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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des ...

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Auch für den Gläubiger ergeben sich durch das Abwendungsverfahren keine erkennbaren Vorteile. Imvorgerichtlichen Bereich betreiben Rechtsanwälte und Inkassounternehmen bereits jetzt einen erfolgreichenForderungseinzug. Für den Fall, dass der Schuldner keine Zahlungen leistet oder leisten kann, stehtdas automatisierte Mahnverfahren <strong>zur</strong> Verfügung mit der Folge, dass der Gläubiger den Titel binnenäußerst kurzer Zeit in Händen hält. Eine tatsächliche Zeitersparnis bringt das Abwendungsverfahrenalso nicht.2. Tatsachenfeststellungen2.1 Forderung <strong>des</strong> DGVBEs soll die Möglichkeit vorgesehen werden, dass ein Gerichtsvollzieher mit der – wertungsfreien –Beurkundung <strong>eines</strong> tatsächlich vorgefundenen Zustan<strong>des</strong> beauftragt wird.2.2 Begründung <strong>des</strong> DGVBZur Begründung wird ausgeführt, der Bereich der Tatsachenfeststellung gehöre bereits in den Benelux-Staaten zu einem wesentlichen Aufgabenbereich der Gerichtsvollzieher. Zwar könne ein gerichtlichesBeweissicherungsverfahren nicht dadurch ersetzt, möglicherweise aber (wie auch Rechtsstreitigkeiten)vermieden werden.2.3 <strong>Stellungnahme</strong> <strong>des</strong> BDIUEs ist aus diesseitiger Sicht nicht erkennbar, ob ein wirklicher Bedarf an einer Tatsachenfeststellungdurch Gerichtsvollzieher besteht. Grundsätzlich erscheint es jedoch als sinnvoll, Dokumentationen zuBeweiszwecken möglich schnell und unproblematisch zu erhalten. Hierfür könnte eine Tatsachenfeststellungdurch den Gerichtsvollzieher, soweit nicht besonderer Sachverstand dafür erforderlichist (Sachverständigenbeweis, Beweissicherungsverfahren), nützlich sein.3. Insolvenzverwaltungen bei sog. Kleininsolvenzen3.1 Forderung <strong>des</strong> DGVBEin beträchtlicher Teil der beantragten Insolvenzverfahren ist dem Bereich der so genannten „Kleininsolvenzen"zuzuordnen (Handwerksbetriebe, Gaststätten, kleine Einzelhandelsgeschäfte, Verbraucherinsolvenzen).In diesen Fällen könne der Gerichtsvollzieher als Insolvenzverwalter dazu beitragen, dassdiese Verfahren beschleunigt und letztlich kostengünstiger abgewickelt werden könnten.3.2 Begründung <strong>des</strong> DGVBZur Begründung wird ausgeführt, der zuständige Gerichtsvollzieher kenne in den meisten Fällen denvom Insolvenzverfahren betroffenen Schuldner und könne seine Erfahrungen und Erkenntnisse unmittelbarin das Verfahren einbringen. Schon jetzt würden die Gerichtsvollzieher mehr denn je mit Anfragender Insolvenzgerichte beschäftigt, um eine Aussage über die wirtschaftlichen Verhältnisse <strong>eines</strong>Schuldners zu tätigen.9

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