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Europäische Kommission Selektiver wirtschaftlicher Vorteil

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<strong>Europäische</strong> <strong>Kommission</strong><br />

<strong>Selektiver</strong> <strong>wirtschaftlicher</strong> <strong>Vorteil</strong><br />

• Ergebnisse der Überkompensationsprüfung<br />

• Zahlung nicht notwendig durch Organisationsbehörde<br />

• Keine Überkompensation, wenn Ausgleichsbetrag geringer als<br />

Festsetzung im Finanzierungsbescheid<br />

• Keine Überkompensation durch Finanzierungssystem, wenn<br />

Ausgleich zusätzlicher Verluste ausschließlich auf EAV beruht<br />

• Weitere Folge: ggf. ist zu prüfen, ob EAV Beihilfe darstellt:<br />

• EAV aus der Zeit vor der Marktöffnung für Busverkehrsdienste im<br />

Jahr 1995 sind sog. bestehende Beihilfen und damit zulässig<br />

• Status endet mit Inkrafttreten der VO 1370/2007 am 03.12.2009<br />

(Liberalisierung durch Rechtsakt der Union)<br />

• Rückforderungsmechanismus vorteilhaft<br />

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