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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des ...

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3.3 <strong>Stellungnahme</strong> <strong>des</strong> BDIUDas Insolvenzverfahren ist ein äußerst komplexes Verfahren, das gerade an Insolvenzverwalter hoheAnforderungen stellt. Von ihnen wird nicht nur erwartet, dass die rechtlichen Bestimmungen der InsObeherrscht werden. Selbstverständlich sind überdies u. a. fundierte betriebswirtschaftliche, steuerrechtlicheund arbeitsrechtliche Kenntnisse. Daher ist nur folgerichtig, dass nur ein verschwindend geringerBruchteil von Volljuristen, Betriebswirten etc. sich imstande sieht, in einem Insolvenzverfahren als Verwaltertätig zu sein. Schon aus diesem Grunde erscheint es als äußerst fraglich, ob im Bereich der InsOnicht die Grenzen für ein qualifiziertes Tätigwerden <strong>eines</strong> Gerichtsvollziehers regelmäßig weit überschrittensind.Auch die diversen rechtlichen Fragen im Rahmen <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens bedürfen einer fundiertenKenntnis der Bestimmungen der InsO. Als Beispiel genannt sei nur das insolvenzrechtliche Anfechtungsrecht,<strong>des</strong>sen Beherrschung durch den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder (vgl. § 313 Abs. 2 Satz 3InsO) elementar ist und vielfach über die Fortführung <strong>des</strong> Verfahrens entscheidet. Auch die Fülle alleinder BGH-Rechtsprechung spricht für die Einschätzung, diese Aufgabe die Gerichtsvollzieher weit überforderndürfte. Zweck der Insolvenzordnung ist nicht, wie vielfach verkannt wird, ausschließlich die Verteilungvon Verwertungserlösen an die Insolvenzgläubiger. Oberstes Ziel einer Insolvenzverwaltung solldie Fortführung <strong>eines</strong> Betriebes und die Rettung von Arbeitsplätzen sein. Dies gilt nicht allein fürGroßinsolvenzen, sondern auch für insolvente kleinere Betriebe. Dieser Zielsetzung dürfte ein Gerichtsvollzieherfachlich nicht gerecht werden können.Auch der Begriff „Kleininsolvenzen“ schafft Probleme. Zwar mag man bei den meisten Insolvenzverfahrenbei Vorliegen <strong>des</strong> Eröffnungsantrags grob einschätzen können, ob es sich um ein Verfahren geringerenUmfangs handelt oder nicht. Die tatsächliche Tragweite wird sich in<strong>des</strong> erst im weiteren Verfahrenzeigen.Es wäre falsch, sich von den Bruttoeinkünften der Insolvenzverwalter blenden zu lassen. Die Erfordernissean ein hinreichend ausgestattetes Büro <strong>eines</strong> Verwalters sind immens und verursachen entsprechendeKosten. Die wenig ertragreichen Kleinverfahren, als welche sie vom DGVB reklamiert werden,werden im Rahmen einer Mischkalkulation durch größere und ertragreichere Verfahren mitfinanziert.Die Gerichtsvollzieher, die nur diese Kleinverfahren betreiben, müssten sich demnach auf ein defizitäresGeschäft einstellen.Letztlich ist nicht erkennbar, dass eine gegenüber den Insolvenzverwaltern kostengünstigere und schnellereBearbeitung von Insolvenzfällen durch Gerichtsvollzieher erfolgen könnte.4. Sequestrationen4.1 Forderung <strong>des</strong> DGVBSequestrationen sollten in den Aufgabenbereich <strong>des</strong> Gerichtsvollziehers eingegliedert werden.10

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