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Prof. Dr. Franco Rest, Dortmund Vortrag beim Hospiztag 2011 „Mein ...

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<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Franco</strong> <strong>Rest</strong>, <strong>Dortmund</strong><br />

<strong>Vortrag</strong> <strong>beim</strong> <strong>Hospiztag</strong> <strong>2011</strong> <strong>„Mein</strong> Wille geschehe bis zuletzt – Gibt es Grenzen<br />

unserer Selbstbestimmung?<br />

Darf ich sterben, wie ich will?<br />

Ethische Grundlagen im Umgang mit Sterbenden und Sterbewilligen<br />

Das Motto des heutigen Tages <strong>„Mein</strong> Wille geschehe“ lässt mich doch aufhorchen:<br />

Denn kurz bevor Jesus sein „Dein Wille geschehe“ sprach, glaubte Matthäus, er sei<br />

wohl als Beitrag zur vermuteten Selbststimmung seines Meisters verpflichtet, dessen<br />

Leidensweg abzukürzen. Also klaut er sich ein großes Messer und eilt zu dem Weg<br />

nach Golgatha, um dem leidenden Jesus noch rechtzeitig einen tödlichen Stich oder<br />

einen Schnitte durch die Kehle zu verpassen. Aber der Menschenauflauf hindert ihn<br />

daran und so stirbt dieser Jesus den uns bekannten qualvollen Tod am Kreuz. – So<br />

jedenfalls schildert es Michail Bulgakow in seiner Erzählung „Der Meister und<br />

Margarita“. Manch Propagandisten der Rechtsverbindlichkeit von<br />

Patientenverfügungen, der ärztlich assistierten Selbsttötung und der angeblichen<br />

Selbstbestimmung kommen mir manchmal vor wie dieser Levi Matthäus.<br />

Mit den Fragen „Darf ich sterben wie ich will?“ und „Gibt es Grenzen unserer<br />

Selbstbestimmung?“ wird ein Problem angesprochen, das zur Zeit inflationär die<br />

Gedanken, Ängste und rechtsverbindlichen Handlungsweisen der Menschen in eine<br />

Richtung treibt, in die sie m.E. eigentlich gar nicht kommen wollen, sondern durch<br />

angeblich ethische und poltische Machenschaften systematisch getrieben werden,<br />

damit sie irgendwann ihrer eigenen Entsorgung zustimmen und so helfen, der in<br />

finanzielle Bedrängnis geratenen Industriegesellschaft wieder probate Bilanzen zu<br />

verschaffen.<br />

Glücklicherweise wurde mir die Frage so formuliert, dass das „Wie“ des Sterbens<br />

nicht gleichgesetzt wird mit dem „Wann“ des Sterbens. Trotzdem ist die<br />

Aufmerksamkeit vieler Menschen auf die rechtliche, und nur rechtliche Frage nach<br />

Selbsttötung und Patientenverfügung fokussiert. Diese Probleme sind durch die<br />

fatalen Nebenwirkungen einer hochgezüchteten Medizin, durch stetig sich steigernde<br />

Altersbelastung, durch entchristlichte Abtreibungsmedizin und Nutzenethik und vieles<br />

mehr. einerseits und durch einen bewussten und gezielten Missbrauch von ethischen<br />

Prinzipien wie der sogn. „Selbstbestimmung“ provoziert.<br />

Sogn. „Selbstbestimmung“ hat die Euthanasiegesetze der Niederlande und anderer<br />

Staaten begründet; sogn. „Selbstbestimmung“ hat Selbsttötungsnach- und –beihilfe-<br />

Regelungen in Gesetze fließen lassen; sogn. „Selbstbestimmung“ wurde<br />

herangezogen zur Begründung von rechtlich verbindlich gemachten<br />

Patientenverfügungen; sogn. „Selbstbestimmung“ soll Ende Mai <strong>2011</strong> der „ärztlich<br />

assistierten Selbsttötung“ Hoffähigkeit verschaffen, die z.Zt. noch als der ärztlichen<br />

Ethik und dem ärztlichen Berufsrecht widersprechend gilt.<br />

These 1<br />

Lassen Sie mich an dieser Stelle in einer These „Selbstbestimmung“, über die ja so<br />

viel geredet, aber nur selten differenziert nachgedacht wird, definieren:<br />

Selbstbestimmung ist die Bestimmung einer positiven Zukunft durch ein freies, in<br />

seiner Persönlichkeit entfaltetes, menschliches Selbst. Wenn diese Definition richtig<br />

ist, dann schränkt die Begrenzung auf ein Negatives, nämlich auf das, was nicht


geschehen soll, wie bei den Patientenverfügung die Realisierung und Entfaltung der<br />

Selbstbestimmung ein. Zudem gilt, dass eine Zukunft, welche die Existenz des<br />

jeweiligen Selbst durch Selbsttötung, Behandlungsabbrüche, Nicht-Hinderung oder<br />

Herbeiführung des Todes beendet, zugleich auch die Selbstbestimmung des<br />

Menschen beendet.<br />

Die Patientenverfügungen sollen ja ein gesellschaftlich akzeptables Instrument<br />

liefern für akzeptierte Behandlungsabbrüche und Behandlungsverzichte incl. evtl.<br />

sinnvoller „Tötungs-Heilbehandlung“ bei nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten.<br />

Zugleich sollen die Bedingungen für sterbensverkürzende Handlungsmöglichkeiten<br />

der Ärzte gesichert werden. Der verfügte Wunsch soll den Tod mindestens durch das<br />

Beenden von Hilfsmaßnahmen legalisieren. Die sich in den Verfügungen äußernden<br />

Ängste und Schmerzen sollen ggf. nicht bzw. nicht mehr behandelt, sondern zur<br />

Legitimierung von Totmachen genutzt werden; und der Wunsch zu sterben, soll nicht<br />

zu Bemühungen führen, das jetzige Leben durch Palliativmedizin und hospizliche<br />

Sorge erträglicher zu gestalten, sondern unmittelbar zum Tötungsakt bzw. zumindest<br />

zu einem nicht mehr verzögerten Tod oder einem weniger kostspieligem Sterben.<br />

Ginge es tatsächlich um das Wohlergehen und die Würde Schwerkranker und<br />

Sterbender, müssten andere Aufgaben erfüllt werden, von denen mit der<br />

Rechtsverbindlichkeit der Patientenverfügungen gezielt abgelenkt wird. Nämlich:<br />

Flächendeckende Palliativversorgung und Optimierung der Schmerztherapie;<br />

qualifizierte und spezialisierte Betreuung von Koma-Patienten; Ausbau und<br />

finanzielle Absicherung der ambulanten Dienste; schmackhaftes Essen auch für<br />

Demenzkranke; abgesicherte Versorgungsleistungen und Arbeitsplatzsicherung für<br />

pflegende Angehörige und vieles mehr.<br />

Manche kranke und alte Menschen werden dazu verführt, sich selbst zu<br />

entwürdigen, indem sie sich ihren Grundängsten hingeben und aus diesen falsche<br />

Konsequenzen ziehen.<br />

These 2<br />

Die diesbezüglich von mir näher untersuchten Grundängste sind:<br />

1. Die Angst vor den möglichen Umständen des Sterbens, vor allem vor den<br />

Schmerzen.<br />

2. Die Angst davor, anderen "zur Last zu fallen".<br />

3. Die Angst vor dem Persönlichkeitsverlust, vor allem vor dem Verlust der<br />

Autonomie und der Selbstbestimmung im Ablauf der Krankheit und im Fortschritt<br />

ihrer Irreversibilität.<br />

4. Die Angst, allein zu sein.<br />

5. Die Angst vor geistig-geistlicher Wertlosigkeit, vor ewiger Vernichtung, vor Höllen<br />

oder Fegefeuern.<br />

Diese Ängste der Menschen verlangen zweifellos danach, ernst genommen zu<br />

werden, ohne dass man deshalb diese Menschen tötet. Angst vor Schmerzen<br />

erfordert Schmerzkontrolle, nicht Tötung, assistierte Selbsttötung oder verfügte<br />

Lebensbeendigung; Angst vor Persönlichkeitsverlust erfordert ein Sich-Einlassen auf<br />

die auch verborgenen Persönlichkeits-Tiefen der Menschen, nicht Tötung, assistierte<br />

Selbsttötung oder verfügte Lebensbeendigung; Angst vor der Belastung für die<br />

Mitmenschen erfordert Entlastung der irgendwie Belasteten, nicht Tötung, assistierte<br />

Selbsttötung oder verfügte Lebensbeendigung; Angst vor Alleinsein erfordert<br />

Begleitung, nicht Tötung, assistierte Selbsttötung oder verfügte Lebensbeendigung;


Angst im Zusammenhang einer religiösen <strong>Dr</strong>ohbotschaft erfordert eine befreiende<br />

Frohbotschaft.<br />

Miserable Schmerztherapie, schlechte Hospizversorgung, Einrichtungen der<br />

Menschen-Endlagerung wie in vielen Pflegeheimen werden z.B. gerade auch in<br />

Industrienationen wie Deutschland immer noch hingenommen und aufrechterhalten,<br />

damit diese Ängste entstehen, die ja so herrlich leicht missbraucht werden kann. Um<br />

die Persönlichkeitserhaltung mit biographischer Pflege, basaler Stimulation bei<br />

Bewusstseinsgetrübten usw. braucht man sich nicht mehr zu kümmern. Und das<br />

Gesundheitswesen muss keine Ressourcen mehr in derartige Behandlungen fließen<br />

lassen, in dem Maße, wie Persönlichkeitsverluste als Automatismen bestimmter<br />

Krankheitsverläufe hingenommen und mit Selbstbestimmungspapieren untermauert<br />

werden. Entlastungsangebote für Belastete erfordern soziale und sozialpolitische<br />

Einsätze, die dann nicht mehr erforderlich wären, wenn die Menschen sich durch<br />

Verfügungen dahingegen erklärt haben, dass sie auf weitere Hilfeangebote und<br />

Zuwendungen verzichten. Und umfassende Begleitungen der Vereinsamten müssen<br />

dann nicht mehr organisiert werden, wenn die Kranken zuvor erklärt haben, unter<br />

bestimmten, von der Gesellschaft – und damit von uns allen – errichteten<br />

Rahmenbedingungen und mutmaßlichen Umständen nicht mehr leben zu wollen. Zur<br />

religiösen Mitbestimmung sei vermerkt, dass Gottes Barmherzigkeit immer größer ist<br />

als die Fähigkeit der Menschen zur Sünde, dass also allen Menschen der Himmel<br />

sicher und dass die Hölle, falls vorhanden, eben leer ist; dies fehlt leider weitgehend<br />

in der kirchlichen Verkündigung. Ein in solcher Weise beängstigtes Sterben<br />

entspricht ebenfalls kaum dem Wollen der Menschen und schon gar nicht dem<br />

Wollen Gottes.<br />

Die eigene Selbstbestimmung kann ebenso wenig durch eine rechtzeitige, freiwillig<br />

verlangte Tötung von fremder Hand wie durch legitimierte Behandlungsabbrüche und<br />

Behandlungsverzichte infolge von Patientenverfügungen gewährleistet werden.<br />

Trotzdem sollen die Patientenverfügungen ganz offensichtlich zur Ausdehnung der<br />

Sterbehilfemöglichkeiten und der ausgedehnten Suizidbeihilfen missbraucht werden.<br />

These 3<br />

Zur umfassenden Selbstbestimmung gehören aber unbedingt eine hospizlich<br />

gestützte Selbstbehauptung, Selbstbemutigung, Selbstbemächtigung und<br />

Selbstbeglückung mehr als das Vorliegen eines schriftlichen oder eines<br />

gemutmaßten Verlangens; darum müssten wir uns kümmern mit allen verfügbaren<br />

Energien, die z.Zt. in Verfügungspropaganda oder in Verführungen zu<br />

manipulierbaren Ängsten münden. Die Frage „Kann ich meinen Tod selbst<br />

bestimmen?“ verlangt, dass zunächst alles getan worden ist, damit die Menschen ein<br />

„Selbst“ tatsächlich haben entwickeln können, und dass sie den Mut haben, sich eine<br />

eigene Vorstellung von diesem Selbst auch im Angesicht des Todes und irreversibler<br />

Bewusstlosigkeit zuzulegen, die nicht den Einredungen von Politikern und<br />

angeblichen Medizinethikern folgen:<br />

1. Selbstbehauptung<br />

Der zu Ende gelebte, nicht der abgebrochene Tod ist ein Tod der Selbstbehauptung<br />

und also auch der Selbstbestimmung.<br />

2. Selbstbemutigung


Wenn im Verlauf des Sterbens die Außenstehenden, die Fremden, die Begleiter mit<br />

ihren Ermutigungen scheitern, und letztlich tun sie dies notwendigerweise immer,<br />

sollte die Frustration durch Selbstbemutigung gebändigt werden (können).<br />

3. Selbstbemächtigung<br />

Zur Verdeutlichung dessen, was ich unter Selbstbemächtigung verstehe, zitiere ich<br />

Fritz Zorn aus seinem Buch „Mars“: „Mit (meinem) Krebs hat es eine doppelte<br />

Bewandtnis: einerseits ist er eine körperliche Krankheit an der ich mit einiger<br />

Wahrscheinlichkeit in nächster Zeit sterben werde...; andererseits ist er eine<br />

seelische Krankheit, von der ich nur sagen kann, es sei ein Glück, dass sie endlich<br />

ausgebrochen sei.... Ich betrachtete den Tumor als verschluckte Tränen.... Ich stelle<br />

mir vor, dass mein Schicksal, nachdem es eingesehen hat, dass ich mit dem Leben<br />

durchaus nicht zurande kommen konnte, sich gesagt hat: Na, wenn‘s mit dem Leben<br />

so gar nicht gehen will, versuchen wir‘s mal mit dem Sterben. Und siehe, es ging<br />

besser damit.“ Hier spricht ein Mensch, der sich nicht durch Krankheit und Tod<br />

entmachten lässt, sondern sich die Macht zurück erobert und so bemächtigt in die<br />

letzten Tage und Stunden tritt.<br />

4. Selbstbeglückung<br />

Wenn das Lebensglück verloren zu gehen scheint oder den Menschen dieses Glück<br />

von der Krankheit oder von den Mitmenschen genommen wird, bleibt nur die<br />

Möglichkeit einer Selbstbeglückung; aber auch das müssen die Menschen gelernt<br />

haben. Es wäre gut, wenn die Gesellschaft ihnen dabei helfen würde.<br />

Zuerst müssen Menschen zu sich selbst gelangen können auch unter dem Einfluss<br />

von Krankheit, Sterben und Tod, bevor man sie anhalten dürfte, einer<br />

Selbstentsorgung zuzustimmen bzw. diese als angeblichen Ausdruck von<br />

Selbstbestimmung gar zu verlangen.<br />

Wer auf dieser Grundlage so etwas wie Selbstbestimmung besitzt und auch<br />

auszuüben imstande ist, verlangt verständlicherweise auch keine Fremdeinflüsse<br />

oder fremde Hilfe. Wer jedoch dazu nicht in der Lage ist, erwartet normalerweise<br />

fremde Hilfe. Ein neugeborenes Kind ist z.B. zur Selbstbestimmung nahezu nicht in<br />

der Lage; also hat es ein Recht auf optimale Hilfen. Wer in Sklaverei oder<br />

unberechtigte Gefangenschaft geraten ist, hat seine<br />

Selbstbestimmungsmöglichkeiten eingebüßt; also sollten die Rechtgemeinschaften<br />

alle Kräfte darauf verwenden, ihm in dieser Situation zu helfen. Eine durch Krankheit,<br />

Behinderung und dergleichen beeinträchtigte Selbstbestimmung verlangt nach<br />

umfassenden Hilfen.<br />

Wieso leisten Menschen nun ausgerechnet bei zunehmender Hilflosigkeit und bei<br />

damit zusammenhängendem Autonomieverlust plötzlich gezielten Hilfeverzicht durch<br />

Selbsttötung oder Patientenverfügung? Mit der Selbsttötung entzieht sich der<br />

Mensch jeglicher Hilfe und mit der Patientenverfügung will bzw. soll er sich die<br />

möglichen Hilfen ausdrücklich verbitten. Aber was treibt ihn dazu? Und was hat<br />

dieser Hilfeverzicht mit Selbstbestimmung zu tun?<br />

Nun werden die Menschen veranlasst, entweder für ihre Selbsttötung Sorge zu<br />

tragen, oder festzulegen, dass bestimmte Maßnahmen in Todesnähe nicht mehr<br />

durchgeführt werden sollen. Dabei sollen sie vor allem die teure und aufwendige<br />

Medizin zurückweisen, weshalb in den Patientenverfügungen immer wieder die sogn.<br />

Apparatemedizin oder die „Schläuche“ benannt werden. Gleichzeitig werden die


Menschen veranlasst, nicht näher spezifizierte Organspendeausweise bei sich zu<br />

tragen, damit ihr verklingendes Leben wenigstens noch einem anderen Nutzen<br />

zugeführt werden kann. Wüssten die Menschen, dass der hirntot diagnostizierte<br />

Mensch ein sich im Sterben befindender, noch nicht zu Ende gestorbener und also<br />

noch lebender Mensch ist, würde er seine Organverfügung vielleicht überdenken.<br />

Wüssten die Menschen, dass eine Organentnahme nur unter den Bedingungen<br />

intensiver Medizin, also unter den Bedingungen von Apparatemedizin, Herz-Lungen-<br />

Maschinen und also von „Schläuchen“ möglich ist, würden sie vielleicht merken, dass<br />

die eine Verfügung im Widerspruch zur anderen steht, und dass also solche<br />

Verfügungen nicht der Selbstbestimmung, sondern dem jeweiligen Nutzen<br />

geschuldet sind. Wenn du wissen willst, ob du deinen Tod selbst bestimmen kannst,<br />

solltest du dich zuerst darum bemühen, ein starkes Selbst zu entwickeln, das nicht<br />

trickreich im Verwertungs-Roulet verspielt werden kann!<br />

These 4<br />

Dieses Verständnis von Selbstbestimmung ist mit den rechtlichen und<br />

rechtsphilosophischen Diskussionen weder identisch noch einholbar. Gerade in<br />

letzter Zeit wurde vom Recht eine Ersatzfunktion für nicht mehr tragfähige Ethik<br />

erwartet. Und vom Recht wurden Antworten stellvertretend für die nicht mehr<br />

vorhandene oder nicht ausgeprägte Ethik eingefordert. Eigentlich wäre es ein<br />

Fortschritt in der Kulturbewegung, dass das Recht und die geschriebenen,<br />

materiellen Gesetze ein Eigenleben gegenüber der Sittlichkeit führen könnten.<br />

Recht und Gesetz stehen der äußeren Erzwingbarkeit näher als die Ethik und<br />

verbinden sich deshalb mit der Staatsmacht, mit Gerichten und Polizei. Zudem sind<br />

Recht und Gesetz nur bzw. in erster Linie nur für kurze Zeiträume und bestimmte<br />

Umstände gültig. Außerdem sind sie eigentlich nur auf das äußere Verhalten des<br />

Menschen gerichtet; z.B. bei der Frage, ob der Kranke selbst ein tödliches Getränk<br />

getrunken hat, oder ob ihm etwas von fremder Hand eingeflößt wurde. - Sittlichkeit<br />

und Sittengesetz wollen zwar auch gelten, aber sie beanspruchen Gültigkeit zu jeder<br />

Zeit und unter allen Umständen; aber die Sittlichkeit widerspricht ihrem innersten<br />

Wesen nach der äußeren Erzwingbarkeit. Entscheidend ist ihr Zusammenhang mit<br />

der inneren Gesinnung. Dem Recht muss man nur folgen; für die Ethik muss man<br />

stets nachdenken.<br />

Dies muss beachtet werden, wenn im Verhältnis von Ethik und Gesetzesordnung<br />

z.B. von einem "Recht auf Selbsttötung", "Recht auf Selbsttötungs-Beihilfe", von<br />

„Selbstbestimmungsrechten“ oder von einem Recht zum "Getötetwerden auf<br />

Verlangen" gesprochen wird. Das Recht erlaubt, verbietet oder gebietet vorwiegend<br />

äußeres Handeln des Menschen; die Sittlichkeit dagegen billigt oder verwirft die<br />

durch menschliche Freiheit ermöglichten Entscheidungen unabhängig davon, ob und<br />

in welcher Form sie sich in Handlung umgesetzt haben. Das Recht fragt: „Wer hat<br />

wann, wie, womit, gegen wen gehandelt?“ Das innere Leben des Handelnden, seine<br />

Gesinnung ist dagegen Gegenstand der Sittlichkeit; sie fragt: „Warum hat eine wie<br />

geartete Person unter welchen Zwängen, Beweggründen, Motiven, in welcher ihr<br />

gemäßen Form gehandelt?“<br />

Bei der Frage einer Lebensverkürzung durch Medikamente fällt die Entscheidung in<br />

der ethischen Absicht: Sind Schmerzfreiheit oder Tötung gewollt? Die äußere<br />

Handlung, die Vergabe eines Schmerzmittels, lässt den Wert allein ja nicht erkennen.<br />

Oder: Abbruch einer künstlichen Ernährung; die äußere Handlung, das Ziehen der<br />

Magensonde z.B., lässt eine Bewertung kaum zu, wohl aber die innere Gesinnung.


Wie muss dann die Beihilfe zur Selbsttötung gewertet werden? Die äußere Handlung<br />

lässt bereits einige Schlüsse zu: Wer beherrschte den eigentlichen Vorgang?<br />

Zuführung des Mittels, erwartungsvolle Bereitstellung oder nur Ermöglichung der<br />

Selbsttötung, psychischer Zwang oder Erweiterung eines Freiheitsspielraums?<br />

Folgerung: Weder die Öffentlichkeit, noch die Ärzte dürfen sich auf Klärungen im<br />

Rechtssystem verlassen oder berufen, also weder auf Klärungen durch Richter noch<br />

durch Patientenverfügungen, wenn es um Fragen der Ethik und also der<br />

Verantwortung aufgrund innerer Gesinnung geht.<br />

Wenn wir uns nun einen Überblick zu den Antworten des Rechts verschaffen,<br />

kommen wir in Deutschland auf einige Grundbegriffe zu sprechen, die in anderen<br />

Ländern mit dieser Klarheit nicht unterschieden werden:<br />

These 5<br />

Ich setze wegen der Kürze der verfügbaren <strong>Vortrag</strong>szeit einfach voraus, dass Sie die<br />

Unterschiede kennen:<br />

1. Bei der aktiven Sterbehilfe handelt es sich um die vorsätzliche Tötung eines<br />

Menschen zur Beschleunigung oder Vorverlegung eines unausweichlichen Sterbens.<br />

Allein dies ist in Deutschland gem. § 216 StGB als "Tötung auf Verlangen" strafbar -<br />

und sollte es wohl auch bis auf weiteres bleiben; denn es ist ja „Heilbehandlung<br />

durch Tötung“. Den Menschen, die man nicht anders heilen kann, wird eine Heilung<br />

durch einen Tötungsakt versprochen. Tötungsheilbehandlung soll auch auf geistig<br />

Beeinträchtigte wie Alzheimer Patienten und fortgeschritten Demente oder auf Koma<br />

incl. Wachkomapatienten ausgedehnt werden.<br />

2. Hinter dem Begriff der "passive Sterbehilfe" verbirgt sich der Verzicht auf<br />

kurzzeitige Verlängerung eines Sterbeprozesses durch aggressive therapeutische<br />

Maßnahmen. Verzicht auf: Beatmung, Dialyse, Antibiotika, extracorporalen Kreislauf<br />

und anderes. Passive Sterbehilfe ist erlaubt, ja sogar verlangt. Passive Sterbehilfe ist<br />

„Sterbenlassen“, ein Nicht-Hindern des Sterbens. Die Hospizbewegung bejaht<br />

ausdrücklich diese Form der Sterbehilfe.<br />

3. Unter "indirekten Sterbehilfe" versteht man die Inkaufnahme einer<br />

Lebensverkürzung als Nebenwirkung einer anderen Hilfsmaßnahme, z.B. als<br />

Nebenwirkung der Schmerztherapie. Aber die Lebensverkürzung selbst darf nicht<br />

Absicht der Handlung sein.<br />

4. Mit "Beihilfe zur Selbsttötung" sind straffreie Hilfen zur Ausübung einer an sich<br />

nicht strafbaren Handlung eines Menschen gemeint, die sein eigenes Leben<br />

beenden soll, die er jedoch ohne fremde Unterstützung nicht ausüben kann.<br />

Lediglich die ärztliche Assistenz bei der Durchführung einer Selbsttötung ist durch<br />

ärztliches Standesrecht infrage gestellt. Da aber ein Selbsttötungs-Williger eigentlich<br />

nach begangener Tat überhaupt nicht tot sein möchte, sondern lediglich nicht mehr<br />

so weiterleben will, wie er zur Zeit leben muss, bestünde unsere Aufgabe wohl kaum<br />

in einer Beihilfe zum Freitod, sondern in der Mithilfe zu diesem von Ihm erstrebten<br />

anderen Leben. Das aber verlangt erhebliche Einsätze des Personals und der<br />

Gesellschaft.<br />

Verantwortliches Sterbegeleit setzt demgegenüber jedoch voraus, dass eine äußerst<br />

intime, von Liebe, Vertrauen, möglichst umfassender Akzeptanz des Gegenüber, von<br />

Empathie und Einfühlung, von Zärtlichkeit und Zuneigung, von dialogischer und


metaphysisch intentionierter Haltung geprägte Beziehung zwischen dem Helfer und<br />

dem Hilfeempfänger besteht. Sterbegeleit handelt nicht auf der Grundlage des<br />

Rechts, sondern eben von Mensch zu Mensch, von Hoffnung und Sehnsucht zu<br />

Hoffnung und Sehnsucht. Die wirkliche Selbstbestimmung verlangt nicht nach<br />

irgendwelchen Papieren oder ausgefüllten Formularen, sondern nach Menschen.<br />

These 6<br />

Die uns tragende Ethik kann und darf nicht allein das Legale, Praktikable und<br />

Nützliche sein, sondern muss eine Nachdenklichkeit bedeuten auf der Grundlage<br />

eines religiösen Ethos, des Wissens um die Fundierung des Guten im Sein<br />

selbst, also auch im Krank- und Behindert-Sein, der an Menschenrechten und<br />

Grundgesetzen orientierten und auch subjektiv begründeten Verpflichtungen;<br />

aber auch auf der Grundlage des Wissens um die Begrenztheit des freien<br />

Willens der Menschen durch Dispositionen, Schicksal und sozialer<br />

Verantwortung, sowie durch so etwas wie das sittliche Gefühl; auf der<br />

Grundlage auch der personalen Kraft des Gewissens, der sozialen und<br />

institutionellen Gebundeheit, sowie auf der Grundlage erlebter Geschichte.<br />

Maßstab unseres Handelns darf also nicht nur das individuelle Glück oder die<br />

Praktikabilität eines rechtlichen Lösungsweges sein. Patientenverfügungen mögen<br />

den ängstlichen Menschen eine Zunahme von Glück versprechen und den Helfern<br />

ein pragmatisches Instrument zur Begründung ihrer Entscheidungen; insgesamt<br />

begünstigen sie jedoch ein irgendwie brauchbares und nützliches Fremdhandeln ggf.<br />

durch Unterlassen.<br />

„Darf ich sterben, wie ich will?“, lautet unsere Frage. Abschließend möchte ich Ihnen<br />

einige Stichworte auf den Weg mitgebe, die beschreiben sollen, was die meisten<br />

Menschen für ihr Sterben wollen, also Stichworte zu so etwas wie einem Sterbeideal.<br />

These 7<br />

Könnte man nämlich die Menschen bezüglich ihrer Sterbegestaltung fragen, so<br />

würden sie nahezu alle etwa folgendermaßen antworten: Niemandem sollte erlaubt<br />

werden, mich von der Gestaltung eines nur mir gehörenden Sterbens abzubringen;<br />

denn ich möchte mein Leben vollenden:<br />

♦ unverzögert (keine sinnlose "Sterbensverlängerung")<br />

♦ unbeschleunigt (keine aktive Sterbehilfe)<br />

♦ persönlich (nicht fremd geleitet)<br />

♦ schmerz- und symptomkontrolliert<br />

♦ persönlich begleitet<br />

♦ spirituell angenommen<br />

♦ frei von Schuld und Verdammnis<br />

♦ losgelassen, aber nicht vereinsamt<br />

♦ einsam, aber nicht allein<br />

♦ still, aber nicht sprachlos<br />

♦ angstfrei, aber nicht ohne Furcht<br />

♦ andere Menschen nicht belastend<br />

♦ die eigene Biographie schließend<br />

♦ sozial integriert und<br />

♦ lebenssatt.


Auf ihrem letzten Weg möchten die Menschen ihren Tod unverzögert und<br />

unbeschleunigt finden. Wenn es das Gesündeste geworden ist, zu sterben, dann<br />

lehnen sie Sterbensverlängerungen ebenso ab wie aktive Sterbehilfe bzw.<br />

Euthanasie. (Ich spreche absichtlich nicht von Lebensverlängerung, weil diese<br />

gänzlich andere Maßnahmen verlangen, als sie bei Sterbensverlängerungen<br />

angeboten werden. Lebensverlängerungen lehnt niemand ab; sonst gäbe es keine<br />

Intensivmedizin, keine Notfallmedizin und keine Organtransplantationen.).<br />

Auf ihrem letzten Weg möchten die Menschen persönlich, individuell behandelt<br />

werden, nicht fremd geleitet. Rainer Maria Rilke sagte, wer zu seinem Sterben<br />

keinen eigenen, seiner Persönlichkeit, seinen Lebenssehnsüchten und –visionen<br />

entsprechenden Tod mitbringt, der darf sich nicht wundern, wenn ihm ein fremder Tod<br />

verpasst wird, der gerade nichts anderes zu tun hat.<br />

Auf dem letzten Weg möchten die Menschen schmerz- und symptomkontrolliert und<br />

begleitet sein ggf. sogar 24 Stunden an 7 Tagen der Woche; spirituell angenommen –<br />

wohl gemerkt nicht religiös oder gar in den Abhängigkeiten einer bestimmten<br />

Konfession, sondern entsprechend den eigenen inneren Bildern und den<br />

persönlichen Hoffnungen. Aber frei von Schuld und Verdammnis, also frei von den<br />

menschenverachtenden disziplinierenden Botschaften einiger besonders<br />

monotheistischer Religionen, die von Schuld, endzeitlichen Gerichtsurteilen, ewigen<br />

Verdammnissen, von Höllen und Fegefeuern reden. Wer da stirbt, sollte wissen, dass<br />

er erlöst ist und nicht erst erlöst wird, weil Gottes Liebe immer größer ist, als die<br />

Fähigkeit des Menschen zur Sünde.<br />

Auf dem letzten Weg möchten die Menschen einsam sein dürfen, aber dabei nicht<br />

allein. Einsamkeit ist der Weg des Menschen zum Einswerden mit der Natur, den<br />

Mitmenschen, mit Gott und seinem Schicksal. Einsamkeit ist eine Kraft, eine<br />

lebendige Sterbensenergie, die nur durch Vereinsamungen aller Art gestört werden<br />

kann. Sie möchten angstfrei sein dürfen, aber sie wollen deshalb nicht ohne Furcht<br />

sterben. Furcht ist ebenfalls eine Kraft; sie wächst von Innen und meldet sich, wenn<br />

man sie braucht. Ängste dagegen haben Ursachen und werden angetan. Ängste<br />

kann man therapieren; die Furcht aber kann man nur schützen und miteinander<br />

ertragen.<br />

Auf dem letzten Weg möchten die Sterbenden andere Menschen nicht belasten.<br />

Deshalb bieten wir hospizlich Entlastungen für die Belasteten an. Sie möchten die<br />

eigene Biographie abschließen, weshalb wir biographische Pflege und basale<br />

Stimulationen einüben, mit denen wir uns sogar der Persönlichkeit irreversibel<br />

Komatöser, Bewusstloser, selbst den Wach-Koma-Patienten und den Apallikern<br />

annähern.<br />

Letztlich wollen die Menschen auf ihrem letzten Weg Lebenssättigung erlangen und<br />

sozial integriert bleiben. Wer lebenssatt und sozial integriert ist, braucht keine<br />

Fütterungen mehr; aber wer sozial verstoßen und noch lebenshungrig ist, der<br />

braucht Lebenshilfe statt Sterbebegleitung, braucht Fütterung statt Abschied, braucht<br />

Zuwendung satt „Loslassen“.<br />

Sie merken, liebe Zuhörerinnen und Zuhörer, dahinter verbirgt sich ein<br />

umfangreiches Programm, eine Vielfalt von Lernbarem. Hier könnten wir jene<br />

Energien sinnvoll einsetzen, die z.Zt. noch in rechtliche Regelungen, Gesetze und<br />

Verfügungen münden.


Selbstbestimmung<br />

Selbsttötung / Patientenverfügung<br />

(Kann / darf ich meinen Tod selbst bestimmen?)<br />

Selbstbestimmung ist die Bestimmung einer positiven Zukunft durch ein freies, in<br />

seiner Persönlichkeit entfaltetes, menschliches Selbst.<br />

Die Begrenzung auf ein Negatives (was nicht geschehen soll = Patientenverfügung)<br />

schränkt die Selbstbestimmung ein.<br />

Eine Zukunft, welche die Existenz des Selbst beendet (Selbsttötung /<br />

Behandlungsabbrüche / Nicht-Hinderung oder Herbeiführung des Todes), beendet<br />

auch die Selbstbestimmung.<br />

Selbstbestimmung<br />

Selbsttötung / Patientenverfügung<br />

Ängste beeinträchtigen die Selbstbestimmung<br />

1. Angst vor Schmerzen und anderen Begleitumständen des Sterbens<br />

2. Angst davor, anderen Menschen zur Last zu fallen<br />

3. Angst vor Persönlichkeitsverlusten<br />

4. Angst vor dem Alleinsein<br />

5. Angst vor der geistig-geistlichen Wertlosigkeit<br />

Selbstbestimmung<br />

Selbsttötung / Patientenverfügung<br />

Selbstbestimmung ja – Selbstentsorgung nein<br />

Selbstbestimmung setzt eine Entfaltung des freien und bewussten Selbst voraus<br />

(gesamtgesellschaftliche Verpflichtung). Um sich selbst bestimmen zu können, muss<br />

das Selbst folgende Fähigkeiten ausgebildet haben:<br />

1. Selbstbehauptung<br />

2. Selbstbemutigung<br />

3. Selbstbemächtigung<br />

4. Selbstbeglückung<br />

Selbstbestimmung<br />

Selbsttötung / Patientenverfügung<br />

Die Rolle von Recht und Ethik bei der Sicherung der Selbstbestimmung<br />

Recht<br />

= Regelung äußeren Verhaltens / Erzwingbarkeit<br />

Ethik<br />

=<br />

Regelung innerer Einstellung / ohne Zwang<br />

Selbstbestimmung<br />

Selbsttötung / Patientenverfügung<br />

Der rechtliche Rahmen der Selbstbestimmung<br />

1. Aktive Sterbehilfe = Tötungsheilbehandlung<br />

2. Passive Sterbehilfe = Sterbenlassen / Nicht-Hinderung<br />

3. Indirekte Sterbehilfe = Früheres Sterben als Nebenwirkung<br />

4. Beihilfe zur Selbsttötung


Selbstbestimmung<br />

Selbsttötung / Patientenverfügung<br />

Der ethische Rahmen der Selbstbestimmung<br />

• Der ethische Rahmen der Selbstbestimmung kann und darf nicht gebildet<br />

werden allein im Hinblick auf das Legale, Praktikable und Nützliche, sondern<br />

unbedingt auch auf der Grundlage einer Nachdenklichkeit über das religiösen Ethos,<br />

die Fundierung des Guten im Sein selbst, also auch im Krank- und Behindert-Sein,<br />

über die an Menschenrechten und Grundgesetzen orientierten und auch subjektiv<br />

begründeten Verpflichtungen; aber auch auf der Grundlage des Wissens um die<br />

Begrenztheit des freien Willens der Menschen durch Dispositionen, Schicksal und<br />

sozialer Verantwortung, sowie durch so etwas wie das sittliche Gefühl; auf der<br />

Grundlage auch der personalen Kraft des Gewissens, der sozialen und<br />

institutionellen Gebundenheit, sowie auf der Grundlage erlebter Geschichte.<br />

• Wer einen dieser Bausteine für unnötig erklärt oder aus der Besinnung<br />

ausgrenzt, begrenzt schon im Ansatz die Entwicklung der menschlichen<br />

Selbstbestimmung.<br />

Selbstbestimmung<br />

Selbsttötung / Patientenverfügung<br />

Wie willst du sterben?<br />

Das menschliche selbst möchte sterben:<br />

♦ unverzögert (keine sinnlose "Sterbensverlängerung")<br />

♦ unbeschleunigt (keine aktive Sterbehilfe)<br />

♦ persönlich (nicht fremd geleitet)<br />

♦ schmerz- und symptomkontrolliert<br />

♦ persönlich begleitet<br />

♦ spirituell angenommen<br />

♦ frei von Schuld und Verdammnis<br />

♦ losgelassen, aber nicht vereinsamt<br />

♦ einsam, aber nicht allein<br />

♦ still, aber nicht sprachlos<br />

♦ angstfrei, aber nicht ohne Furcht<br />

♦ andere Menschen nicht belastend<br />

♦ die eigene Biographie schließend<br />

♦ sozial integriert und<br />

♦ lebenssatt<br />

Dies zu sichern vermag kein Recht; aber die gesellschaftliche Ordnung hat die<br />

Aufgabe, alles zu tun, damit dies gesichert werden kann; das verlangt die<br />

Selbstbestimmung im Sterben.

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