Bruckner-Gruppe - Investieren-in-Potsdam
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Die Bildung der Instandhaltungsrücklage<br />
durch E<strong>in</strong>zahlung auf das Verwalterkontozählt<br />
nicht zu den sofort abzugsfähigen Werbungskosten,<br />
sondern erst deren späterer<br />
tatsächlicher Verbrauch. Instandsetzungskosten,<br />
die <strong>in</strong> den ersten drei Jahren nach<br />
der Anschaffung der Eigentumswohnung<br />
anfallen und 15% der Anschaffungskosten<br />
übersteigen, s<strong>in</strong>d anschaffungsnahe Herstellungskosten<br />
und nach den gleichen Grundsätzen<br />
wie die Anschaffungskosten abzuschreiben<br />
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).<br />
Nach Ablauf der drei Jahre s<strong>in</strong>d anfallende<br />
Instandsetzungskosten nach den Grundsätzen<br />
des BMF-Schreibens vom 18.07.2003<br />
(BStBl. I, S. 386) <strong>in</strong> Anschaffungskosten,<br />
Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen<br />
abzugrenzen. In die Abgrenzung<br />
s<strong>in</strong>d Erhaltungsaufwendungen, die jährlich<br />
üblicherweise anfallen, nicht mit e<strong>in</strong>zubeziehen.<br />
E<strong>in</strong> im Rahmen der F<strong>in</strong>anzierung der Eigentumswohnung<br />
geleistetes Damnum bzw.<br />
Disagio ist gem. § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG <strong>in</strong><br />
Höhe von 5% der Darlehnssumme als Wer-<br />
bungskosten sofort abzugsfähig, wenn e<strong>in</strong><br />
Z<strong>in</strong>sfestschreibungszeitraum von m<strong>in</strong>destens<br />
fünf Jahren vere<strong>in</strong>bart wird.<br />
Zu den Anschaffungskosten des Hauses<br />
bzw. der Wohnung s<strong>in</strong>d der Kaufpreis, die<br />
Notar- und Gerichtskosten auf den Eigentumserwerb<br />
und die Grunderwerbsteuer<br />
zu rechnen. Die Anschaffungskosten s<strong>in</strong>d<br />
im notariellen Kaufvertrag aufgeteilt auf<br />
Grundstücksanteil, Altbausubstanz, Modernisierungskosten<br />
und Küche sowie für den<br />
Außenstellplatz.<br />
Die vorgenannte Aufteilung beruht auf<br />
e<strong>in</strong>er wohnungsspezifischen Baukostenzuweisung.<br />
Die Aufteilung wird vom Verkäufer<br />
nicht garantiert und steht unter dem Vorbehalt<br />
der Anerkennung durch die F<strong>in</strong>anzverwaltung.<br />
Die vom Käufer zu tragenden<br />
Kosten (Notar- und Gerichtskosten, Grunderwerbsteuer)<br />
s<strong>in</strong>d im gleichen Verhältnis<br />
auf Grund und Boden, Altbausubstanz, Sanierungskosten,<br />
Küche und Außenstellplatz<br />
aufzuteilen. Die Anschaffungskosten auf die<br />
Altbausubstanz werden gem. § 7 Abs. 4 Nr.<br />
2b EStG jährlich <strong>in</strong> Höhe von 2,5% beg<strong>in</strong>nend<br />
mit dem Übergang von Nutzen und Lasten<br />
abgeschrieben.<br />
Für den Teil der Anschaffungskosten,<br />
der auf die Modernisierungs- und Instand-<br />
setzungsmaßnahmen e<strong>in</strong>es Denkmals oder<br />
e<strong>in</strong>er Immobilie <strong>in</strong> Entwicklungsgebieten entfällt,<br />
kann e<strong>in</strong>e erhöhte Abschreibung <strong>in</strong> Höhe<br />
von 9% p.a. <strong>in</strong> den ersten acht Jahren und <strong>in</strong><br />
Höhe von 7% p.a. im neunten bis zwölften<br />
Jahr alternativ zur l<strong>in</strong>earen Abschreibung<br />
von 2,5% <strong>in</strong> Anspruch genommen werden<br />
(§ 7i bzw. § 7h EStG).<br />
Die Abschreibung erfolgt ab dem Jahr, <strong>in</strong><br />
dem die Sanierungsarbeiten abgeschlossen<br />
werden (<strong>in</strong> der Regel identisch mit dem Nutzen-<br />
und Lastenwechsel), und <strong>in</strong> den elf darauf<br />
folgenden Jahren. Voraussetzung ist darüber<br />
h<strong>in</strong>aus, dass mit den durchzuführenden<br />
Sanierungsarbeiten erst nach Abschluss des<br />
notariellen Kaufvertrages begonnen wird<br />
und e<strong>in</strong>e entsprechende Besche<strong>in</strong>igung der<br />
zuständigen Geme<strong>in</strong>debehörde vorliegt.