12.07.2015 Aufrufe

Sozialgerichtsgesetz (SGG)

Sozialgerichtsgesetz (SGG)

Sozialgerichtsgesetz (SGG)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de§ 100Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klagegeltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt.§ 101(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zurNiederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleichschließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können.(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in derHauptsache.§ 102(1) Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Klagerücknahme erledigt denRechtsstreit in der Hauptsache.(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger alsdrei Monate nicht betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnungergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren aufAntrag durch Beschluss ein und entscheidet über Kosten, soweit diese entstanden sind. Der Beschluss istunanfechtbar.§ 103Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an dasVorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.§ 104Der Vorsitzende übermittelt eine Abschrift der Klage an die übrigen Beteiligten. Zugleich mit der Zustellung oderMitteilung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern; § 90 gilt entsprechend. Für die Äußerung kann eineFrist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein soll. Die Aufforderung muß den Hinweis enthalten, daßauch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingeht. Soweitdas Gericht die Übersendung von Verwaltungsakten anfordert, soll diese binnen eines Monats nach Eingang derAufforderung bei dem zuständigen Verwaltungsträger erfolgen. Die Übersendung einer beglaubigten Abschriftsteht der Übersendung der Originalverwaltungsakten gleich, sofern nicht das Gericht die Übersendung derOriginalverwaltungsakten wünscht.§ 105(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keinebesonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. DieBeteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmitteleinlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben,kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündlicheVerhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nichtergangen.(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung desTatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt unddies in seiner Entscheidung feststellt.- Seite 25 von 46 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!