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Europäische Kommission Selektiver wirtschaftlicher Vorteil

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<strong>Europäische</strong> <strong>Kommission</strong><br />

<strong>Selektiver</strong> <strong>wirtschaftlicher</strong> <strong>Vorteil</strong><br />

Prüfung der Altmark-Trans-Kriterien (Tatbestandsebene)<br />

Kriterium 3: Keine Überkompensation<br />

• Finanzierungsrichtlinie allein genügt nicht, um Überkompensation<br />

auszuschließen, da<br />

• keine Berücksichtigung der Erlöse aus lukrativen Verkehrszeiten<br />

• kein Rückforderungsmechanismus für nach Ergebnisabführungsverträgen<br />

(EAV) erhaltene Überkompensationen<br />

• Folge des fehlenden Rückforderungsmechanismus: konkrete<br />

Überkompensationsprüfung<br />

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