Behörden und Verwaltung | Februar 2<strong>01</strong>3Kindes- und ErwachsenenschutzrechtAm 1. Januar 2<strong>01</strong>3 trat das Kindes- undErwachsenenschutzrecht in Kraft. Es regeltdie rechtliche Situation und den Schutz vonMenschen, die wegen eines Schwächezustandesihre Angelegenheiten nicht oder nurunvollständig selbst besorgen können. Dieneue Gesetzgebung löst das über 100-jährigeVormundschaftsrecht ab, das in weiten Teilenveraltet war und den gesellschaftlichen Entwicklungennicht mehr entsprochen hat.Seit anfangs 2<strong>01</strong>3 nahmen im Kanton Berndie elf neuen kantonalen, aber regional organisiertenKindes- und Erwachsenenschutzbehörden(KESB) sowie die burgerliche KESBihre Arbeit auf. Sie lösen die bisherigen vormundschaftlichenBehörden ab.Das neue BundesrechtEin Hauptziel des neuen Bundesrechts ist dieStärkung des Selbstbestimmungsrechts, wassich in der Anerkennung von zwei neuenRechtsinstituten, Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung,niederschlägt. WeiteresKernstück der Revision bildet das neue Massnahmensystem.Anstelle der unflexiblenMassnahmen tritt eine Einheitsmassnahme(Beistandschaft), die massgeschneidert, d.h.auf den Einzelfall zugeschnitten sein muss.Damit soll dem Verhältnismässigkeitsprinzipbesser Rechnung getragen werden. Ein Eingriffin die Rechte der betroffenen Person sollnur dann und nur soweit erfolgen, als dieszwingend nötig ist. Die bisherige fürsorgerischeFreiheitsentziehung (FFE) wird in fürsorgerischeUnterbringung (FU) umbenannt,lehnt sich aber ansonsten eng an das bisherigeRecht an. Weiter verfolgt die Revision dieStärkung der Solidarität in der Familie durchgesetzliche Vertretungsrechte und den verbessertenSchutz von Personen in Wohn- undPflegeheimen. Erwähnt sei schliesslich, dassder Rechtsschutz der Betroffenen ausgebautwird und der Staat für jegliches, auch unverschuldetesFehlverhalten der Behörden haftet.Die Behördenorganisation im Kanton BernVon zentraler Bedeutung ist die bundesrechtlicheVorgabe, wonach die Kindes- undErwachsenenschutzbehörde eine interdisziplinärzusammengesetzte Fachbehörde seinmuss. Rechtswissenschaft, Sozialarbeit, Pädagogik,Psychologie und Medizin bilden dieKerndisziplinen. Den Kantonen steht frei, obsie die neuen Behörden auf kommunaler,regionaler oder kantonaler Ebene organisieren.Im Kanton Bern sind ab 1. Januar 2<strong>01</strong>3eine burgerliche sowie elf kantonale, aber imRahmen der Verwaltungskreise regional organisierteKESB für Entscheide im Kindes- undErwachsenenschutz zuständig. Sie lösen diebisherigen vormundschaftlichen Behördenab, d.h. die kommunalen Vormundschaftsbehörden,die Regierungsstatthalterämter unddie burgerliche Oberwaisenkammer.Als dezentrale kantonale Verwaltungseinheitenstehen die KESB unter der Aufsicht desRegierungsrates bzw. der Justiz-, GemeindeundKirchendirektion. Gerichtliche Beschwerdeinstanzist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht,das der Zivilabteilung desObergerichts angehört.Die AufbauarbeitenNach der Verabschiedung des Gesetzes überden Kindes- und Erwachsenenschutzes am 1.Februar 2<strong>01</strong>2 wurden die Aufbauarbeiten andie Hand genommen, damit die neuen KESBab 1. Januar 2<strong>01</strong>3 funktionsfähig sind und reibungslosihre Arbeit aufnehmen können. ImVordergrund stand dabei die Besetzung der<strong>13</strong>4 Vollzeitstellen der Behörde und der Behördensekretariate,die Bereitstellung der Lokalitätenund eines EDV-Fallführungssystems, dieÜberführung von rund 20'000 Vormundschaftsaktenan die neuen KESB sowie dieErarbeitung der Ausführungsverordnungensowie weiterer fachlicher Grundlagen. Dieserichten sich u.a. auch an die kommunalen undregionalen Sozial- und Abklärungsdienste,welche im Auftrag der KESB die Abklärungdurchführen und die professionelle Mandatsführungübernehmen. Die Mandatsführungdurch Privatpersonen soll weiterhin möglichsein und durch Unterstützungsmassnahmengefördert werden.Seit dem 1. Januar 2<strong>01</strong>3 ist für die Gemeinde<strong>Oberthal</strong> folgende Kindes- und Erwachsenenschutzbehördezuständig:KESB Mittelland SüdTägermattstrasse 1Postfach 12243110 MünsingenTel. 031 635 21 008
Lieferung Brennholz für GemeindeliegenschaftenWer möchte Brennholz liefern? Für die Beheizung der Gemeindeliegenschaften (Schulhaus,Kindergarten, Turnhalle, Gemeindehaus und Mehrzweckanlage) benötigen wir Brennholz.Die Gemeinde <strong>Oberthal</strong> vergütet für die Lieferungvon Trockenholz folgende Brennholzpreise(inkl. Fuhrlohn):Weichholz (Tanne, Fichte)Hartholz (Buche, Esche)GemischtFr. 85.00 / SterFr. 115.00 / SterFr. 80.00 / SterBehörden und Verwaltung | Februar 2<strong>01</strong>3Die Preise werden jährlich an die Ansätze derHolzverwertungsgenossenschaft Kiesentalangepasst.Interessierte können sich bei der Gemeindeverwaltung, Tel. 031 710 26 26, melden.Gewichtsbeschränkungen auf GemeindestrassenWie im Vorjahr gilt auch in diesem Frühling folgende Bestimmung:Höchstgewicht 3,5 t auf GemeindestrassenDer Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 30 des Strassen- und Wegreglements der Gemeinde <strong>Oberthal</strong> bei Tauwetterfolgende Verkehrsbeschränkung auf einzelnen Abschnitten des Gemeindestrassennetzes:Höchstgewicht 3,5 tDie betroffenen Strassenabschnitte sind mit der entsprechenden Signalisation beschildert. Diese Verkehrsbeschränkungtritt per sofort in Kraft und dauert voraussichtlich bis 15. April 2<strong>01</strong>3.Zu beachten ist, dass Verkehrsbeschränkungen nur dann signalisiert werden, wenn einzelneStrassenabschnitte als Folge von Tauwetter nicht mit schweren Fahrzeugen (u.a. Holztransporte)befahren werden dürfen. Damit soll vermieden werden, dass diese Strassen beschädigtwerden und anschliessend durch die Gemeinde mit hohem finanziellen Aufwand wiedersaniert werden müssen. Ausserhalb dieser Zeiten sind die Wege wie bis anhin befahrbar. Spezialfälleoder Ausnahmen können nach Absprache mit dem Wegmeister Christian Bieri geregeltwerden.Steuerveranlagung 2<strong>01</strong>2Die Steuererklärungsformulare werden imFebruar 2<strong>01</strong>3 zugestellt. Jedes Formular istpersönlich bedruckt und enthält zur Identifizierungeinen Strichcode. Deshalb dürfenkeine kopierten Formulare von anderenSteuerpflichtigen verwendet werden. FallsFormulare fehlen oder verloren gegangensind, können diese bei der Gemeindeverwaltungoder bei der zuständigen Kreisverwaltungnachbestellt werden. Angaben ausserhalbder Formularfelder oder auf der Rückseiteder Formulare können nicht verarbeitet werden.Machen Sie deshalb keine Notizen aufdie Rückseite der Formulare!Die Formulare 1 – 5 müssen von allen steuerpflichtigenPersonen ausgefüllt und eingereichtwerden. Durch die Beantwortung derFragen auf Formular 1 können Sie feststellen,welche zusätzlichen Formulare auszufüllenund für welche Beiträge und LeistungenBescheinigungen beizulegen sind.Belege und Bestätigungen müssen nur eingereichtwerden, wenn sie ausdrücklichverlangt sind. Die Formulare 1 und 3 sindeigenhändig zu unterschreiben. Bei Ehepaarensind beide Unterschriften erforderlich.Zu deklarieren sind die Einkünfte des Jahres9