Europäische Kommission Selektiver wirtschaftlicher Vorteil
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2. Fazit II<br />
• Entscheidung gilt unmittelbar nur „inter partes“, d.h. nur für Rheinbahn und BSM.<br />
• Mittelbar werden damit allerdings Aussagen für alle VU`s getroffen, die in das<br />
Finanzierungssystem eingebunden sind und die entsprechenden Regelungen<br />
beachten. Von den nicht bearbeiteten Fragestellungen abgesehen wirkt die<br />
Entscheidung quasi wie eine „Notifizierung“ des VRR-Finanzierungssystems.<br />
• Hohes Maß an Rechtssicherheit bis zum Ende der Laufzeit der Bestandsbetrauungen<br />
(2019).<br />
• Geringe Anpassungen sind dennoch erforderlich (4. Kriterium).<br />
• Vergaberechtliche Risiken (Rspr. Lindau, Münsterlandkreise) gering, da<br />
1. keine Direktvergabe nach VO 1370<br />
2. kein Vertrag, sondern mehrjähriger Finanzierungsbescheid vor<br />
Inkrafttreten der VO 1370<br />
• Perspektive für die Zeit nach 2019:<br />
1. Beihilferechtlich ist das Finanzierungssystem mit der VO 1370 kompatibel<br />
2. Anpassungen an die vergaberechtlichen Vorgaben der VO 1370 sind dann für<br />
die Zeit ab 2019 erforderlich.<br />
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