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Sozialgerichtsgesetz (SGG)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder2. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von demVorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfungvorschreibt, oder3. ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.(2)(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktsabgelehnt worden ist.§§ 79 bis 82 (weggefallen)§ 83Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.§ 84(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegebenworden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. DieFrist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei eineranderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehördeoder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamteingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigenVersicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigengelten die §§ 66 und 67 entsprechend.§ 84aFür das Vorverfahren gilt § 25 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht.§ 85(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, dieBehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,2. in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,3. in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem ZweitenBuch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,4. in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durchGesetz anderes bestimmt wird.Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch der zuständigeTräger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidungüber den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleibenunberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildetwerden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben.Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs.4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligtensind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zubelehren.- Seite 21 von 46 -

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