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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des ...

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2. Zu §§ 4 und 8 GVZG-EDer BDIU wiederholt seine Forderung, das Prinzip <strong>des</strong> Bezirksschutzes für Gerichtsvollzieher endlichaufzugeben und nicht weiter zu zementieren, wie es die §§ 4, 8 GVZG-E vorsehen. Der BDIU sieht inÜbereinstimmung mit dem Bun<strong>des</strong>rat (BT-Drucksache 17/1225; Artikel 1, §§ 8, 10) die Lockerung <strong>des</strong>Bezirksschutzes als wesentlich für eine nachhaltige Verbesserung der Effizienz der Zwangsvollstreckungdurch den Gerichtsvollzieher.II. Tätigkeiten der Gerichtsvollzieher außerhalb der Zwangsvollstreckung (Anlage zu § 15GVZG-E)Nach dem Inhalt <strong>des</strong> § 15 GVZG-E wird der Eindruck erweckt, dass dem Gerichtsvollzieher die in derAnlage zu § 15 GVZG-E genannten Aufgaben „übertragen“ werden sollen. Dies bedeutet, mangels anderweitigerRegelungen im GVZG-E, dass die Gerichtsvollzieher für die in der Anlage genannten Tätigkeitenausschließlich („exklusiv“) zuständig sein sollen. Dies ist mit geltendem Verfassungsrecht gewissnicht vereinbar. Selbst für den Fall, dass eine verfassungskonforme Formulierung gefunden werden kann,stoßen die Tätigkeiten, zu deren Ausübung die Gerichtsvollzieher berechtigt sein sollen, in ihrem Charakterals Gerichtsvollzieheraufgaben auf, teils sogar verfassungsrechtliche Bedenken.1. Abwendungsverfahren (Rechnungspräsentationsverfahren)1.1 Forderung <strong>des</strong> DGVBDer Gerichtsvollzieher soll die Befugnis erhalten, auf Antrag <strong>des</strong> Gläubigers ein vorgerichtliches Mahnverfahrenzu betreiben, Zahlungen vom Schuldner entgegen zu nehmen und eine vollstreckbare Ausfertigung<strong>des</strong> Titels durch protokolliertes Zahlungsanerkenntnis zu erstellen („Abwendungsverfahren").1.2 Vorgeschlagener Ablauf <strong>des</strong> AbwendungsverfahrensDer Gerichtsvollzieher stellt auf Antrag <strong>des</strong> Gläubigers dem Schuldner eine schriftliche Mahnung nebstzu Grunde liegender Rechnung zu. Diese Mahnung beinhaltet die Aufforderung an den Schuldner, dieZahlung an den zustellenden Gerichtsvollzieher zu leisten. Zahlt daraufhin der Schuldner, ist der Vorgangerledigt. Hält der Schuldner die Forderung für berechtigt, kann er aber <strong>zur</strong>zeit keine Zahlungenleisten, fertigt der Gerichtsvollzieher ein Protokoll über das Anerkenntnis nebst einer Vollstreckungsunterwerfung<strong>des</strong> Schuldners. Dieses vom Schuldner unterzeichnete Protokoll hat, zusammen mit dervom Gerichtsvollzieher zu erteilenden Vollstreckungsklausel, den Charakter einer vollstreckbarenAusfertigung <strong>eines</strong> Titels.Widerspricht der Schuldner der Forderung, gibt der Gerichtsvollzieher den Vorgang an den Gläubiger<strong>zur</strong>ück und verweist ihn auf das gerichtliche Mahn- oder Klageverfahren. Letzteres gilt auch, wenn derSchuldner nach der Zustellung der Mahnung durch den Gerichtsvollzieher nicht reagiert.4

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