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2. schul - Stiftsschule Einsiedeln

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orientiert. Über die definitive und provisorische Promotion oder Nichtpromotion entscheiden<br />

jedoch nur die Halbjahreszeugnisse.<br />

1.6.<strong>2.</strong> Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen über die definitive Promotion sind folgende:<br />

1.6.<strong>2.</strong>1. Alle promotionswirksamen Fächer werden einfach gezählt. Minuspunkte (Noten<br />

unter 4) müssen durch Pluspunkte (Noten über 4) doppelt kompensiert werden. Es dürfen<br />

nicht mehr als drei Noten unter 4 vorhanden sein.<br />

1.6.<strong>2.</strong><strong>2.</strong> Im Untergymnasium muss zusätzlich der Durchschnitt der Kernfächer (Deutsch,<br />

Mathematik, Französisch und Latein) mindestens 4,0 betragen.<br />

1.6.<strong>2.</strong>3. Nicht promotionswirksam sind Religion, Sport, Hauswirtschaft, Informatik, Tastaturschreiben<br />

sowie die Freifächer.<br />

1.6.3. Die Promotionsverfügungen der Halbjahreszeugnisse sind:<br />

1.6.3.1. «Definitiv promoviert», wenn ein Schüler die obigen Bedingungen am Ende eines<br />

Halbjahres bzw. einer Zeugnisperiode oder eines Semesters erfüllt.<br />

1.6.3.<strong>2.</strong> «Provisorisch promoviert», wenn ein Schüler am Ende einer Zeugnisperiode die obigen<br />

Bedingungen nicht erfüllt, aber noch für eine Zeugnisperiode ohne Rückversetzung<br />

provisorisch weiterfahren kann.<br />

1.6.3.3. «Nicht promoviert». Dieser Schüler wird um eine Klasse zurückversetzt, wenn dies<br />

noch möglich ist, sonst muss er die Schule verlassen. Diese Promotionsverfügung erfolgt:<br />

– Wenn ein Schüler am Ende einer Zeugnisperiode, in die er provisorisch eingetreten<br />

ist, die Bedingungen für die definitive Promotion wieder nicht erfüllt.<br />

– Wenn ein Schüler nach einem Unterbruch im Untergymnasium zum zweiten Mal<br />

oder im Obergymnasium zum dritten Mal die definitive Promotion nicht erfüllt (1.6.4).<br />

– Wenn ein Schüler am Ende der 5. Klasse, vor dem Eintritt in die Maturaklasse oder<br />

nach dem ersten Halbjahr derselben nicht definitiv promoviert werden kann.<br />

– Wenn ein Schüler am Ende der 1. Klasse nicht definitiv promoviert werden kann.<br />

– Wenn ein Schüler im 1. Semester nach der Rückversetzung nicht definitiv promoviert<br />

werden kann.<br />

1.6.3.4. «Probezeit nicht bestanden», wenn ein Schüler am Ende einer Probezeit (1.7.<strong>2.</strong>4.)<br />

die Bedingungen der definitiven Promotion nicht erfüllt. Dieser Schüler muss die Schule<br />

verlassen.<br />

1. ORGANISATION UND BILDUNGSZIEL DER SCHULE 15

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