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Sozialgerichtsgesetz (SGG)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de9. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung undProzessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüssemit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn dieOrganisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretungbeauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durchunanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten undZustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. DasGericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschlussdie weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerechtdarzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes derSozialversicherung.(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durchProzessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichnetenPersonen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssendurch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichenRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüssesowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zumRichteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personendes öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildetenZusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigtist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. EhrenamtlicheRichter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sieangehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfürkann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltendgemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nichtals Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oderMitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnungentsprechend.(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren,in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in derVerhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist undhierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 geltenentsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht vondiesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.§ 73a(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe gelten entsprechend. Macht der Beteiligte,dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird aufAntrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt.(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.§ 74Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention geltenentsprechend.§ 75- Seite 19 von 46 -

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