2. schul - Stiftsschule Einsiedeln
2. schul - Stiftsschule Einsiedeln
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– Bestimmen der Erziehungs- und Bildungsziele der Schule;<br />
– Festlegung der Groborganisation der Schule (u.a. Internatsbetrieb);<br />
– Entscheidungen über die grundsätzlichen Zulassungskriterien zur Schule;<br />
– Allgemeines Vetorecht betr. Entscheide der Schulleitungskonferenz;<br />
– Zustimmung zur Anstellung von Lehrkräften (nicht klostereigene Lehrer; Kompetenzdelegation<br />
an Personalkommission);<br />
– Finanzentscheide, die die der Schulleitung bzw. dem Rektorat übertragenen Kompetenzen<br />
übersteigen;<br />
– Bestimmung des Rektors bzw. Prorektors (Abt).<br />
Die Entscheide der Trägerschaften werden entsprechend den klosterinternen Grundsätzen<br />
gefällt. Die Kompetenzen von Abt, Consilium und Kapitel sind in den jeweils geltenden<br />
Statuten enthalten.<br />
Der Abt oder eine von ihm bestimmte Person der Klostergemeinschaft vertritt die<br />
Trägerschaft gegenüber der Schule sowie nach aussen. Er zieht Consilium und Kapitel<br />
entsprechend den geltenden Statuten in die Entscheidungen mit ein.<br />
1.1.3.<strong>2.</strong> Die Schulleitungskonferenz ist – vorbehalten die Kompetenzen der Trägerschaft<br />
– die oberste Instanz der Stifts<strong>schul</strong>e. Sie besteht aus dem Rektor (z.Z. 2 Co-Rektoren),<br />
dem Prorektor z.Z. durch Co-Rektor besetzt), der für den Internatsbetrieb verantwortlichen<br />
Person sowie einer aus drei Personen bestehenden Lehrervertretung (=> paritätische<br />
Vertretung). Eine dieser delegierten Personen (Lehrervertretung) hat der Klostergemeinschaft<br />
anzugehören.<br />
Die Einberufung und Leitung der Schulleitungskonferenz obliegt dem Rektor. In der Zeit<br />
des Bestehens von zwei Co-Rektoren entscheiden sie gemeinsam über die Einberufung<br />
von Sitzungen und deren Leitung.<br />
Im Bedarfsfall kann die Schulleitungskonferenz eine Vertretung des Schülerrats beiziehen.<br />
Die Schulleitungskonferenz verfügt über folgende Aufgaben und Kompetenzen:<br />
– Allgemeine Schulleitung und -verantwortung im Rahmen der von der Trägerschaft<br />
gegebenen Kompetenzen und Aufgaben;<br />
– Zuständigkeit für alle Fragen, soweit sie ihre Kompetenzen nicht durch Gewohnheit<br />
oder ausdrücklichen Beschluss an eine untere Instanz delegiert hat;<br />
– Festlegung von Reglementen, die die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen<br />
der verschiedenen an der Stifts<strong>schul</strong>e gegebenen Kommissionen und Konferenzen<br />
festlegen;<br />
– Festlegung des Stundenplans;<br />
– Oberste Instanz in Disziplinarfragen (Rekursmöglichkeiten an Abt vorbehalten);<br />
– Festlegung von Sonderanlässen sowie den zeitlichen Ablauf der verschiedenen ordentlichen<br />
Anlässe;<br />
– Bildung von Ad-hoc-Kommissionen;<br />
– Anträge an Trägerschaft.<br />
1. ORGANISATION UND BILDUNGSZIEL DER SCHULE 9