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Europäische Kommission Selektiver wirtschaftlicher Vorteil

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2. Fazit II<br />

• Entscheidung gilt unmittelbar nur „inter partes“, d.h. nur für Rheinbahn und BSM.<br />

• Mittelbar werden damit allerdings Aussagen für alle VU`s getroffen, die in das<br />

Finanzierungssystem eingebunden sind und die entsprechenden Regelungen<br />

beachten. Von den nicht bearbeiteten Fragestellungen abgesehen wirkt die<br />

Entscheidung quasi wie eine „Notifizierung“ des VRR-Finanzierungssystems.<br />

• Hohes Maß an Rechtssicherheit bis zum Ende der Laufzeit der Bestandsbetrauungen<br />

(2019).<br />

• Geringe Anpassungen sind dennoch erforderlich (4. Kriterium).<br />

• Vergaberechtliche Risiken (Rspr. Lindau, Münsterlandkreise) gering, da<br />

1. keine Direktvergabe nach VO 1370<br />

2. kein Vertrag, sondern mehrjähriger Finanzierungsbescheid vor<br />

Inkrafttreten der VO 1370<br />

• Perspektive für die Zeit nach 2019:<br />

1. Beihilferechtlich ist das Finanzierungssystem mit der VO 1370 kompatibel<br />

2. Anpassungen an die vergaberechtlichen Vorgaben der VO 1370 sind dann für<br />

die Zeit ab 2019 erforderlich.<br />

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