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2002 - Victoria Versicherung AG

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Rückstellung für<br />

Beitragsrückerstattung<br />

Der innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung<br />

für die Schlussgewinnanteile<br />

zu Rentenversicherungen zu bildende<br />

Schlussüberschussanteilfonds wird nach<br />

den handelsrechtlichen Vorschriften unter<br />

Berücksichtigung der Fälligkeitszeitpunkte<br />

des Schlussgewinnanteils grundsätzlich als<br />

Deckungsrückstellung einer beitragsfreien<br />

<strong>Versicherung</strong> für die im Berechnungszeitpunkt<br />

erreichte Anwartschaft errechnet.<br />

Die Berechnung erfolgte einzelvertraglich<br />

nach der prospektiven Methode unter der<br />

Annahme einer linear steigenden Anwartschaft<br />

auf Schlussgewinnanteil. Der verwendete<br />

Zinsfuß beträgt 5,5%. Die zur<br />

Anwendung kommenden Sterbewahrscheinlichkeiten<br />

entsprechen den Beobachtungen<br />

in einem vergleichbaren <strong>Versicherung</strong>sbestand<br />

der VICTORIA Leben. Stornowahrscheinlichkeiten<br />

wurden nicht explizit eingerechnet,<br />

sondern durch einen Zuschlag in<br />

Höhe von bis zu 2% zum Rechnungszinsfuß<br />

berücksichtigt.<br />

Für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen<br />

wurde bei der Berechnung des<br />

Schlussüberschussanteilfonds die Höhe der<br />

im Berechnungszeitpunkt erreichten<br />

Anwartschaft auf Schlussgewinnanteil<br />

zugrunde gelegt.<br />

Konsortialgeschäft<br />

Bei Konsortialverträgen, zu denen uns<br />

Bilanzangaben der führenden Versicherer<br />

nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlagen,<br />

wurden entsprechende Positionen<br />

geeignet geschätzt.<br />

Andere Rückstellungen<br />

Die Wertansätze der sonstigen Rückstellungen<br />

orientieren sich am voraussichtlichen<br />

Bedarf.<br />

Übrige Aktiva und Passiva<br />

Die nicht einzeln erwähnten Forderungen<br />

wurden mit den Anschaffungskosten bzw.<br />

dem Nennwert bewertet. Verbindlichkeiten,<br />

die vorstehend nicht gesondert dargestellt<br />

worden sind, wurden mit dem Rückzahlungsbetrag<br />

angesetzt.<br />

Bilanzierungsstetigkeit<br />

Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss<br />

angewandten Bilanzierungs- und<br />

Bewertungsmethoden wurden unverändert<br />

beibehalten.<br />

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