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Sozialgerichtsgesetz (SGG)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de§ 186Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Die Gebühr entfällt, wenndie Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.§ 187Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zugleichen Teilen zu entrichten.§ 188Wird ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen, so ist das neue Verfahreneine besondere Streitsache.§ 189(1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mitteilung einesAuszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung derGebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilungangegebene Stelle zu zahlen.(2) Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Gegen diese Feststellung kannbinnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.§ 190Die Präsidenten und die aufsichtführenden Richter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind befugt, eineGebühr, die durch unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der gebührenpflichtigen Beteiligten entstandenist, niederzuschlagen. Sie können von der Einziehung absehen, wenn sie mit Kosten oder Verwaltungsaufwandverknüpft ist, die in keinem Verhältnis zu der Einnahme stehen.§ 191Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagenund Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint unddas Gericht das Erscheinen für geboten hält.§ 192(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligtenganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass1. durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung einesneuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder2. der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit derRechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung beiFortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabeimindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.(2) Betrifft das Verfahren die Anfechtung eines Bescheides der Kassenärztlichen Vereinigung oderKassenzahnärztlichen Vereinigung auf Zahlung der nach § 28 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuzahlenden Zuzahlung hat das Gericht dem Kläger einen Kostenbetrag mindestens in Höhe des Betrages nach §184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz aufzuerlegen, wenn1. die Einlegung der Klage missbräuchlich war,2. die Kassenärztliche Vereinigung oder Kassenzahnärztliche Vereinigung spätestens in dem Bescheid denKläger darauf hingewiesen hat, dass den Kläger die Pflicht zur Zahlung eines Kostenbetrages treffen kann.Die Gebührenpflicht der Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach § 184 entfälltin diesem Fall.- Seite 42 von 46 -

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