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Sozialgerichtsgesetz (SGG)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de(3) Die Originaldokumente sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument in ein elektronisches Dokument übertragen worden, muss diesesden Vermerk enthalten, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist. Ist ein elektronischesDokument in die Papierform überführt worden, muss der Ausdruck den Vermerk enthalten, welches Ergebnisdie Integritätsprüfung des Dokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist undwelchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlassbesteht, an der Übereinstimmung mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln.§ 66(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn derBeteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelfanzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalbeines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf derJahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgtist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.§ 67(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm aufAntrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründungdes Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlungnachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vorAblauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zubefinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.§ 68(weggefallen)§ 69Beteiligte am Verfahren sind1. der Kläger,2. der Beklagte,3. der Beigeladene.§ 70Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind1. natürliche und juristische Personen,2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,4. gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.§ 71(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.- Seite 17 von 46 -

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