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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des ...

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4.2 Begründung <strong>des</strong> DGVBZur Begründung wird ausgeführt, dass die Sequestration zu den ureigensten Aufgaben <strong>des</strong> Gerichtsvollziehersgehöre und eine Eingliederung dieser Aufgabe in das Gerichtsvollzieherwesen den umständlichenVorgang einer Nebenerwerbsgenehmigung durch den Dienstherrn überflüssig mache.4.3 <strong>Stellungnahme</strong> <strong>des</strong> BDIUGrundlegende Bedenken gegen die Erweiterung <strong>des</strong> Aufgabenbereichs der Gerichtsvollzieher durch dasRecht, als Sequester tätig zu sein, bestehen nicht, soweit es sich nicht um eine ausschließliche Zuständigkeitder Gerichtsvollzieher handeln soll. Auch andere Berufsgruppen führen qualifiziert Sequestrationendurch, so dass es einer (verfassungsrechtlich bedenklichen) ausschließlichen Zuweisung der Aufgabeauf die Gerichtsvollzieher nicht bedarf. Überdies wäre auch hier zu beachten, dass der Gerichtsvollzieherdie Sequestration nicht unter seiner Berufsbezeichnung ausführt (s.o. 1. zu „Abwendungsverfahren“).5. Treuhänder im Insolvenzverfahren5.1 Forderung <strong>des</strong> DGVBIn Verbraucherinsolvenzverfahren mit dem Ziel der Erlangung der Restschuldbefreiung soll der Gerichtsvollzieherals Treuhänder eingesetzt werden.5.2 Begründung <strong>des</strong> DGVBZur Begründung wird ausgeführt, dass gerade der örtlich zuständige Gerichtsvollzieher durch seine Arbeit„vor Ort" ein umfangreiches Wissen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse <strong>eines</strong>Schuldners habe, so dass der Gerichtsvollzieher nahezu prä<strong>des</strong>tiniert sei, aktiv im Insolvenzverfahrenals Treuhänder beteiligt zu werden.5.3 <strong>Stellungnahme</strong> <strong>des</strong> BDIUEs gilt zunächst das oben (3.2) <strong>zur</strong> Insolvenzverwaltung Gesagte entsprechend.Nicht von der Hand zu weisen ist, dass Kenntnisse über den Schuldner gerade in der Wohlverhaltensphasefür die Gläubiger von Bedeutung sind. Gerade die Einhaltung von Obliegenheiten, die denSchuldner in der Wohlverhaltensphase treffen, könnte durchaus von einem Gerichtsvollzieher überwachtwerden.Zu berücksichtigen bleibt in<strong>des</strong>, dass die Überwachung <strong>des</strong> Schuldners, ob dieser seine Obliegenheiteneinhält, k<strong>eines</strong>wegs die Regel im Verbraucherinsolvenzverfahren ist. Nur sehr selten wird ein Treuhänderdurch die Gläubigerversammlung entsprechend beauftragt. Insoweit wäre zu hinterfragen, ob die Übertragungnur in Ausnahmefällen auftretender Aufgaben auf den Gerichtsvollzieher logisch überhaupt einenSinn macht.Zudem ist fraglich, ob der geringe Gebührenanspruch <strong>des</strong> Treuhänders nach den Bestimmungen derInsVV geeignet ist, die eher „berufsfremde" Arbeit der Gerichtsvollzieher zu finanzieren.11

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