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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des ...

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Demnach wird als selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Gerichtsvollzieher Erkenntnisse, die erüber einen Schuldner aus einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme (insbesondere aus Vermögensverzeichnissen)gewonnen hat, ohne weiteres in ein vorgerichtliches Inkassoverfahren einbringen darf. Ein innerhalb<strong>eines</strong> Abwendungsverfahrens tätiger Gerichtsvollzieher dürfte also, ungeachtet <strong>des</strong>sen, dass die einzuziehendenForderung nicht tituliert ist, Informationen aus einem ihm bekannten Vermögensverzeichnis<strong>des</strong> Schuldners aus einer in anderer Sache abgenommenen ei<strong>des</strong>stattlichen Versicherung verwenden.Demgegenüber hat ein Gläubiger, der durch einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmenbeim Einzug einer nicht titulierten Forderung vertreten wird, dieses faktische „Einsichtsrecht" nicht.Dies ist der klassische Fall, dass auf Grund hoheitlicher Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse in privatrechtlicheVorgänge eingebracht werden, die mit diesen in keinerlei Sachzusammenhang stehen.Dieser Wettbewerbsvorteil kann nicht hingenommen werden und wird fraglos Gegenstand einer verfassungsrechtlichenAuseinandersetzung werden müssen. Inwieweit darüber hinaus in diesem Falledatenschutzrechtliche Bedenken auftauchen, kann hier dahingestellt bleiben.1.4.2 Abwendungsverfahren und Vollstreckung für den Schuldner nicht unterscheidbarAber nicht nur im Hinblick auf Gesichtspunkte <strong>des</strong> unlauteren Wettbewerbs gegenüber Rechtsanwältenund Inkassounternehmen ist das Auftreten unter der Funktionsbezeichnung „Gerichtsvollzieher" imaußergerichtlichen Forderungseinzug bedenklich. Bereits die Personalunion „Gerichtsvollzieher" und „vorgerichtlicheEinziehungsstelle" bewirkt ein nicht hinnehmbares Verwirrungspotential, gerade im Hinblickauf den Schuldner. Dieser sieht sich heute mit dem Gerichtsvollzieher als Gerichtsvollzieher, morgenmit derselben Person als bloßem Einziehungsberechtigten konfrontiert. Kaum ein Schuldner wird unterscheidenkönnen, ob dieselbe Person als Träger hoheitlicher Zwangsbefugnisse oder lediglich als nichtmit hoheitlichen Befugnissen Ausgestatteter auftritt. Auch gegenüber dem Schuldner erweist sich daherdas Abwendungsverfahren als äußerst problematisch. Diesbezüglich hat sich die Schuldnerhilfe Köln e. V.in einer schriftlichen <strong>Stellungnahme</strong> vom 11. 5. 2004 gegenüber dem Präsidenten <strong>des</strong> Landtags Nordrhein-Westfalens anlässlich <strong>eines</strong> Hearings wie folgt geäußert:„Unverständnis erzeugt der Vorschlag unter Ziffer 8. <strong>des</strong> Antrages, den Gerichtsvollziehern weitere Aufgaben zuzuweisen,nämlich ‚Inkasso zu betreiben'. Inkassotätigkeit im Sinne einer Vereinnahmung fremder Gelder üben Gerichtsvollzieherseit jeher aus; das gerade ist ihre Aufgabe. Wenn damit aber gemeint ist, dass Gerichtsvollzieherwie Inkassounternehmen auch die außergerichtliche Forderungsbeitreibung übernehmen sollen, dann ist ein solcherVorschlag abzulehnen. Die Gerichtsvollzieher würden dann teilweise als privates Inkassounternehmen, teilweise alsbeliehene Unternehmer tätig, Abgrenzungsprobleme sind vorprogrammiert. Möglicherweise würde der Gerichtsvollzieherim selben Fall sowohl privat als auch quasi hoheitlich tätig, für den rechtlich oft unerfahrenen Schuldner gingedie letzte Klarheit verloren. Wie soll er z. B. erkennen, ob er den Gerichtsvollzieher XY hereinlassen muss, aberdem Inkassounternehmer XY den Zutritt <strong>zur</strong> Wohnung verwehren darf. “Die Situation, in der sich dem Schuldner, dergestalt mit einem Inkasso betreibenden Gerichtsvollzieherkonfrontiert sieht, ist zudem vergleichbar mit den reinen Haustürgeschäften im Privatrecht, wo derGesetzgeber zu Recht eine besondere Schutzwürdigkeit <strong>des</strong> Verbrauchers gesehen hat. Die Verquickungprivatwirtschaftlichen Handelns mit hoheitlichem Handeln durch ein und dieselbe Person ist demnachauch aus dem Gesichtspunkt <strong>des</strong> Verbraucherschutzes nicht vertretbar.7

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