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Europäische Kommission Selektiver wirtschaftlicher Vorteil

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2. Fazit I<br />

> Das VRR-Finanzierungssystem entspricht in seiner Struktur den Vorgaben<br />

der VO 1370<br />

- (Verlust-)Ausgleiche innerhalb kommunaler Konzerne sind als<br />

Gewährung staatlicher Mittel anzusehen.<br />

- Nach Inkrafttreten der VO 1370/2007 sind bestehende Beihilfen im<br />

Verkehrsbereich ausgeschlossen<br />

- Kriterium 4 ist bei Altmark-Trans-Betrauungen kritisch zu sehen.<br />

- VO 1370/2007 wird auf Bestands-ÖDA angewendet, daher ist strikte<br />

Einhaltung der Vorgaben zu empfehlen (Laufzeit, Anhangregelungen)<br />

- Überkompensationsmechanismus wird dringend empfohlen.<br />

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