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Prof. Dr. Franco Rest, Dortmund Vortrag beim Hospiztag 2011 „Mein ...

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Wie muss dann die Beihilfe zur Selbsttötung gewertet werden? Die äußere Handlung<br />

lässt bereits einige Schlüsse zu: Wer beherrschte den eigentlichen Vorgang?<br />

Zuführung des Mittels, erwartungsvolle Bereitstellung oder nur Ermöglichung der<br />

Selbsttötung, psychischer Zwang oder Erweiterung eines Freiheitsspielraums?<br />

Folgerung: Weder die Öffentlichkeit, noch die Ärzte dürfen sich auf Klärungen im<br />

Rechtssystem verlassen oder berufen, also weder auf Klärungen durch Richter noch<br />

durch Patientenverfügungen, wenn es um Fragen der Ethik und also der<br />

Verantwortung aufgrund innerer Gesinnung geht.<br />

Wenn wir uns nun einen Überblick zu den Antworten des Rechts verschaffen,<br />

kommen wir in Deutschland auf einige Grundbegriffe zu sprechen, die in anderen<br />

Ländern mit dieser Klarheit nicht unterschieden werden:<br />

These 5<br />

Ich setze wegen der Kürze der verfügbaren <strong>Vortrag</strong>szeit einfach voraus, dass Sie die<br />

Unterschiede kennen:<br />

1. Bei der aktiven Sterbehilfe handelt es sich um die vorsätzliche Tötung eines<br />

Menschen zur Beschleunigung oder Vorverlegung eines unausweichlichen Sterbens.<br />

Allein dies ist in Deutschland gem. § 216 StGB als "Tötung auf Verlangen" strafbar -<br />

und sollte es wohl auch bis auf weiteres bleiben; denn es ist ja „Heilbehandlung<br />

durch Tötung“. Den Menschen, die man nicht anders heilen kann, wird eine Heilung<br />

durch einen Tötungsakt versprochen. Tötungsheilbehandlung soll auch auf geistig<br />

Beeinträchtigte wie Alzheimer Patienten und fortgeschritten Demente oder auf Koma<br />

incl. Wachkomapatienten ausgedehnt werden.<br />

2. Hinter dem Begriff der "passive Sterbehilfe" verbirgt sich der Verzicht auf<br />

kurzzeitige Verlängerung eines Sterbeprozesses durch aggressive therapeutische<br />

Maßnahmen. Verzicht auf: Beatmung, Dialyse, Antibiotika, extracorporalen Kreislauf<br />

und anderes. Passive Sterbehilfe ist erlaubt, ja sogar verlangt. Passive Sterbehilfe ist<br />

„Sterbenlassen“, ein Nicht-Hindern des Sterbens. Die Hospizbewegung bejaht<br />

ausdrücklich diese Form der Sterbehilfe.<br />

3. Unter "indirekten Sterbehilfe" versteht man die Inkaufnahme einer<br />

Lebensverkürzung als Nebenwirkung einer anderen Hilfsmaßnahme, z.B. als<br />

Nebenwirkung der Schmerztherapie. Aber die Lebensverkürzung selbst darf nicht<br />

Absicht der Handlung sein.<br />

4. Mit "Beihilfe zur Selbsttötung" sind straffreie Hilfen zur Ausübung einer an sich<br />

nicht strafbaren Handlung eines Menschen gemeint, die sein eigenes Leben<br />

beenden soll, die er jedoch ohne fremde Unterstützung nicht ausüben kann.<br />

Lediglich die ärztliche Assistenz bei der Durchführung einer Selbsttötung ist durch<br />

ärztliches Standesrecht infrage gestellt. Da aber ein Selbsttötungs-Williger eigentlich<br />

nach begangener Tat überhaupt nicht tot sein möchte, sondern lediglich nicht mehr<br />

so weiterleben will, wie er zur Zeit leben muss, bestünde unsere Aufgabe wohl kaum<br />

in einer Beihilfe zum Freitod, sondern in der Mithilfe zu diesem von Ihm erstrebten<br />

anderen Leben. Das aber verlangt erhebliche Einsätze des Personals und der<br />

Gesellschaft.<br />

Verantwortliches Sterbegeleit setzt demgegenüber jedoch voraus, dass eine äußerst<br />

intime, von Liebe, Vertrauen, möglichst umfassender Akzeptanz des Gegenüber, von<br />

Empathie und Einfühlung, von Zärtlichkeit und Zuneigung, von dialogischer und

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