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#1 Grundrecht Internetfreiheit - Co:llaboratory

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gleichermaßen telekommunikations- und pluralitätsrechtlicheFragestellungen betreffen, ein Gremium zugründen, in dem die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten(ALM) und die Bundesnetzagenturzum regelmäßigen Austausch und zur Koordinationverpflichtet werden.6. FazitMit der Anerkennung einer Freiheit der Internetdienstekönnen Verfassungsrecht und -politik im21. Jahrhundert ankommen. Die damit einhergehendeBegriffsbildung dient der Schaffung von Rechtssicherheit,und sie begegnet einer am Realbereich derVerfassungsnorm vorbeigehenden Überdehnung desRundfunkbegriffs. Die Verästelungen der herkömmlichenDogmatik der Rundfunkfreiheit werden z. B.von der jetzigen Generation der Jurastudenten, soweitsie sich jedenfalls auf das Internet bezieht, als antiquiertbetrachtet.einer Internetdienstefreiheit schließlich auch, dieAktivitäten des öffentlich-rechtlichen Rundfunksund anderer öffentlicher Anbieter im Internet auf eineneue Legitimationsgrundlage zu stellen. Bestrebungen,die Rundfunkanstalten durch eine Zuordnungihrer Dienste zur (privatwirtschaftlich organisierten)Presse aus dem Internet zu verdrängen, kann so auchauf lange Sicht effektiv begegnet werden.22REPLIKDarüber hinaus lassen sich auf diese Weise auchSchutzlücken der gegenwärtigen Verfassungsdogmatikschließen. So hat die Analyse der Bedingungenund Gefährdungen von Internetkommunikation gezeigt,dass diese über die hergebrachte Dogmatik derRundfunk- und Pressefreiheit nicht mehr hinreichendabgebildet werden können. Zu sehr unterscheidensich die Funktionsbedingungen demokratischerWillensbildung im Many-to-many-KommunikationsraumInternet von denen der analogen Welt. Mit derInternetdienstefreiheit lassen sich demgegenüber spezifischePhänomene der Netzwelt passgenau erfassen.So hat z. B. die Sicherung eines neutralen Transportsvon Kommunikationsinhalten und diensten im Kontextder Rundfunkfreiheit nur eine untergeordneteRolle gespielt.19 Auf dieser Grundlage können rechtspolitischeLösungskonzeptionen erarbeitet und besserauf die Besonderheiten des Netzes eingestellt werden.STAKEHOLDERREGIERUNG UNDPARLAMENTDa mit der Zuordnung von Diensten zum jeweiligenKommunikationsgrundrecht auch immer ein Ordnungsmodellverknüpft wird, erlaubt die Anerkennung19 Anders ist dies bei der Pressefreiheit. Vgl. Kloepfer, AfP 2010, 120.

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