Europäische Kommission Selektiver wirtschaftlicher Vorteil
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2. Fazit I<br />
> Das VRR-Finanzierungssystem entspricht in seiner Struktur den Vorgaben<br />
der VO 1370<br />
- (Verlust-)Ausgleiche innerhalb kommunaler Konzerne sind als<br />
Gewährung staatlicher Mittel anzusehen.<br />
- Nach Inkrafttreten der VO 1370/2007 sind bestehende Beihilfen im<br />
Verkehrsbereich ausgeschlossen<br />
- Kriterium 4 ist bei Altmark-Trans-Betrauungen kritisch zu sehen.<br />
- VO 1370/2007 wird auf Bestands-ÖDA angewendet, daher ist strikte<br />
Einhaltung der Vorgaben zu empfehlen (Laufzeit, Anhangregelungen)<br />
- Überkompensationsmechanismus wird dringend empfohlen.<br />
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