Bruckner-Gruppe - Investieren-in-Potsdam
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6. Andere Steuerbelastungen<br />
Die E<strong>in</strong>künfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
– sofern die Grenzen der privaten<br />
Vermögensverwaltung nicht überschritten<br />
werden und e<strong>in</strong> gewerblicher Grundstückshandel<br />
nicht angenommen wird – unterliegen<br />
nicht der Gewerbesteuer.<br />
Die Umsätze aus Vermietung und Verpachtung<br />
von Grundstücken und Grundstücksteilen<br />
s<strong>in</strong>d nach § 4 Nr. 12a UStG vonder<br />
Umsatzsteuer befreit.<br />
B. Immobilienerwerb zur Eigennutzung<br />
1. Sonderausgabenabzug<br />
Investoren, die e<strong>in</strong>e denkmalgeschützte<br />
oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Entwicklungsgebiet gelegene<br />
Eigentumswohnung bzw. e<strong>in</strong> Haus mit dem<br />
Ziel der Eigennutzung erwerben, können<br />
Modernisierungskosten im Kalenderjahr des<br />
Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen und<br />
<strong>in</strong> den neun darauf folgenden Jahren jeweils<br />
bis zu 9% wie Sonderausgaben abziehen<br />
(§ 10f EStG). Voraussetzung für den Abzug als<br />
Sonderausgabe ist, dass alle Erfordernisse<br />
des §§ 7i, 7h EStG erfüllt s<strong>in</strong>d. Es wird <strong>in</strong>sofern<br />
auf die Ausführungen zum §§ 7i, 7h EStG<br />
(A.2. »E<strong>in</strong>kunftsermittlung«) verwiesen.<br />
Der Sonderausgabenabzug wird nur <strong>in</strong>soweit<br />
gewährt, wie <strong>in</strong> dem jeweiligen Kalenderjahr<br />
die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken<br />
genutzt wird (§ 10f Abs. 1 Satz 2 EStG).<br />
Grundlage für die Aufteilung der Anschaffungskosten<br />
<strong>in</strong> Modernisierungskosten und<br />
<strong>in</strong> andere Kosten s<strong>in</strong>d die Angaben des Bauträgers<br />
im Kaufvertrag.<br />
Diese stehen unter dem Vorbehalt der<br />
Anerkennung durch die F<strong>in</strong>anzverwaltung.<br />
Insofern wird ebenfalls auf die Ausführungen<br />
zu §§ 7i, 7h EStG (A.2. »E<strong>in</strong>kunftsermittlung«)<br />
verwiesen. Die Steuervergünstigung nach §<br />
10f E<strong>in</strong>kommensteuergesetz kann nur e<strong>in</strong>mal<br />
gewährt werden. Bei Ehegatten können<br />
diese <strong>in</strong>sgesamt für zwei Objekte <strong>in</strong> Anspruch<br />
genommen werden.<br />
2. Grundstücksveräußerungen<br />
E<strong>in</strong> Gew<strong>in</strong>n aus der Veräußerung von<br />
Grundstücken im Privatvermögen, bleibt<br />
auch <strong>in</strong>nerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist<br />
e<strong>in</strong>kommensteuerfrei (vgl. hierzu<br />
die Ausführungen zu A.3., wenn das Grundstück<br />
im Zeitraum zwischen Anschaffung<br />
und Veräußerung ausschließlich oder im Jahr<br />
der Veräußerung und <strong>in</strong> den beiden vorangegangenen<br />
Jahren zu eigenen Wohnzwecken<br />
genutzt wird.<br />
Die Voraussetzungen der Nutzung zu eigenen<br />
Wohnzwecken <strong>in</strong>nerhalb der oben<br />
genannten Fristen s<strong>in</strong>d u.a. nicht erfüllt bei<br />
kurzfristiger Vermietung, bei Vermietung an<br />
K<strong>in</strong>der und andere Angehörige, bei Nutzung<br />
von Teilen der Immobilie als Arbeitszimmer.<br />
Bei der Ausnahme zur Besteuerung von<br />
privaten Veräußerungsgeschäften kommt<br />
es also stets auf die ausschließliche Nutzung<br />
zu eigenen Wohnzwecken an. Für den Fall,<br />
dass die ausschließliche Nutzung zu eigenen<br />
Wohnzwecken <strong>in</strong>nerhalb der oben ge-