffungskosten auf die<br />

Altbausubstanz werden gem. § 7 Abs. 4 Nr.<br />

2b EStG jährlich <strong>in</strong> Höhe von 2,5% beg<strong>in</strong>nend<br />

mit dem Übergang von Nutzen und Lasten<br />

abgeschrieben.<br />

Für den Teil der Anschaffungskosten,<br />

der auf die Modernisierungs- und Instand-<br />

setzungsmaßnahmen e<strong>in</strong>es Denkmals oder<br />

e<strong>in</strong>er Immobilie <strong>in</strong> Entwicklungsgebieten entfällt,<br />

kann e<strong>in</strong>e erhöhte Abschreibung <strong>in</strong> Höhe<br />

von 9% p.a. <strong>in</strong> den ersten acht Jahren und <strong>in</strong><br />

Höhe von 7% p.a. im neunten bis zwölften<br />

Jahr alternativ zur l<strong>in</strong>earen Abschreibung<br />

von 2,5% <strong>in</strong> Anspruch genommen werden<br />

(§ 7i bzw. § 7h EStG).<br />

Die Abschreibung erfolgt ab dem Jahr, <strong>in</strong><br />

dem die Sanierungsarbeiten abgeschlossen<br />

werden (<strong>in</strong> der Regel identisch mit dem Nutzen-<br />

und Lastenwechsel), und <strong>in</strong> den elf darauf<br />

folgenden Jahren. Voraussetzung ist darüber<br />

h<strong>in</strong>aus, dass mit den durchzuführenden<br />

Sanierungsarbeiten erst nach Abschluss des<br />

notariellen Kaufvertrages begonnen wird<br />

und e<strong>in</strong>e entsprechende Besche<strong>in</strong>igung der<br />

zuständigen Geme<strong>in</strong>debehörde vorliegt.

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