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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des ...

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1.3 Begründung <strong>des</strong> DGVBZur Begründung wird ausgeführt, dass es bei der bestehenden Überlastung der Gerichte sinnvoll undnotwendig sei, ein gesetzlich geregeltes vorgerichtliches Mahnverfahren ein<strong>zur</strong>ichten. Dieses Verfahrenmüsse bei dem Gerichtsvollzieher angesiedelt sein, damit es einer staatlichen Kontrolle unterliege.Zudem kenne der Gerichtsvollzieher in der Regel die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dermeisten Zahlungspflichtigen. Der Gerichtsvollzieher garantiere durch seine Stellung, dass das vorgerichtlicheMahnverfahren in geregelten rechtlichen Schritten ablaufe und nichtrechtsstaatliche Übergriffevermieden würden, wie sie teilweise heute zu beobachten seien (körperliche Drohungen, „schwarzerMann"). Im Antrag (BT-Drucksache 15/5046, S. 4 Ziffer 6) wurde (einer Ausarbeitung der Ländervertreterversammlung<strong>des</strong> DGVB vom 3.07. 2004 weitgehend wörtlich folgend) zudem ausgeführt:„. ..75 % aller Vollstreckungsmaßnahmen werden aus Vollstreckungsbescheiden betrieben. Der Grund<strong>des</strong> Anspruchs bleibt daher in diesen Fällen unbestritten. Das Mahnverfahren stellt sich in diesen Fällenoft als zeitrauben<strong>des</strong> Verfahren dar. Ein alternatives Schuldenbereinigungsverfahren in Form <strong>eines</strong>Abwendungsverfahrens würde im Hinblick auf die hohe Zahl der Vollstreckungsbescheide, die unmittelbar<strong>zur</strong> Einleitung der Zwangsvollstreckung führen, das Stadium <strong>des</strong> Entscheidungsverfahrens überspringenund den Gerichtsvollzieher stärker als bisher an der gütlichen Streitbeilegung beteiligen. DieJustiz würde dadurch erheblich entlastet.1.4. <strong>Stellungnahme</strong> <strong>des</strong> BDIUEin Abwendungsverfahren entsprechend den Vorschlägen <strong>des</strong> BGVB begegnet erheblichen Bedenken.Das vorgerichtliche Präsentieren einer Rechnung und Mahnung stellt eine typische Tätigkeit im Rahmen<strong>des</strong> Forderungseinzuges dar, wie sie seit Jahrzehnten durch Rechtsanwälte, Rechtsbeistände und Inkassounternehmenausgeübt wird. Es handelt sich um eine typische Inkassotätigkeit.1.4.1 Unlauterer Wettbewerb beim AbwendungsverfahrenIm Rahmen der grundgesetzlich geschützten Berufs- und Gewerbefreiheit kann (und soll) es geeignetenPersonen nicht verwehrt sein, innerhalb der geltenden Gesetze (RBerG) den geschäftsmäßigen Einzugfremder Forderungen zu betreiben.Diese Freiheit gilt selbstverständlich auch für Personen, die als Gerichtsvollzieher tätig sind. Aus diesemBlickwinkel erscheint es zunächst als rechtlich unbedenklich, dass auch Personen, die beruflich als Gerichtsvollzieherbeschäftigt sind, Inkassogeschäfte betreiben. Dies gilt unabhängig vom rechtlichen Status<strong>des</strong> Gerichtsvollziehers, unabhängig also von der Frage, ob er im jetzigen System (als Nebentätigkeitgenehmigt) tätig ist oder innerhalb <strong>eines</strong> Amtssystems, als Gebührenbeamter oder als Freiberufler.So wurde bereits entschieden (Hess. VGH NJW 2000, 2370 ff.; vgl. auch BGH BRAK-Mitt. 1998, 236 f.),dass auch Rechtsanwälte ein Inkassounternehmen betreiben dürfen (dies allerdings u. a. unter der Bedingung,dass sie bei Inkassomandaten als Inkassounternehmer auftreten, nicht aber als Anwälte).Interessant und bemerkenswert an dieser Entscheidung ist zudem, dass außerordentlicher Wert auf dieTrennung von Inkassomandat und Rechtsanwaltsmandat gelegt wurde, und zwar dergestalt, dass sich5

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