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Kurzfassung (Skript) zu Kapitel 2 „Personalarbeit auf Grundlage ...

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<strong>Kurzfassung</strong> (<strong>Skript</strong>) <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2<strong>„Personalarbeit</strong> <strong>auf</strong> <strong>Grundlage</strong> rechtlicher Bestimmungendurchführen“2.1 Individuelles und kollektives Arbeitsrecht2.1.1 Rechtsquellen des Arbeitsrechts! ArbeitsrechtGegenstand des Arbeitsrechts ist die Gestaltung der rechtlichen Beziehungen zwischenArbeitgebern und Arbeitnehmern mit dem Schwerpunkt "Schutz des Arbeitnehmers".Als Sonderrecht der Arbeitnehmer zielt das Arbeitsrecht dar<strong>auf</strong> ab, einen Ausgleichfür die strukturelle Unterlegenheit des Arbeitnehmers als Vertragspartei gegenüberdem Arbeitgeber <strong>zu</strong> schaffen.Im Zentrum des Arbeitsrechts stehen die Regelungen <strong>zu</strong>r Begründung, <strong>zu</strong>r Ausgestaltungsowie <strong>zu</strong>r Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Diese Regelungen korrespondierenmit dem Betriebsverfassungsrecht und dem Tarifvertragsrecht.! SozialrechtDas Sozialrecht als Recht <strong>auf</strong> soziale Sicherung dient demgegenüber der Erfüllungdes Auftrages im Grundgesetz <strong>zu</strong>r Sicherung des darin fixierten Postulats, dass dieBundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist.Das Sozialrecht ist somit ein hoheitliches, öffentliches Recht und ist geprägt von einemVerhältnis der Überordnung (öffentliche Verwaltung) und Unterordnung (Antragsteller,Leistungsempfänger). Siehe auch Abb. 2.01.! RechtsprechungDie Vorschriften <strong>zu</strong>m Arbeits- und Sozialrecht, die <strong>auf</strong> eine Vielfalt von Fragen undProblemen eine Antwort geben sollen, befinden sich nur <strong>zu</strong>m Teil im BGB (§§ 611ff.). Es ist daher notwendig, <strong>auf</strong> einzelgesetzliche Regelungen <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>greifen, diejedoch regelmäßig <strong>auf</strong> die Normen des BGB Be<strong>zu</strong>g nehmen.Da <strong>auf</strong> eine spezielle Rechtsfrage in verschiedenen Rechtsquellen eine Antwort gefundenwerden kann, muss die Rangfolge der Rechtsquellen beachtet werden.


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 2Arbeits- und SozialrechtArbeitsrechtSozialrechtArbeitnehmerschutzIndividual-ArbeitsrechtArbeitsvertragKündigungArbeitsförderungSozialversicherungSozialversorgungSozialfürsorgeKollektivesArbeitsrechtTarifvertragsrechtArbeitskampfrechtBetriebsverfassungsrechtMitbestimmungsrechtAbb. 2.01: Arbeits- und SozialrechtAußer den genannten Rechtsvorschriften kommt auch der arbeitsgerichtlichenRechtsprechung durch das Bundesarbeitsgericht, die Landesarbeitsgerichte sowiedie Sozialgerichte eine große Bedeutung <strong>zu</strong>.In jenen Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht der EU <strong>zu</strong>r Anwendung kommt,fällt der Europäische Gerichtshof (EuGH) entsprechende Urteile.2.1.2 Begründung von Arbeitsverhältnissen! Arbeitnehmerbegriff, DienstvertragAls Arbeitnehmer gelten natürliche Personen, die<strong>auf</strong>grund eines Vertrages (vgl. § 611 BGB)in einem definierten Dienstverhältnismit persönlicher Abhängigkeit<strong>zu</strong> einem Arbeitgeber stehen.Ein Dienstvertrag ist eine gegenseitige vertragliche Vereinbarung, bei der sich dereine Vertragspartner (= Dienstverpflichteter) <strong>zu</strong>r Leistung der versprochenen Diensteund der andere Vertragspartner (= Dienstberechtigter) <strong>zu</strong>r Gewährung der vereinbartenVergütung verpflichtet.Das besondere Merkmal des Arbeitnehmers ist - wie bereits mehrfach betont - diepersönliche Abhängigkeit im Dienstverhältnis mit einem Arbeitgeber.


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 3Diese Abhängigkeit ergibt sich aus! der Festlegung des Arbeitgebers darüber, wo und wann der Arbeitnehmerwelche Arbeit <strong>zu</strong> erledigen hat sowie aus! dem Tatbestand, dass die Arbeit ohne Einsatz eigenen Kapitals und ohne eigeneOrganisation <strong>zu</strong> fremdem Nutzen und <strong>auf</strong> fremdes wirtschaftliches Risikogeleistet wird.! BewerbungDer Weg bis <strong>zu</strong>m Abschluss eines Arbeitsvertrages ist - wie die aktuelle Situation <strong>auf</strong>dem Arbeitsmarkt zeigt - beschwerlich und nicht immer von Erfolg gekennzeichnet.Vorvertragliche Rechtsbeziehungen beginnen bereits mit der Bewerbung, im Weiterenmit dem Vorstellungs- bzw. dem Einstellungsgespräch (siehe Abb. 2.02).BewerberEinladungVorstellungs- bzw.EinstellungsgesprächArbeitsvertragBewerbungStellenanzeigeUnternehmen(Arbeitgeber)EinstellungkeineEinstellungBewerbungerfolglosBild 2.02: Von der Bewerbung bis <strong>zu</strong>r EinstellungAlle in einem Unternehmen eingehen Bewerbungen sollten in der Personalabteilungin einer Liste bzw. in einer Bewerber-Datei registriert und damit für weitere Bearbeitungsschritte<strong>zu</strong>gänglich gemacht werden (siehe Abb. 2.03).


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 4Eingangsbestätigung,Bearbeitung...ListeeingegangeneBewerbungenDurchsichtVorauswahlAbsage,RücksendungUngeeigneteBewerberGeeigneteBewerber, aberUnterlagenunvollständigGeeigneteBewerber,vollständigeUnterlagenAbsage,RücksendungNachforderungAbb. 2.03: Bearbeitung von Bewerbungen! VorstellungsgesprächeBei der Entscheidungsfindung über die Einstellung eines neuen Mitarbeiters spieltdas Vorstellungsgespräch (auch Vorstellungsinterview genannt) eine wichtige Rolle(siehe Abb. 2.04).BewerbungsunterlagenStellenanforderungenAuswahlkriterienkeineEinstellungVorbereitungEinladungAuswertungArbeitsvertragEntscheidungVorstellungsgesprächDurchführungBegrüßungBesprechungenInformationenVertragsverhandlungenAbschlussEinstellungAbb. 2.04: Vorstellungsgespräch


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 5! Mitwirkungsrechte des BetriebsratsWird im Ergebnis eines Vorstellungs- bzw. Einstellungsgesprächs seitens des Unternehmensdie Einstellung des betreffenden Bewerbers als neuer Mitarbeiter ins Augegefasst, so ist <strong>zu</strong> beachten, dass dieser Sachverhalt der Mitbestimmung des Betriebsratsunterliegt.Bei Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat das Unternehmenals Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung (und auch vor jederEingruppierung, Umgruppierung oder Verset<strong>zu</strong>ng) <strong>zu</strong> unterrichten.Dem Betriebsrat sind die entsprechenden Unterlagen <strong>zu</strong>r Einsicht vor<strong>zu</strong>legen sowieentsprechende Auskünfte <strong>zu</strong>m Sachverhalt (insbesondere <strong>zu</strong>m <strong>zu</strong> besetzenden Arbeitsplatz)<strong>zu</strong> geben und die Zustimmung <strong>zu</strong>r Maßnahme ein<strong>zu</strong>holen.! ArbeitsvertragEin Arbeitsvertrag ist eine rechtlich bindende Übereinkunft zwischen einem Arbeitgeberund einem Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis begründet.Es handelt sich hier um einen speziellen Dienstvertrag (nach § 611 BGB), der durcharbeitsrechtliche Sonderregelungen mitbestimmt ist, insbesondere durch den Fakt,dass der Arbeitnehmer in persönlicher Abhängigkeit <strong>zu</strong>m Arbeitgeber steht.Der Arbeitsvertrag kann zwar auch mündlich abgeschlossen werden, jedoch ist eineschriftliche Fassung immer an<strong>zu</strong>raten, um Missverständnisse und unerwünschteRechtsfolgen <strong>zu</strong> vermeiden.Hinweis: Die Bestimmungen in § 2 des Nachweisgesetzes (NachwG) schreiben vor,dass der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich nieder<strong>zu</strong>legenund diese Niederschrift <strong>zu</strong> unterzeichnen und dem Arbeitnehmer aus<strong>zu</strong>händigenhat.In Be<strong>zu</strong>g <strong>auf</strong> die inhaltlichen Ausgestaltung des Arbeitsvertrages sind die Vertragsparteiengrundsätzlich frei, es sei denn, dass gesetzliche Regelungen (z. B. <strong>zu</strong>mMindesturlaub) oder Tarifverträge bestimmte Festlegungen im Arbeitsvertrag vorgeben.Für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages gelten die rechtlichen Bestimmungen<strong>zu</strong> Angebot (§ 145 BGB), Annahme des Angebots (§ 147 BGB), Vertragsschlussdurch einen Minderjährigen (§§ 108, 113 BGB) u. a.Zum Inhalt des Arbeitsvertrages zählen ferner auch Leistungen, die <strong>auf</strong> folgendenRechtsgrundlagen beruhen:! Betriebliche Einheitsregelung (Verweis <strong>auf</strong> vorformulierte Arbeitsbedingungen,die für alle oder für eine Vielzahl von Arbeitnehmern gelten),! Gesamt<strong>zu</strong>sage (Zusage des Arbeitgebers <strong>zu</strong> bestimmten Leistungen, meistper Aushang bekannt gegeben),! Betriebliche Übung (wiederholte vorbehaltslose Gewährung gleichbleibenderLeistungen seitens des Arbeitgebers).


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 6Inhalt des Arbeitsvertrages:Name und Anschrift der Vertragsparteien,Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,Bei Befristung: Vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,Arbeitsort (ev. mit Verset<strong>zu</strong>ngsklauseln),Bezeichnung und Kurzbeschreibung der <strong>zu</strong> leistenden Tätigkeit,Höhe und Zusammenset<strong>zu</strong>ng des Entgelts, inkl. Zuschläge, Prämien u. a.,Entgeltzahlung bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit (z. B. Krankeit, Unfall u. a.),vereinbarte Arbeitszeit,Dauer des Jahresurlaubs,Sozialleistungen (z. B. Übernahme Um<strong>zu</strong>gskosten, Vermögensbildung u. a.),Probezeit,Kündigungsfristen,Wettbewerbsverbote,erlaubte Nebentätigkeiten,Hinweis <strong>auf</strong> an<strong>zu</strong>wendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.! Kontrolle, Haupt- und NebenpflichtenIm Arbeitsrecht gilt - wie in anderen Gebieten des Vertragsrechts - grundsätzlich Vertragsfreiheit,dennoch unterliegen Arbeitsverträge der Billigkeitskontrolle durch Arbeitsgerichte(siehe § 305 ff. BGB, § 310 BGB).Dies betrifft sowohl Fragen der Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) als auch die Überprüfung,ob im Vertrag nicht <strong>zu</strong>lässige Klauseln enthalten sind (§§ 308 Nr. 4 BGB, § 309Nr. 6 BGB).§§RechtsgrundlagenUnternehmenals ArbeitgeberArbeitnehmerArbeitsvertragArbeitsleistungEntgeltPflichten:Treuepflicht gg. dem Arbeitgeber,kein Wettbewerbsverstoß.keine nicht geduldeten Nebentätigkeiten,Stillschweigen <strong>zu</strong> Betriebsgeheimnissen,Arbeitsunfähigkeit sofort mitteilen,sorgsamer Umgang mit Betriebsmitteln,u. a.Pflichten:Persönlichen Integrität des ArbeitnehmersschützenAbführung der Steuern u. Beiträge,Sachen des Arbeitnehmers schützenAufklärung <strong>zu</strong> arbeitsrechtlichenSachverhalten u. a.Abb. 2.05: Haupt- und Nebenpflichten aus einem Arbeitsvertrag


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 7! VertragsartenArbeitsverträge lassen sich - je nach Ordnung der Arbeitsverhältnisse - verschiedenenVertragstypen <strong>zu</strong>ordnen.Kriterien können hierfür sein:! Be<strong>zu</strong>g <strong>auf</strong> Arbeitnehmergruppen (Arbeitnehmer allgemein, leitende Angestellte,Aus<strong>zu</strong>bildende, geringfügig Beschäftigte u. a.),! Vertragsdauer (unbefristet, zeitlich befristet, zweckbefristet),! Gestaltungsform (Vollzeit, Teilzeit, Job-Sharing, Home-Office, Altersteilzeit,! Zweck (Probearbeitsverhältnis, Aushilfsarbeitsverhältnis) u. a.Für die Regelung von Teilzeitarbeitsverhältnissen sind die Bestimmungen in § 8TzBfG - Teilzeitbefristungsgesetz) und für die Ausgestaltung befristeter Arbeitsverhältnissesind die Bestimmungen in § 14 TzBfG <strong>zu</strong> beachten.! RechtsmängelDie Wirksamkeit eines Arbeitsvertrages richtet sich den generellen Vorschriften imBGB. Bei aller Sorgfalt in der Vorbereitung und im Abschluss von Arbeitsverträgenkönnen dennoch - wie die Praxis zeigt - Probleme <strong>auf</strong>treten, die <strong>auf</strong> Mängel in derVertragsgestaltung <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führen sind.Problemfälle:! Nichtigkeit des Vertrages,! Anfechtung des Vertrages.Ein Arbeitsvertrag ist auch unwirksam, wenn seitens des Arbeitgebers keine Vertretungsmachtvorlag. Es besteht dann allerdings ein "faktisches Arbeitsverhältnis", derArbeitnehmer kann die Genehmigung des Vertrages durch einen Unterschriftsberechtigtenverlangen.Falls der Betriebsrat einem Arbeitsvertrag nicht <strong>zu</strong>stimmt, ist das Arbeitsverhältniswirksam, aber fehlerhaft. Dies bedeutet, der Arbeitnehmer darf keine Arbeitsleistungerbringen (siehe §§ 99 ff. BetrVG). Der Arbeitgeber gerät in Annahmever<strong>zu</strong>g, ermuss das vereinbarte Entgelt zahlen (siehe § 615 BGB).2.1.3 Ausgestaltung von ArbeitsverhältnissenDie Ausgestaltung von Arbeitsverträgen beinhaltet vor allem folgende Sachverhalte:! Arbeitszeit,! Arbeitsort,! Entgelt,! Urlaub,! Verset<strong>zu</strong>ng,! Entgeltfortzahlung.Wichtig:Der in Art. 3 I GG verankerte allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dassein Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer gegenüber anderen in vergleichbarer Lagenicht ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes schlechter stellen oder behandelndarf.


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 8Eine Verlet<strong>zu</strong>ng des Gleichbehandlungsgrundsatzes hat arbeitsrechtlich die Nichtigkeitdes betreffenden Rechtsgeschäfts (z. B. eine Kündigung) gegenüber demgleichheitswidrig benachteiligten Arbeitnehmer <strong>zu</strong>r Folge.Zu verweisen ist ferner <strong>auf</strong> das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)verankerte Diskriminierungsverbot, wonach es Arbeitgebern untersagt ist, eine Benachteiligungvon Arbeitnehmern aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft,des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Altersoder der sexuellen Identität vor<strong>zu</strong>nehmen oder <strong>zu</strong><strong>zu</strong>lassen.Einer Benachteiligung gleichgestellt sind Handlungen bzw. Belästigungen, die dieWürde der unter den Schutzbereich des Gesetzes fallenden Personen. Dies betrifftvor allem alle Erscheinungsformen des sog. Mobbings (vgl. § 3 III AGG).2.1.4 Störungen im ArbeitsverhältnisEin Arbeitnehmer ist gegenüber dem Arbeitgeber <strong>zu</strong>m Schadenersatz verpflichtet,wenn er schuldhaft, d. h. wenn er vorsätzlich oder fahrlässig arbeitsvertraglichePflichten verletzt und dadurch dem Unternehmen Schaden <strong>zu</strong>fügt (siehe § 619a sowie§ 276 BGB).Als fahrlässig gilt ein Verhalten, wenn der Arbeitnehmer bei der Arbeitsausführungdie notwendige Sorgfalt vermissen lässt. Eine Haftung für den eingetretenen Schadenwird jedoch nur bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit (Missachtung von Arbeitsschutzvorrichtungen,Missachtung von Vorschriften im Umgang mit Gefahrengut unddgl.)Der <strong>zu</strong> ersetzende Schaden muss aber im ausgewogenen Verhältnis <strong>zu</strong>m Verdienstdes Arbeitnehmers liegen (Obergrenze: In der Regel drei Monats-Brutto-Gehälter).Aber auch ein Arbeitgeber kann gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtigwerden, und zwar insbesondere dann, wenn ihm im Falle eines PersonenschadensVorsatz <strong>zu</strong>r Last gelegt werden kann, ansonsten übernimmt die Haftung fürSchadensfälle die Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft).Bei Sachschäden haftet der Arbeitgeber in der Regel auch dann, wenn ihn kein eigenesVerschulden trifft.Der Arbeitgeber haftet auch bei nicht ordnungsgemäß abgeführten Lohnsteuer- bzw.SV-Beträgen, bei Verlet<strong>zu</strong>ngen des Persönlichkeitsrechts <strong>auf</strong>grund nicht unterbundenenMobbings u. a.Disziplinarmaßnahmen:! Ermahnung,! Abmahnung,! verhaltensbedingte Kündigung.2.1.5 Beendigung von ArbeitsverhältnissenEin normales Arbeitsrechtsverhältnis ist vom Grundsatz ein Dauerschuldverhältnis,bei dem Rechte und Pflichten der Vertragspartner <strong>auf</strong> Dauer bestehen.Arbeitsverhältnisse können jedoch <strong>auf</strong> verschiedene Weise beendet werden. DieDarstellung in Abb. 2.06 gibt da<strong>zu</strong> eine Übersicht.


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 9ArbeitsvertragKündigungAufhebungsvertragZeitabl<strong>auf</strong> bzw. ToddurchArbeitnehmerdurchArbeitgeberaußerordentlichordentlichfristlosmit Ausl<strong>auf</strong>fristfristgemäßohne Kündigungsschutzmit KündigungsschutzbetriebsbedingtpersonenbedingtverhaltensbedingtAbb. 2.06: Beendigung von ArbeitsverhältnissenEntsprechend dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), dem Mutterschutzgesetz(MuSchG) und anderen Rechtsvorschriften genießen einige Personengruppen Kündigungsschutz.Ein Arbeitsverhältnis kann auch durch Aufhebungsvertrag beendet werden. Darunterist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über dieBeendigung des Arbeitsverhältnisses mit den da<strong>zu</strong>gehörenden Modalitäten <strong>zu</strong> verstehen.Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind folgende Rechte und Pflichten derVertragsparteien <strong>zu</strong> beachten:! Wettbewerbsverbot,! Verschwiegenheitspflicht,! Arbeitszeugnis,! Arbeitspapiere.2.1.6 Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht! BetriebsverfassungsrechtIn § 1 Abs. 1 BetrVG wird bestimmt, dass in Betrieben privaten Rechts mit in derRegel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen dreiwählbar sind, Betriebsräte - als institutionalisierte Vertretung der Arbeitnehmer imbetreffenden Betrieb - gewählt werden.


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 10Die Gesamtinteressen der Arbeitnehmer mehrerer Betriebe eines Unternehmens vertrittder Gesamtbetriebsrat (§ 47 BetrVG).Die betriebliche Mitbestimmung nach dem BetrVG ist von der Unternehmensmitbestimmungder Arbeitnehmerseite in Aufsichtsräten von Kapitalgesellschaften, insbesonderenach dem Mitbestimmungsgesetz, ab<strong>zu</strong>grenzen.Der Betriebsrat wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Zahl der Mitglieder desBetriebsrats und die möglichen Freistellungen für die Wahrnehmung der Aufgabendes Betriebsrats richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb/Unternehmen beschäftigtenwahlberechtigten Arbeitnehmern (siehe § 9 bzw. § 37 BetrVG).Ob ein Betriebsrat gewählt wird, obliegt alleine der Initiative der Arbeitnehmer odereiner im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.Die Mitglieder des Betriebsrats üben ihr Amt unentgeltlich - als Ehrenamt - aus (siehe§ 37 Abs. 1 BetrVG). Für außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit hatdas jeweilige Mitglied des Betriebsrats Anspruch <strong>auf</strong> entsprechende Arbeitsbefreiungbei Weiterzahlung des Arbeitsentgelts (siehe § 37 BetrVG). Kein Mitglied des Betriebsratsdarf wegen seiner Tätigkeit benachteiligt oder gar begünstigt werden (siehe§ 78 BetrVG).Arbeitgeber und der Betriebsrat sind dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeitsowie <strong>zu</strong>r gegenseitigen Rücksichtnahme und <strong>zu</strong> gesetzestreuem Verhaltenverpflichtet (siehe § 2 BetrVG).! UnternehmensmitbestimmungDie Mitbestimmung der Arbeitnehmerseite ist - außer im Betriebsverfassungsgesetz -ferner im Mitbestimmungsgesetz (MitbestG), im Montan-Mitbestimmungsgesetz(Montan-MitbestG) sowie im Personalvertretungsgesetz (PerVG) geregelt.2Das MitBestG regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat von Kapitalgesellschaften(GmbH, AG, KGaA), die mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen.So ist in Unternehmen, die zwischen 2.000 und 10.000 Arbeitnehmer beschäftigen,folgende Zusammenset<strong>zu</strong>ng des Aufsichtsrats geregelt: 12 Mitglieder insgesamt,davon 4 unternehmensangehörige Arbeitnehmervertreter sowie 2 Gewerkschaftsvertreter.Das MontanMitbestG regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmerseite in Unternehmen(mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern) des Bergbaus und der Eisen- und Stahlindustrie.Außer einer paritätischen Zusammenset<strong>zu</strong>ng des Aufsichtsrats ist hier dieErweiterung des Vorstands durch einen Arbeitsdirektor vorgeschrieben.Das PerVG regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmerseite vor allem in öffentlichrechtlichenEinrichtungen.! BetriebsvereinbarungenEine Betriebsvereinbarung ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Arbeitgeberund dem Betriebsrat (siehe § 88 BetrVG). Diese für beide Seiten verbindliche Vereinbarungist in Schriftform <strong>zu</strong> fassen und wirkt <strong>auf</strong> alle im betreffenden Betrieb/Unternehmenbestehenden Arbeitsverhältnisse.


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 11Dabei ist zwischen Sachverhalten der zwingenden Mitbestimmung (nach demBetrVG) und der freiwilligen Betriebsvereinbarung <strong>zu</strong> unterscheiden.2.1.7 Tarifvertragsrecht, Arbeitskampfrecht! TarifvertragsrechtEin Tarifvertrag ist ein in Schriftform abgefasster Vertrag zwischen einem Arbeitgeberbzw. Arbeitgeberverband einerseits und einer Gewerkschaft (als Vereinigung vonArbeitnehmern) andererseits."(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien undenthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung vonArbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragenordnen können.(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform." (§ 1 TVG).Ein Tarifvertrag gilt grundsätzlich für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse, d. h. für Mitgliederdes betreffenden Arbeitgeberverbandes und der betreffenden Gewerkschaft.Unter den in § 5 TVG angegebenen Vorausset<strong>zu</strong>ngen kann das Bundesministeriumfür Arbeit und Soziales einen Tarifvertrag jedoch auch für allgemeinverbindlich erklären.! ArbeitskampfrechtUnter Arbeitskampf ist die Vorbereitung und Durchführung kollektiver Maßnahmender Arbeitnehmer oder auch der Arbeitgeber <strong>zu</strong>r Durchset<strong>zu</strong>ng tarifvertraglich regelbarerZiele <strong>zu</strong> verstehen.Die Möglichkeit von Arbeitskämpfen ist Teil der Tarifautonomie und verfassungsrechtlich<strong>zu</strong>lässig.Seitens der Arbeitnehmer geht es dabei um die Durchführung von Streiks, seitensder Arbeitgeber können sog. Aussperrungen verfügt werden (siehe Bild 2.16).2Wenn ein rechtmäßiger Arbeitskampf durchgeführt wird, dann kommt es <strong>zu</strong>r Suspendierungder Hauptpflichten aus Arbeitsverträgen, d. h. die Arbeitspflicht ruht und esbesteht keine Pflicht <strong>zu</strong>r Entgeltzahlung.Formen:! Streik (Arbeitnehmerseite)! Aussperrung (Arbeitgeberseite).Ein Streik ist die von einer streikführenden Gewerkschaft organisierte und getragenekollektive und vorübergehende Arbeitsniederlegung, mit dem Ziel, die Arbeitgeberseite<strong>zu</strong>m Abschluss einer tarifvertraglichen Regelung - insbesondere <strong>zu</strong>r Verbesserungder Lohn- und Arbeitsbedingungen - <strong>zu</strong> veranlassen. Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 3GG.Eine Aussperrung ist eine Kampfmaßnahme der Arbeitgeber, wenn die entsprechendeGewerkschaft <strong>zu</strong>m Streik <strong>auf</strong>gerufen hat.Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 3 GG.


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 122.2 Rechtswege kennen, Prozessrisiken einschätzen2.2.1 ArbeitsgerichteDas Merkmal des Arbeitsrechts als Sonderrecht für Arbeitnehmer schlägt sich auchin der Gestaltung der Gerichtsbarkeit nieder, denn die Gerichte für Arbeitssachensind aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausgegliedert.<strong>Grundlage</strong> der Arbeitsgerichtsbarkeit bildet das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).Für diese Streitigkeiten sind Arbeitsgerichte ausschließlich <strong>zu</strong>ständig (siehe §§ 2 und2a ArbGG).Zu unterscheiden ist die sachliche Zuständigkeit (als Zuständigkeit eines bestimmtenGerichtszweiges) und die örtliche Zuständigkeit, die sich in der Regel nach demWohn- bzw. Firmensitz der streitenden Parteien richtet.Instanzen:! Arbeitsgericht = 1. Instanz (in der Regel deckt sich der Bezirk mit dem Bezirkder betreffenden Agentur für Arbeit),! Landesarbeitsgericht = 2. Instanz (der Bezirk deckt sich mit den Grenzen desbetreffenden Bundeslands),! Bundesarbeitsgericht = 3. Instanz (<strong>zu</strong>ständig für das gesamte Bundesgebiet),Sitz in Erfurt.2.2.2 ArbeitsgerichtsverfahrenBei arbeitsgerichtlichen Verfahren sind zwei verschiedene Verfahrensarten <strong>zu</strong> unterscheiden,und zwar a) das Urteilsverfahren und b) das Beschlussverfahren.Beide Verfahren unterscheiden sich hinsichtlich der Art der Entscheidung (Urteil bzw.Beschluss) sowie im Hinblick <strong>auf</strong> den Tatbestand, dass es im Urteilsverfahren - wieim Zivilprozess - allein den Parteien obliegt, dem Gericht die für die Entscheidungerforderlichen Tatsachen <strong>zu</strong> unterbreiten und ggf. unter Beweis <strong>zu</strong> stellen, währenddas Gericht den Sachverhalt im Beschlussverfahren weitgehend von sich aus <strong>zu</strong> ermittelnund <strong>auf</strong><strong>zu</strong>klären hat.Im Urteilsverfahren entscheiden die Arbeitsgerichte bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmernund Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis, über das Bestehen oderNichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, aus Verhandlungen über die Eingehungeines Arbeitsverhältnisses und dessen Nachwirkungen, aus unerlaubten Handlungen,die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, und über Arbeitspapiere.Mit dem Einreichen einer Klageschrift beim gewählten Arbeitsgericht wird das sog.Klageverfahren eingeleitet. Nach den Bestimmungen der Zivilprozessordung (siehe§ 253 ZPO) muss dabei eine bestimmte Form eingehalten werden. Falls es diesbezüglichProbleme gibt, kann die Klage bei der sog. Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichtsauch mündlich <strong>zu</strong> Protokoll gegeben werden.Im Klageverfahren gilt, dass jede Partei die ihr günstigen Tatsachen beweisen muss.


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 13Klagearten:! Beschlussverfahren,! Leistungs- und Feststellungsklage,! Einstweilige Verfügung.Folgende Rechtsmittel sind gegen Entscheidungen von Arbeitsgerichten (erste Instanz)möglich:! Berufung,! Revision,! Beschwerde.2.2.3 SozialgerichtsbarkeitDas Sozialrecht umfasst alle Rechtsbestimmungen, die der Ausgestaltung undDurchset<strong>zu</strong>ng der sozialen Gerechtigkeit und der sozialen Sicherheit dienen.Die Einrichtung und die Tätigkeit von Sozialgerichten basiert <strong>auf</strong> dem Sozialgerichtsgesetz(SGG).Anders als die Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren müssen Sozialgerichte den <strong>zu</strong> entscheidendenSachverhalt selbst ermitteln. Hierbei haben ihnen alle Gerichte undVerwaltungsbehörden Rechts- und Amtshilfe <strong>zu</strong> leisten.Zu unterscheiden ist wiederum die sachliche und die örtliche Zuständigkeit.Die sachliche Zuständigkeit ist in § 51 SGG geregelt.Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Klägers(siehe § 57 Abs. 1 SGG).Instanzen:! Sozialgerichte als erste Instanz (besetzt mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichenRichtern),! Landessozialgerichte als Berufungsinstanz (besetzt mit drei Berufsrichtern undzwei ehrenamtlichen Bundeslands),! Bundessozialgericht als Revisionsinstanz (besetzt mit drei Berufsrichtern undzwei ehrenamtlichen Bundeslands), Sitz in Kassel.Auch die Sozialgerichte setzen sich <strong>zu</strong>sammen aus Berufsrichtern (als Vorsitzendem)und ehrenamtlich tätigen Richtern, die aus Kammerbereichen kommen, welchein Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung entscheiden.2Ehrenamtliche Richter müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben und sollen in jenemBezirk wohnen oder tätig sein, in welchem sich der Sitz des Sozialgerichts befindet.Wie beim Arbeitsgericht gilt der Grundsatz der paritätischen Zusammenset<strong>zu</strong>ng derRichter (Arbeitnehmerseite, Arbeitgeberseite).Weitere Details sind der unten <strong>auf</strong>geführten und allgemein <strong>zu</strong>gänglich gemachtenBroschüre des Bundessozialgerichts <strong>zu</strong> entnehmen.Ein Sozialgericht kann nur durch Klage angerufen werden. Daraus folgt, das es keinder Arbeitsgerichtsbarkeit entsprechendes Beschlussverfahren gibt, denn ein Sozial-


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 14gericht ist - im Unterschied <strong>zu</strong>m Arbeitsgericht - ein spezielle Form eines Verwaltungsgerichts.Nach § 92 Abs. 1 SGG hat eine Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstanddes Klagebegehrens <strong>zu</strong> benennen und <strong>zu</strong> beschreiben.Klagearten:! Leistungsklage,! Feststellungsklage,Rechtsmittel:! Berufung,! Revision,! Beschwerde.2.3 Einkommens- und Vergütungssysteme umsetzen2.3.1 Personal<strong>auf</strong>wendungen, Wertschöpfungsrechnung! Personal<strong>auf</strong>wendungenPersonal<strong>auf</strong>wendungen sind alle in Geld bewerteten Aufwendungen, die als Entgeltan Mitarbeiter des betreffenden Unternehmens gezahlt werden (siehe Bild 2.21).Dies betrifft:! Brutto-Löhne und Lohnbestandteile, die als Entgelt für "geleistete Arbeit" anArbeiter und gewerblich Aus<strong>zu</strong>bildende gezahlt werden,! Brutto-Gehälter und weitere Bezüge, die für "geleistete Arbeit" an Angestellteund andere Personengruppen sowie an Aus<strong>zu</strong>bildende (nicht gewerblich) gezahltwerden, aber auch! Entgelte für "nicht geleistete Arbeit" der Mitarbeiter (Arbeiter, Angestellte, Aus<strong>zu</strong>bildende),konkret für Urlaub, Feiertage und Krankheit, ferner freiwillige sozialeLeistungen, Beiträge <strong>zu</strong>r Vermögensbildung, Fahrkostenerstattung u. a.Zu den Personal<strong>auf</strong>wendungen gehören ferner! Arbeitgeberanteile <strong>zu</strong>r gesetzlichen Sozialversicherung (Lohn- und Gehaltsbereich),! Beiträge <strong>zu</strong>r gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) sowie! Aufwendungen für die Altersversorgung und für Unterstüt<strong>zu</strong>ng (Betriebsrentenu. a.)! Personalbasiskosten, Personal<strong>zu</strong>satzkostenHinsichtlich der Personal<strong>auf</strong>wendungen wird üblicherweise auch zwischen Personalbasiskostenund Personal<strong>zu</strong>satzkosten unterschieden.


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 15Zu den Personalbasiskosten werden die Entgelte bzw. Vergütungen gerechnet, diefür die tatsächlich geleistete Arbeit der Mitarbeiter gezahlt werden. Da<strong>zu</strong> gehören inerster Linie die Brutto-Löhne und -Gehälter.Zu den Personal<strong>zu</strong>satzkosten werden hingegen jene personalbedingten oder personalbezogenenEntgelte oder Zahlungen gerechnet, die ein Unternehmen unabhängigvon der tatsächlich geleisteten Arbeit <strong>zu</strong> tragen sind. Diese Entgelte bzw. Zahlungenberuhen <strong>auf</strong> gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regelungen:! Gesetzlich bedingte Personal<strong>zu</strong>satzkosten: Sozialversicherungsbeiträge derArbeitgeber, Feiertagsvergütungen, Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall.! Tarifvertraglich bedingte Personal<strong>zu</strong>satzkosten: Bezahlter Jahresurlaub, <strong>zu</strong>sätzlichesUrlaubsgeld, Weihnachtsgratifikationen, 13. Monatseinkommen,vermögenswirksame Leistungen.! Betriebliche Personal<strong>zu</strong>satzkosten: Freiwillige Sonderzahlungen, Kosten derbetrieblichen Altersversorgung, Aus- und Weiterbildungskosten.Einflussgrößen <strong>auf</strong> die Entgeltfestset<strong>zu</strong>ng (siehe Abb. 2.07):TransformationUnternehmenRechtsvorschriftenTarifverträgeLeistungsergebnisseBedingungenLeistungsfähigkeitProduktivitätLeistungsbereitschaft WertschöpfungLeistungsmotivation Kosten, GewinnArbeits- undLeistungsbewertung,Entgeltfestset<strong>zu</strong>ngExterne FaktorenDie Personal<strong>zu</strong>satzkosten betragen in Deutschland ca. 80 % der Personalbasiskosten.Personalbeschaffung,PersonaleinsatzMarktstellung,Umsatz u. a.KonkurrenzAbb. 2.07: Einflussgrößen <strong>auf</strong> die Entgeltfestset<strong>zu</strong>ng


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 16! WertschöpfungsrechnungDie Kennzahl Wertschöpfung bringt – unternehmens- und periodenbezogen – <strong>zu</strong>mAusdruck, welche Wertgröße durch die betriebliche Leistungserstellung den von anderenUnternehmen empfangenen Vorleistungen (= Input) hin<strong>zu</strong>gefügt wurde, umjenen Output hervor<strong>zu</strong>bringen, der als periodenbezogene Gesamtleistung des Unternehmensausgewiesen wird.Dabei ist <strong>zu</strong> beachten, dass sich die betriebliche Wertschöpfung nicht pauschal ausder Wirkung der einzelnen Leistungsfaktoren ergibt, sondern über eine Wertschöpfungskette.Diese beginnt bei der Produktentwicklung und verläuft über die Beschaffungs-und technischen Vorbereitungsprozesse der Leistungserstellung, die eigentliche- arbeitsteilig organisierte - Leistungserstellung bis <strong>zu</strong>r Fertigstellung vermarktungsfähigerProdukte/Leistungen und deren Verwertung <strong>auf</strong> Zielmärkten.Dass die Wertschöpfungs<strong>zu</strong>wächse in dieser Kette ursächlich von den Leistungendes eingesetzten, prozessausführenden Personals sowie von der Qualität der Steuerungdieser Prozesse über Organisation, Planung, Koordinierung und Kontrolle seitensdes Managementpersonals abhängt, liegt <strong>auf</strong> der Hand.Es ist zwischen einer Entstehungsrechnung und einer Verwendungsrechnung <strong>zu</strong> unterscheiden.2.3.2 Rechtliche <strong>Grundlage</strong>n der Einkommens- und VergütungssystemeBei der Ausgestaltung der Einkommens- und Vergütungssysteme sind dem Arbeitgebergewisse Grenzen gesetzt, da eine Vielzahl rechtlicher Vorgaben und Regelungen<strong>zu</strong> beachten sind:! Grundgesetz und Länderverfassungen,! Gesetze (BGB, BetrVG u. a.),! Tarifverträge,! Betriebsvereinbarungen,! Einzelarbeitsverträge,! Einseitige unternehmerische Festlegungen.2.3.3 Prinzipien und Kriterien der Entgeltfestset<strong>zu</strong>ng, Erfolgsbeteiligung! VergütungspolitikIm Zusammenhang mit der Klärung der Haupt- und Nebenpflichten der Vertragsparteienbeim Abschluss von Arbeitsverträgen wurde hervorgehoben, dass die Hauptpflichtdes Arbeitsgebers darin <strong>zu</strong> sehen ist, die Zahlung des vereinbarten Entgeltsfür eine erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers <strong>zu</strong> sichern.Aus Unternehmersicht sind dabei die Auswirkungen <strong>auf</strong> die Personalkosten sowie<strong>auf</strong> die möglichen Motivationswirkungen <strong>zu</strong> beachten.Aus Mitarbeitersicht sind Entgelte in der Regel die einzige Einkommensquelle, sodass natürlich ein großes Interesse an einem guten Verdienst besteht.


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 17Aus diesen und anderen Gründen wird in Unternehmen der Gestaltung einer längerfristigwirkenden Vergütungspolitik große Aufmerksamkeit geschenkt.Gegenstand einer solchen Politik sind neben der Ausgestaltung der Vergütungshöhein den einzelnen Vergütungsgruppen auch die Gestaltung von Vergütungsformenund Vergütungskomponenten.Möglichkeiten:1 Vergütungshöhe variabel, Auszahlung einmalig.Beispiele: Erfolgsprämie, Bonus, Tantieme.2 Vergütungshöhe fix, Auszahlung einmalig.Beispiele: Leistungsprämie, 13. Gehalt, Weihnachtsgeld.3 Vergütungshöhe variabel, Auszahlung l<strong>auf</strong>end.Beispiele: Leistungslohn, Umsatz- oder Abschluss-Provisionen.4 Vergütungshöhe fix, Auszahlung l<strong>auf</strong>end.Beispiele: Monatsgehalt, Monatslohn, freiwillige Zulagen, Leistungs<strong>zu</strong>lagen, Tarifgehalt,Tariflohn.Weitere Elemente der Vergütungspolitik können sein:! Leistungen <strong>zu</strong>r betrieblichen Altersvorsorge (als künftige Leistung),! Nicht monetäre Leistungen (mit "geldwertem Vorteil") wie Zahlung von Versicherungsprämien,Gewährung von Deputaten, Stellen eines Dienstwagensund anderes.! Prinzipien der Entgeltfestset<strong>zu</strong>ngAusgehend von den skizzierten Gestaltungsvarianten der Vergütungspolitik sind beider Ausgestaltung von Vergütungssystemen insbesondere drei Prinzipien durchgängig<strong>zu</strong> beachten:! Leistungsabhängigkeit,! Soziale Entgeltfindung,! Erfolgsabhängigkeit.! Kriterien der Wahl der EntgeltformFür die Wahl der Entgeltform haben die in Abb. 2.08 <strong>auf</strong>geführten Kriterien bestimmendenEinfluss:


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 18§§ Rechtsgrundlagen, Tarifverträge u. a.Unternehmenals ArbeitgeberArbeitnehmerArbeitsvertragArbeitsleistungWahl der EntgeltformArbeitsrechtlicheBedingungenPersonalwirtschaftlicheZielset<strong>zu</strong>ngArbeitsbedingungen(objektiv, subjektiv)Kosten der EntgeltrechnungLohn für geleisteteArbeit, Lohn<strong>zu</strong>satzleistungenu. a.Verbesserung derProduktivität und derArbeitsqualitätz. B. Erschwernis<strong>zu</strong>lageerforderlich,Behinderung erlaubtkeine Anwendungvon AkkordarbeitKosten der Brutto- undNettolohnrechnung. Sobedingt die Anwendungdes Akkordlohns höhereKosten als die Abrechnungeines Monatsgehalts.Abb. 2.08: Zur Wahl der Entgeltform! ErfolgsbeteiligungBei der Ausgestaltung von Vergütungssystemen gewinnt die Erfolgsbeteiligung alsForm der kollektiven Beteiligung der Mitarbeiter am (positiven) Unternehmenserfolg -<strong>zu</strong>meist gemessen am erzielten Jahresüberschuss - <strong>zu</strong>nehmende Bedeutung.Außer gesellschaftlichen Aspekten (wie Überwindung der Interessengegensätze zwischenKapital und Arbeit) spielen hier unternehmensbezogene Interessen eine gewichtigeRolle, geht es doch um Motivation für höhere Leistungsbereitschaft, Produktivitätssteigerungund um Anerkennung der Leistungen der Mitarbeiter.Grundformen der Erfolgsbeteiligung sind a) die Leistungsbeteiligung und b) die Ertrags-bzw. Gewinnbeteiligung.2.3.4 Leistungsabhängige EntgeltformenEine differenzierte Betrachtung zeigt, dass die in der Praxis <strong>zu</strong>r Anwendung gelangendenEntgeltformen entweder! mittelbar leistungsabhängig sind (wie das Zeitentgelt in Form des Stundenlohnsoder des Monatsgehalts) oder aber! unmittelbar leistungsabhängig (wie Akkordlohn, Prämienlohn, Leistungs<strong>zu</strong>lagen,Leistungsprämien) gestaltet werden.Eine dazwischenliegende Entgeltform ist der Pensumlohn.


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 19Die nachfolgende Darstellung in Abb. 2.09 gibt eine Überblick über die gängigenEntgeltformen.LeistungserstellungEntgeltformenArbeits- und LeistungsbewertungZeitentgeltLeistungsentgeltPrämienentgeltPensumentgeltZulagenmitLeistungs<strong>zu</strong>lageZeitakkordStückakkordohneLeistungs<strong>zu</strong>lageEntgeltAbb. 2.09: Leistungsabhängige Entgeltformen2.3.5 ArbeitsbewertungDie Durchset<strong>zu</strong>ng einer weitgehend leistungsrechten sowie einer leistungsmotivierendenEntgeltgestaltung setzt voraus, dass die Tätigkeiten im Unternehmen vergleichbargemacht werden, damit eine relative Ordnung dieser Tätigkeiten im Hinblick<strong>auf</strong> deren Anforderungen sowie deren Entlohnung erreicht werden kann.Dieses Anliegen wird mit den verschiedenen Methoden der Arbeitsbewertung verfolgt.Diese Methoden zielen dar<strong>auf</strong> ab, die Wertigkeit von Arbeitsplätzen im Sinneder Bestimmung der Gesamtanforderungen an einen Mitarbeiter bei der Erledigungeiner definierten Aufgabe bzw. Tätigkeit <strong>zu</strong> ermitteln, um so eine Entgeltdifferenzierung<strong>zu</strong> ermöglichen. Wichtig ist, dass dabei die persönliche Leistungsfähigkeit derMitarbeiter, deren Schwierigkeitsempfinden sowie die Leistungsbeurteilung der Mitarbeiterdurch Vorgesetzte außer acht bleiben!Die Darstellung in Abb. 2.10 gibt einen Überblick über die in der Praxis angewendetenArbeitsbewertungsverfahren.


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 20Arbeitsbewertunganalytische Verfahrensummarische ArbeitsbewertungBewertung der einzelnenAnforderungen und Bildeneiner WertsummeBewertung derAnforderungen imGanzenRangreihenverfahrenWertzahlverfahrenRangfolgeverfahrenKatalogverfahrenDie Ausprägung jederAnforderungsartwird über alle Arbeitsplätzeverglichen.Dann werden die Arbeitsplätzeje Anforderungsartin eineRangfolge gebracht.Die Ausprägung jederAnforderungsartwird einer dervorher festgelegtenStufen <strong>zu</strong>geordnetund mit der Stufenwertzahlgewichtet.Alle Anforderungsartenwerden im Ganzenje Arbeitsplatzerfasst und miteinanderverglichen.Die Arbeitsplätzewerden dann in eineGesamt-Rangfolgeeingeordnet.Alle Anforderungsartenwerden im Ganzenje Arbeitsplatz mitRichtbeispielen verglichen.Jeder Arbeitsplatzwird dann einemRichtbeispiel <strong>zu</strong>geordnet.Abb. 2.10: Arbeitsbewertung2.4 Sozialversicherungsrecht anwenden2.4.1 <strong>Grundlage</strong>n der SozialversicherungDie wichtigste Säule der sozialen Sicherung der Arbeitnehmer wie generell der Bürgerist die Sozialversicherung, die <strong>auf</strong> den Prinzipien einer Solidargemeinschaft beruht.Man spricht auch vom sozialen Netz, weil es Schutz für die einzelne Person vorsozialen Notlagen bietet.! RechtsgrundlagenDie Sozialversicherung ist ein öffentliches bzw. halböffentliches System von Pflichtversicherungen.Die Leistungen der Sozialversicherung werden in erster Linie durch Beiträge <strong>zu</strong>mjeweiligen Versicherungsträger finanziert, was staatlich kontrolliert wird.Träger der Sozialversicherung sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nach denSparten Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherungund Unfallversicherung gegliedert sind.Die wichtigste Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch (SGB) mit mehreren Einzelbüchern.


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 21Weitere wichtige Rechtsgrundlagen sind! die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV),! die Sachbe<strong>zu</strong>gsverordnung (SachBezV),! die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV),! die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) u. a.! Träger, OrganeDie Träger der Sozialversicherung sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichenRechts, die <strong>auf</strong> der <strong>Grundlage</strong> der Selbstverwaltung organisiert sind und die somitdie Aufgaben im Rahmen der einschlägigen Gesetze und des sonstigen maßgebendenRechts in eigener Verantwortung ausüben.Organe der Träger der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind die Vertreterversammlung,der Vorstand und ein Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratenderStimme angehört.Die vertretungsberechtigten Organe eines Versicherungsträgers haben die Eigenschafteiner Behörde.Selbstverwaltungsorgane der allgemeinen Ortskrankenkassen, der Betriebs- und Innungskrankenkassensowie der Ersatzkassen sind Verwaltungsräte sowie ein hauptamtlicherVorstand. Hier gibt es keinen Geschäftsführer.Selbstverwaltungsorgane der Bundesagentur für Arbeit sind der Verwaltungsrat sowiedie Verwaltungsausschüsse. Die örtlichen Agenturen für Arbeit werden von einerGeschäftsführung geleitet.Alle Versicherungsträger unterliegen der staatlichen Aufsicht. Diese konzentriert sichvor allem <strong>auf</strong> die Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen undsonstigen rechtlichen Bestimmungen, <strong>auf</strong> die Prüfung der Geschäftsführung und derRechnungslegung u. a.Eine besondere Pflicht in dieser Richtung obliegt dem Bundesversicherungsamt, demBundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Gesundheitund dem Bundesfinanzministerium.2.4.2 Gesetzliche KrankenversicherungAufgabe der Krankenversicherung ist es, die eingehenden Beiträge der Versichertensorgsam <strong>zu</strong> verwalten und bei Leistungsansprüchen die Kosten für die Verhütung,die Früherkennung und die Behandlung von Erkrankungen und bei Mutterschaft ganzoder teilweise <strong>zu</strong> ersetzen. Diese Aufgabe ist sowohl von der gesetzlichen Krankenversicherung(GKV) als auch von der privaten Krankenversicherung (PKV) <strong>zu</strong> erfüllen.Wir betrachten im Weiteren nur die gesetzliche Krankenversicherung, deren rechtliche<strong>Grundlage</strong> im SGB V <strong>zu</strong> finden ist.Folgende Prinzipien sind für die gesetzliche Krankenversicherung bestimmend:! Sachleistungsprinzip: Im Krankheitsfall werden dem Versicherten erforderlichemedizinische Leistungen <strong>zu</strong>r Verfügung gestellt. <strong>Grundlage</strong> hierfür sind Ver-


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 22träge der betreffenden Krankenkasse mit Ärzten, Krankenhäusern, Apothekenu. a. Diese Verträge enthalten die Verpflichtung, die Versicherten <strong>zu</strong> Lastender Krankenkasse <strong>zu</strong> behandeln und medizinisch <strong>zu</strong> versorgen.! Kostenerstattungsprinzip: Bei Zahnersatz bezahlen die Versicherten <strong>zu</strong>nächstdie Rechnung (analog <strong>zu</strong>r PKV). Der Betrag wird dann nach Einreichen derRechnung erstattet. Ansonsten gilt in der GKV das Sachleistungsprinzip.! Solidaritätsprinzip: Die Beiträge der Versicherten werden als Prozentsatz desArbeitsentgelts berechnet, insofern richten sie sich nach den finanziellen Bedingungender Versicherten. Dies bedeutet: Leistung nach Bedarf, Beiträgenach Leistungskraft. Ferner: Beitragsfreie Familienversicherung von Ehegattenund Kindern. In der PKV gilt dagegen das Äquivalenzprinzip, d. h. die Beiträgerichten sich nach dem individuellen Risiko und dem Wert des Versicherungsschutzes.! Selbstverwaltungsprinzip: Die GKV obliegt eigenständigen Versicherungsträgernin der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts. In denSelbstverwaltungsorganen sind die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseiteparitätisch vertreten.! Prinzip der gegliederten Krankenkassenversicherung: Es gibt verschiedeneKrankenkassenarten bei freier Kassenwahl.Eine Versicherungspflicht ist vom Grundsatz her dann gegeben, wenn folgende Vorausset<strong>zu</strong>ngenerfüllt sind:! Zugehörigkeit <strong>zu</strong> einem Personenkreis, der in den einschlägigen Gesetzen füreine Versicherung vorgesehen ist,! Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses im versicherungsrechtlichen Sinne,! Ausübung der Beschäftigung gegen Entgelt.Zu beachten ist, dass mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform 2007 erstmalig für alleBürger eine Krankenversicherungspflicht gesetzlich vorgeschrieben wurde. Sowohldie gesetzlichen wie die privaten Krankenkassenversicherungen haben da<strong>zu</strong> eineneinheitlichen Grundtarif mit einem Mindestmaß an Leistungen an<strong>zu</strong>bieten.Entsprechend den Bestimmungen in § 220 SGB V sind die Mittel für die gesetzlicheKrankenversicherung durch Beiträge, sonstige Einmalzahlungen und ggf. Steuergelder<strong>auf</strong><strong>zu</strong>bringen.Die Pflichtbeiträge <strong>zu</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung sind durch die Arbeitnehmerund die Arbeitgeber jeweils <strong>zu</strong>r Hälfte <strong>zu</strong> tragen. Dies sind <strong>zu</strong>r Zeit jeweils 7,3 %,bezogen <strong>auf</strong> die Bruttoentgelte der Arbeitnehmer.Der Zusatzbeitrag von gegenwärtig 0,9 % ist von den Arbeitnehmern allein <strong>zu</strong> tragen.Siehe PDF-Datei „Rechengrößen der Sozialversicherung 2012“.


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 23Weitere Themen (siehe Lernsoftware):! Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen,! Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.2.4.3 Gesetzliche UnfallversicherungDie gesetzliche Unfallversicherung ist im System der gegliederten Sozialversicherungein eigenständiger Versicherungszweig.Die Aufgabe der Unfallversicherungsträger besteht darin, mit<strong>zu</strong>wirken, dass Arbeitsunfälle,Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhütet werdenund - falls dies nicht gelingt - nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheitendie Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeignetenMitteln wiederher<strong>zu</strong>stellen und - falls erforderlich - die Versicherten bzw. gegebenenfallsderen Angehörigen durch Geldleistungen <strong>zu</strong> entschädigen.Rechtliche <strong>Grundlage</strong> des Wirkens der gesetzlichen Unfallversicherung ist das SiebteBuch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und im Weiteren die Berufskrankheitenverordnung(BKV).Als unfallversichert gilt jede natürliche Person, die in einem Arbeits-, Dienst- oderAusbildungsverhältnis steht und damit in den Abl<strong>auf</strong> betrieblicher Tätigkeiten eingegliedertist, ohne Rücksicht dar<strong>auf</strong>, welcher Art die Tätigkeit ist, ob sie ständig, zeitweiligoder kurzfristig aus<strong>zu</strong>führen ist und auch unabhängig von Alter, Geschlecht,Nationalität und Höhe des Einkommens.Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerbliche und landwirtschaftlicheBerufsgenossenschaften (<strong>zu</strong>m Beispiel: Berufsgenossenschaft Bau, BerufsgenossenschaftNahrungsmittel und Gastwirtschaft, Verwaltungs-BerufsgenossenschaftVerwaltung) sowie Versicherungsträger der öffentlichen Hand (<strong>zu</strong>m Beispiel LandesunfallkasseHamburg).Die Mittel <strong>zu</strong>r Deckung der Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung überdie Berufsgenossenschaften sind ausschließlich von den Arbeitgebern, d. h. von denMitgliedsunternehmen der jeweiligen Berufsgenossenschaft <strong>auf</strong><strong>zu</strong>bringen.Durch die Mitgliedschaft des Unternehmens in einer Berufsgenossenschaft übernimmtdiese das Risiko gegenüber den Arbeitnehmern in Fällen der zivilrechtlichenHaftung bei Körperschäden.2.4.4 Arbeitslosenversicherung und ArbeitsförderungDie Arbeitslosenversicherung ist ein weiterer wichtiger Zweig im sozialen Sicherungssystemder Bundesrepublik Deutschland. Dieser Versicherungszweig wird ü-bergreifend auch als Arbeitsförderung bezeichnet. Unter dieser Zielset<strong>zu</strong>ng ist dieArbeitsförderung das Kernstück der staatlichen Arbeitsmarktpolitik.Träger der Arbeitslosenversicherung und damit der Arbeitsförderung ist die Bundesagenturfür Arbeit in Nürnberg. Aufsichtführendes Ministerium ist das Bundesministeriumfür Arbeit und Soziales.Die Regelungen für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung folgen - vom Grundsatzher - wiederum den Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherung.


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 24Damit sind alle Personen einbezogen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrages tätigsind oder künftig tätig werden. Somit ist klar gestellt, dass Selbständige nicht in denBereich der Bundesagentur für Arbeit fallen.Finanzierungsgrundlage der Leistungen der Arbeitsförderung und der sonstigenAusgaben der Bundesagentur für Arbeit sind Beiträge der Versicherungspflichtigen,der Arbeitgeber und Dritter, ferner Umlagen sowie Mittel des Bundes.Dabei gelten vom Grundsatz her die Regelungen wie für das Aufbringen der Beiträge<strong>zu</strong>r Krankenversicherung.Ab dem 01.01.2011 gilt der Beitragssatz von 3,0 % des beitragspflichtigen Bruttoentgelts(§ 341 Abs. 2 SGB III). Die Beiträge <strong>zu</strong>r Arbeitslosenversicherung sind je <strong>zu</strong>rHälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber <strong>zu</strong> leisten. Die Beitragsbemessungsgrenzeliegt für das Kalenderjahr 2012 bei 5.600 EUR (West) bzw. bei 4.800 EUR(Ost) Monats-Bruttoentgelt.Siehe PDF-Datei „Rechengrößen der Sozialversicherung 2012“.Weitere Themen (siehe Lernsoftware):! Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung,! Arbeitslosengeld II.2.4.5 Gesetzliche RentenversicherungDie gesetzliche Rentenversicherung (= Rentenversicherung der Arbeitnehmer) ist dermit wichtigste Zweig im sozialen Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland.Bekanntlich beruht dieses Rentensystem <strong>auf</strong> dem sog. Generationenvertrag. Diesbedeutet - vereinfacht ausgedrückt -, dass die <strong>zu</strong>r Zeit Beschäftigten mit ihren Beiträgen<strong>zu</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung die Altersrente jener Personen finanzieren,die heute Rente beziehen. Darin liegt aber auch das Problem der gesetzlichen Rentenversicherung,denn während <strong>auf</strong>grund der demographischen Entwicklung die Zahlder Rentenbezieher von Jahr <strong>zu</strong> Jahr steigt, vermindert sich <strong>auf</strong>grund des Geburtenrückgangsdie Zahl der Beitragszahler. Um die so entstehende Finanzierungslückeaus<strong>zu</strong>gleichen, wurden und werden verschiedene Maßnahmen eingeleitet (schrittweiseErhöhung des Renteneintrittsalters von 65 <strong>auf</strong> 67 Jahre ab 2012, Absenkungdes allgemeinen Rentenniveaus u. a.).Rechtliche <strong>Grundlage</strong> der gesetzlichen Rentenversicherung bildet das SozialgesetzbuchSGB VI.Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind seit dem 01.10.2005:! Deutsche Rentenversicherung Bund (www.deutsche-rentenversicherung.de)! Deutsche Rentenversicherung Sonderanstalt Knappschaft Bahn-See,! Ferner 14 Regionalträger Deutsche Rentenversicherung (frühere Landesversicherungsanstalten).Die Regelungen für die gesetzliche Rentenversicherung folgen - vom Grundsatz her -gleichfalls den Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherung. Dies bedeutet,dass in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetz alle Personen versichertsind, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt einer Beschäftigung nachgehen. Diese


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 25Versicherungspflicht besteht unabhängig von der Höhe des Einkommens, die Beiträgewerden jedoch nur bis <strong>zu</strong>r Höhe der Beitragsbemessungsgrenze prozentual berechnet.Es besteht hier - im Unterschied <strong>zu</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung -jedoch keine Obergrenze für einen möglichen Eintritt in eine Versicherungsfreiheit.2Von Beiträgen <strong>zu</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung sind Personen befreit, die eineAltersrente beziehen sowie der überwiegende Teil der Selbstständigen, ferner geringfügigBeschäftigte, Künstler, Publizisten, Handwerker, Beamte u. a.Die Ausgaben der Rentenversicherung in einem Kalenderjahr sind nach § 153 SGBVI über ein Umlageverfahren aus Einnahmen (Beiträge der Versicherungspflichtigenund der Arbeitgeber, Zuschüsse des Bundes) sowie - falls erforderlich - aus der sog.Schwankungsreserve <strong>zu</strong> decken.Die Beiträge <strong>zu</strong>r Rentenversicherung sind wiederum je <strong>zu</strong>r Hälfte durch den Arbeitnehmerund den Arbeitgeber <strong>zu</strong> tragen, ausgenommen sind hier die Geringverdienerund die Beschäftigte in der Gleitzone im Niedriglohnsektor.Be<strong>zu</strong>gsbasis ist wiederum das monatliche Bruttoentgelt. Im Kalenderjahr 2011 betrugder Beitragssatz 19,9 %, ab dem Kalenderjahr 2012 wird der Beitragssatz <strong>auf</strong> 19,6 %abgesenkt, jeweils bezogen <strong>auf</strong> das Bruttoentgelt des Arbeitnehmers (siehe Bild2.36).Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für dasKalenderjahr 2012 <strong>auf</strong> 67.200 EUR jährlich und 5.600 EUR monatlich angepasst(neue Bundesländer: 57.600 EUR jährlich und 4.800 EUR monatlich).Siehe PDF-Datei „Rechengrößen der Sozialversicherung 2012“.Wichtig:Mit dem <strong>zu</strong>m 01.01.2005 in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wirdder Arbeitnehmeranteil <strong>zu</strong>m Rentenversicherungsbeitrag ab dem Jahre 2005 <strong>zu</strong> 50% steuerfrei gestellt. Dieser steuerpflichtige Anteil erhöht sich bis <strong>zu</strong>m Jahr 2020 proJahr um zwei Prozent und danach nur noch um ein Prozent pro Jahr, so dass bis2040 die vollen hundert Prozent erreicht sind (nachgelagerte Versteuerung).Weitere Themen (siehe Lernsoftware):! Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung,! Betriebliche Altersversorgung (siehe Abschnitt 2.6).2.4.6 Gesetzliche PflegeversicherungDie gesetzliche Pflegeversicherung ist der jüngste Zweig im System der Sozialversicherungin der Bundesrepublik Deutschland, denn sie wurde erst 1995 verbindlicheingeführt.Bereits heute sind ca. 2,4 Millionen Menschen <strong>auf</strong> diese oder jene Form einer Pflegeleistungangewiesen, und diese Zahl wird wegen der alternden Gesellschaft weitersteigen.Dies stellt die personelle, finanzielle und materielle Absicherung von Pflegeleistungenvor immer größere Probleme. So will der Gesetzgeber den Beitragssatz <strong>zu</strong>r


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 26Pflegeversicherung <strong>zu</strong>m 01. Januar 2013 um 0,1 % anheben, um eine bessere finanzielleSicherstellung der Pflegeleistungen <strong>zu</strong> erreichen. Auch wurden neue Richtlinien<strong>zu</strong>m Unterhaltsrecht beschlossen, die unter anderem den "Eigenbedarf" derunterhaltspflichtigen Kinder gegenüber ihren Eltern präzisieren.1Rechtliche <strong>Grundlage</strong> der gesetzlichen Pflegeversicherung bildet das SozialgesetzbuchSGB IX, ergänzt durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz (PfWG) und dasPflegezeitgesetz (PflegeZG).Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die unter dem Dach der Krankenkassenangesiedelt sind. Dies bedeutet, dass es nebeneinander die soziale unddie private Pflegeversicherung gibt, wobei beides Pflichtversicherungen sind.Die Pflegekassen sind ebenfalls selbstständige Körperschaften des öffentlichenRechts mit Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltungsorgane der Pflegekassen sinddie Organe der Krankenkassen. Arbeitgeber der Beschäftigten der Pflegekasse istdie Krankenkasse.Die Regelungen für die gesetzliche Pflegeversicherung folgen - vom Grundsatz her -den Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherung.Zu beachten ist aber, dass in die soziale Pflichtversicherung auch freiwillig Krankenversicherteeinbezogen werden, und zwar ohne Rücksicht dar<strong>auf</strong>, ob sie als Arbeitnehmeroder Selbständige, als Beamte oder Rentner, als Hausfrauen oder Sozialhilfeempfängerfreiwillig krankenversichert sind.Diese freiwillig Versicherten haben aber die Möglichkeit des Übertritts in die privatePflegversicherung.Finanzierungsgrundlage der Pflegeversicherung sind ausschließlich Beiträge derVersicherungspflichtigen. Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht jener der Krankenversicherung.Dabei gelten vom Grundsatz her die Regelungen wie für das Aufbringen der Beiträge<strong>zu</strong>r Krankenversicherung (siehe Seite PFW 2413).Zur Zeit gilt ein Beitragssatz von 1,95 % vom Bruttoentgelt. Dieser Satz soll <strong>zu</strong>m01.01.2013 um 0,1 % angehoben werden.Bei Kinderlosigkeit haben Arbeitnehmer (ab dem abgel<strong>auf</strong>enen 23. Lebensjahr) einenZuschlag von 0,25 % des Bruttoentgelts <strong>zu</strong> leisten, so dass in diesem Falle derArbeitnehmerbeitrag 1,225 % (0,975 % + 0,25 %) beträgt, während der Anteil desArbeitgebers bei 0,975 % verbleibt.Da das Bundesland Sachsen keinen gesetzlichen Feiertag <strong>zu</strong>m Ausgleich der Finanzierungder Pflegeversicherungsbeiträge <strong>auf</strong>gehoben hat, gelten hier seit dem01.01.2005 die Sätze 1,35 % (bzw. 1,6 %) bei Arbeitnehmern, während der Arbeitgeberanteilbei 1,35 % liegt.Siehe PDF-Datei „Rechengrößen der Sozialversicherung 2012“.Weitere Themen (siehe Lernsoftware):! Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung,! Pflegereform (Demenzkranke).


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 272.5 Betriebliche Sozialleistungen2.5.1 Betriebliche SozialpolitikDie Gewährung freiwilliger betrieblicher Sozialleistungen ist seit langem untrennbarerBestandteil der Unternehmenspolitik und damit auch der Personalpolitik. SichtbarerAusdruck hierfür ist, dass die Personalnebenkosten die Größenordnung von 80 %der Personalbasiskosten erreicht haben.Da die Personalkosten im Hinblick <strong>auf</strong> die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit derUnternehmen ohnehin immer ein sensibler Faktor sind, ist es nicht verwunderlich,wenn es immer wieder Diskussionen gibt, die den hohen Anteil der Personalnebenkostenin deutschen Unternehmen sehr kritisch bewerten.Dabei wird aber oft verkannt, welche Bedeutung wirksame betriebliche Sozialleistungengerade unter dem Aspekt "Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit" für Unternehmenhaben, denn - um einen aktuellen Sachverhalt <strong>zu</strong> nennen - gute Fachkräftekönnen nicht allein mit dem monatlichen Entgelt angeworben oder gehalten werdenund Mitarbeiter werden sich kaum im Unternehmen besonders engagieren und sichmit dem Unternehmen identifizieren, wenn das Unternehmen ihre Arbeit und ihrePersönlichkeit ausschließlich unter Kostengesichtspunkten bewertet.Es ist somit gerade für Personalfachk<strong>auf</strong>leute immens wichtig, die Zusammenhängezwischen Sicherung der Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit des betreffenden Unternehmenssowie Gestaltung der Einkommens- und Vergütungspolitik einerseitsund Gewährung freiwilliger sozialer Leistungen andererseits in ihrer Vielschichtigkeit<strong>zu</strong> erkennen, um daraus umsetzbare Vorschläge für die Gestaltung der PersonalundSozialpolitik im Unternehmen erarbeiten <strong>zu</strong> können.Die betriebliche Sozialpolitik umfasst die Planung und Ausgestaltung von sozialen(materiellen wie ideellen) Maßnahmen, die im jeweiligen Unternehmen <strong>zu</strong> Gunstender Belegschaft realisiert werden bzw. realisiert werden sollen und die <strong>zu</strong>gleich auchder Erfüllung von Unternehmenszielen (im Sinne der Sicherung der WettbewerbsundZukunftsfähigkeit des Unternehmens) dienen.Die betriebliche Sozialpolitik bezieht sich <strong>auf</strong> Maßnahmen! der Gewährung freiwilliger betrieblicher Sozialleistungen genauso wie <strong>auf</strong>! die Förderung der beruflichen Fort- und Weiterbildung,! die Förderung der Vermögensbildung,! die Gestaltung von guten Arbeitsbedingungen,! die Unterstüt<strong>zu</strong>ng der betrieblichen Altersversorgung u. a. m.Mit der Ausgestaltung der betrieblichen Sozialpolitik werden heute vor allem wirtschaftlicheund soziale Ziele verfolgt, wobei sich diese beiden Zielkategorien - längerfristiggesehen - überlagern.Vorherrschende Motive der betrieblichen Sozialpolitik sind vor allem:! Steigerung der Leistungsmotivation und Verbesserung der Arbeitsleistung derMitarbeiter,


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 28! Stabilisierung der Leistungskraft der Mitarbeiter, insbesondere durch Maßnahmender gesundheitlichen Fürsorge sowie des Arbeitsschutzes,! Verbesserung der Arbeits<strong>zu</strong>friedenheit und des Betriebsklimas,! bessere Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen, Senkung der Fluktuation,bessere Identifikation mit dem Unternehmen,! Ausgleich sozialer Härten und Hilfe bei der Überwindung persönlicher Problemeder Mitarbeiter (z. B. hinsichtlich Wohnraum),! Verbesserung des Unternehmensimages in der Öffentlichkeit,! Nut<strong>zu</strong>ng von steuerlichen und finanziellen Vorteilen, z. B. bei der Altersversorgungu. a. m.Eine betriebliche Sozialpolitik kann nur dann erfolgreich sein, wenn sie eine Reihevon Grundsätzen beachtet. Derartige Grundsätze sind vor allem:! Grundsatz der Wirtschaftlichkeit: Bei Maßnahmen der betrieblichen Sozialpolitikmuss der hierfür getätigte Aufwand in einem angemessenen Verhältnis<strong>zu</strong>m daraus erzielten Nutzen stehen. Allerdings ist dieser Nutzen - im Unterschied<strong>zu</strong>m Aufwand - selten quantifizierbar.! Grundsatz der Aktualität: Die Bedeutung und Werthaltigkeit von Maßnahmender betrieblichen Sozialpolitik ändert sich. So sind <strong>zu</strong>m Beispiel Maßnahmendes Unternehmens <strong>zu</strong>r Unterstüt<strong>zu</strong>ng bei der Vereinbarkeit von Beruf undFamilie in vielen Fällen heute wichtiger als beispielsweise das Ermöglichender privaten Nut<strong>zu</strong>ng eines Dienstwagens.! Grundsatz der Harmonie: Die Maßnahmen der betrieblichen Sozialpolitik müssenin ihrer Gesamtheit "in-sich-stimmig" sein bzw. sich gut ergänzen.! Grundsatz der Gerechtigkeit: Die Maßstäbe und Prinzipien für die Gewährungbetrieblicher Sozialleistungen müssen für die Mitarbeiter nachvollziehbar seinund in ihrer Umset<strong>zu</strong>ng als gerecht empfunden werden.2.5.2 Betriebliche SozialleistungenDie betriebliche Sozialpolitik und die betrieblichen Sozialleistungen lassen nach verschiedenenKriterien systematisieren, und zwar! nach der Anspruchsgrundlage,! nach dem Inhalt der Maßnahmen und der Organisationsform der Sozialpolitiksowie! nach der Form der Gewährung.Dies soll durch die Darstellung in Abb. 2.11 verdeutlicht werden.! Direkte ZuwendungenUnternehmen erbringen Sozialleistungen durch direkte oder indirekte monetäre Zuwendungen,entweder für einzelne Mitarbeiter bzw. Mitarbeitergruppen oder auch fürdie Belegschaft insgesamt. Die rechtlichen <strong>Grundlage</strong> für derartige Leistungen wieGratifikationen, Gewährung geldwerter Vorteile, Unterstüt<strong>zu</strong>ngsleistungen u. a. bildenabgeschlossene Betriebsvereinbarungen oder auch einzelvertragliche Vereinbarungen.


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 29UnternehmenBetrieblicheSozialpolitikAufbauInhaltGewährungGesetzlicheMaßnahmenz. B. SV, Unfallversicherung,ArbeitssicherheitSozialleistungenSozialeinrichtungenGeldleistungenSachmittelversorgungTariflicheMaßnahmenFreiwilligeMaßnahmenz. B. Urlaubstage> 24 Tage (BUrlG)z. B. Fahrkostenerstattung,BeihilfenBetrieblicheAltersversorgungUnfallschutz,GesundheitsvorsorgeDienstleistungenSachmittelrabatteSachmittelnut<strong>zu</strong>ngAbb. 2.11: Betriebliche Sozialleistungen! Betriebliche SozialeinrichtungenIn den meisten (größeren) Unternehmen werden die betrieblichen Sozialleistungenmittels direkter Zuwendungen durch Leitungen eigenständiger betrieblicher Sozialeinrichtungenergänzt und erweitert.Dies betrifft insbesondere! die Betriebsverpflegung,! die Sport- und Freizeitangebote! die Kinderbetreuung,! die Gesundheitsbetreuung u. a.2.5.3 Betriebliche AltersversorgungDa die Leistungen der gesetzliche Rentenversicherung weder heute noch künftigausreichen bzw. ausreichen werden, um einen bestimmten Lebensstandard <strong>zu</strong> sichern,kommt der betrieblichen Altersversorgung - neben der privaten Eigenvorsorge(Lebensversicherung u. a.) - immense Bedeutung <strong>zu</strong>.Eine betriebliche Altersversorgung liegt dann vor, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmerbei einem bestehenden Arbeitsverhältnis eine Versorgungs<strong>zu</strong>sage erteilt.Dies betrifft inhaltlich alle Leistungen des Unternehmens als Arbeitgeber, die dar<strong>auf</strong>gerichtet sind, den Mitarbeitern und deren Angehörigen die Sicherung des Einkom-


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 30mens für den Fall des Alters, der Erwerbsunfähigkeit und im Falle des Todes <strong>zu</strong> gewähren.Arbeitsrechtliche <strong>Grundlage</strong> hierfür bildet das Gesetz <strong>zu</strong>r Verbesserung der betrieblichenAltersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG). Zu beachten ist ferner,dass die betriebliche Altersversorgung auch steuerlich flankiert wird, um diese Art derAltersvorsorge <strong>zu</strong> stärken.Der rechtliche Anspruch <strong>auf</strong> eine betriebliche Altersversorgung kann sich ergebenaus! einem Arbeitsvertrag,! einer Betriebsvereinbarung (gem. § 77 BetrVG),! einem Tarifvertrag,! einer betrieblichen Übung oder - im Einzelfall -! einem Gesetz.Seit dem 01.01.2002 können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber eine betrieblicheAltersversorgung durch Entgeltumwandlung fordern, allerdings nur dann, wenn derArbeitgeber den interessierten Arbeitnehmern keine andere Form der betrieblichenAltersversorgung anbietet.Abb. 2.12 gibt einen Überblick:UnternehmenBetrieblicheAltersversorgungArbeitnehmerDirekt<strong>zu</strong>sage(Pensions<strong>zu</strong>sage)Unterstüt<strong>zu</strong>ngskassePensionskasseDirektversicherungPensionsfondsFörderfähig gem. „Altersvermögensgesetz“in Verbindung mit dem „Einkommensteuergesetz“(„Riester-Rente“)Abb. 2.12: Formen der betrieblichen Altersversorgung


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 312.5.4 Cafeteria-Angebote, InformationsmöglichkeitenDie betrieblichen Sozialleistungen, einschließlich der Formen der betrieblichen Altersversorgungumfassen - wie dargestellt - ein breites Spektrum von Maßnahmenund Leistungen, die einerseits Personal<strong>zu</strong>satzkosten verursachen, andererseits ohnebesondere Differenzierungen allen Mitarbeitern <strong>zu</strong>gute kommen.Dies wirft die Frage <strong>auf</strong>, ob es nicht sinnvoller ist, das ganze System betrieblicherSozialleistungen individueller und flexibler <strong>zu</strong> gestalten, indem den Mitarbeitern einAngebot an sozialen Leistungen gemacht wird, aus dem sie dann selbst jene Maßnahmen/Leistungenauswählen, die individuell wünschenswert sind, so wie man inder Cafeteria sich selbst ein Menü aus dem Angebot an Speisen <strong>zu</strong>sammenstellt.So ist es doch beispielsweise naheliegend, dass ältere Arbeitnehmer eher eine betrieblicheAltersversorgung wünschen, während für jüngere Arbeitnehmer eher einBaudarlehen <strong>zu</strong>m Erwerb von Wohneigentum oder auch ein Dienstwagen wünschenswertist.Für die konkrete Ausgestaltung von Cafeteria-Angeboten gibt es sicherlich viele Möglichkeiten,wobei in der Praxis die in Abb. 2.13 skizzierten Formen favorisiert werden.UnternehmenVorausset<strong>zu</strong>ng für das Erreichen jener Ziele, die eingangs <strong>zu</strong> diesem Lernabschnittals Motive für betriebliche soziale Leistungen genannt wurden ist, dass die Mitarbeiter<strong>zu</strong>mindest darüber informiert sein müssen, ob ihr Unternehmen überhaupt derartigeLeistungen anbietet und - wenn "JA" - worin diese Leistungen im Einzelnen be-Cafeteria-AngebotArbeitnehmerAuswahlplanKernangebot +ZusatzleistungenAuswahlpläne nachZielgruppen......Treffen einer individuellenAuswahl imRahmen eines BudgetsKernangebotZusatzleistungenPaket vonLeistungenfür Zielgruppe1Paket vonLeistungenfür ZielgruppeNAbb. 2.13: Cafeteria-Angebote


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 32stehen und ob gegebenenfalls gar ein Cafeteria-Angebot für die individuelle Auswahlnutzbar ist.Unternehmen sind daher gut beraten, nach dem Motto "Tue Gutes und rede darüber!"ein offensives Sozialleistungsmarketing <strong>zu</strong> betreiben, wofür auch die Personalfachk<strong>auf</strong>leuteeine besondere Verantwortung tragen.2.6 Personalbeschaffung durchführen2.6.1 Aufgaben und Vorausset<strong>zu</strong>ngen der PersonalbeschaffungAls Personalbeschaffung wird - ausgehend von der vorausschauenden Analyse desaktuellen und vor allem des künftigen Personalbedarfs - der Gesamtprozess der Anwerbung,Auswahl und Einstellung/Eingliederung von Personal <strong>zu</strong>r Erfüllung der gegenwärtigenund der künftigen Aufgaben eines Unternehmens bezeichnet.Entscheidende <strong>Grundlage</strong> für die Realisierung der Personalbeschaffung sind derStellenplan und der Stellenbeset<strong>zu</strong>ngsplan.Unter dem Stellenplan ist die Anzahl und die Bezeichnung der Arbeitsplätze in deneinzelnen Organisationseinheiten entsprechend der gewählten Aufbauorganisationdes Unternehmens <strong>zu</strong> verstehen. Damit wird eine Sollvorgabe für die <strong>zu</strong> besetzendenStellen fixiert, wie sie sich im Ergebnis der Personalplanung für einen bestimmtenZeitraum ergibt.Der Stellenbeset<strong>zu</strong>ngsplan enthält den Namen, das Geburtsjahr und das Eintrittsjahrder Mitarbeiter, die die betreffenden Stellen besetzen, ferner deren eventuelle Vollmachten,die Einordnung in eine Tarif-, Lohn- oder Gehaltsgruppe und die Rechtsstellung(z. B. als außertariflicher bzw. als leitender Angestellter).Der aktuelle Personalbedarf und damit die Aufgabe der Personalbeschaffung lässtsich somit aus der Differenz zwischen Stellenplan und Stellenbeset<strong>zu</strong>ngsplan ableiten.Zugleich ergibt dies Ansätze für die Personalentwicklungsplanung im Sinne derÜberprüfung der Möglichkeit, den erkannten Personalbedarf aus den eigenen Reihender Mitarbeiter des Unternehmens <strong>zu</strong> decken sowie für die Personalbeschaffungsplanung,wenn es darum geht, den Personalbedarf über Maßnahmen der externenPersonalrekrutierung ab<strong>zu</strong>sichern.Aus dem Stellenplan und auch aus dem Stellenbeset<strong>zu</strong>ngsplan ist nicht erkennbar,welche inhaltliche Ausgestaltung die Stelle hat und mit welchem Anforderungs- undQualifikationsprofil die Tätigkeit in der betreffenden Stelle verbunden ist.Derartige Aussagen liefert erst die <strong>zu</strong>gehörige Stellen- bzw. Funktionsbeschreibung.Unter Anforderungsprofil einer Stelle ist die Gesamtheit von Anforderungen an denStelleninhaber <strong>zu</strong> verstehen.Dieses Profil ergibt sich aus den in der jeweiligen Stelle aus<strong>zu</strong>führenden Arbeitenund schließt auch die Bewertung der Ausprägung der <strong>zu</strong> erfüllenden Anforderungenmit ein. Dabei ist zwischen Grund- und Einzelmerkmalen <strong>zu</strong> unterscheiden.


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 33Aufgabe der Erstellung eines Qualifikations- bzw. Eignungsprofils ist es, <strong>auf</strong><strong>zu</strong>zeigen,ob bzw. inwieweit ein Bewerber den Anforderungen einer <strong>zu</strong> besetzenden Stelle gerechtwird.Auch hierbei spielt die Bewertung der Ausprägungen <strong>zu</strong> den wichtigen Merkmaleneine entscheidende Rolle. Aus dem Vergleich dieser Bewertung mit der Soll-Vorgabelässt sich die Entscheidung ableiten, ob ein Bewerber für die betreffende Stelle inFrage kommt oder nicht.Es ist zwischen externer und interner Personalbeschaffung <strong>zu</strong> unterscheiden (sieheAbb. 2.14):IntranetAushangBetrVGInterne PersonalbeschaffungArbeitsagenturPersonalvermittlerAnforderungsprofilPersonalbedarfExterne PersonalbeschaffungStellenplanStellenbeset<strong>zu</strong>ngsplan...StellenanzeigePersonalabteilungInternetAbb. 2.14: Personalbeschaffung2.6.2 Interne PersonalbeschaffungDie interne Personalbeschaffung bezieht sich <strong>auf</strong> Vorgehensweisen und Methodender Beschaffung von Personal innerhalb des betreffenden Unternehmens. Dabeikönnen folgende Möglichkeiten genutzt werden:! Innerbetriebliche Stellenausschreibung,! Vorschläge von Fachvorgesetzten für <strong>zu</strong> besetzende Stellen,! Übernahme von Aus<strong>zu</strong>bildenden,! Nachfolge- oder L<strong>auf</strong>bahnplanung,! systematische Personalentwicklung,


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 34! Umset<strong>zu</strong>ng innerhalb des Unternehmens.Die interne Personalbeschaffung kann durch Nut<strong>zu</strong>ng von Personalinformationssystemen(PIS) sehr erleichtert werden.Die interne Personalbeschaffung hat Vorteile, aber auch Nachteile (siehe Lernsoftware).2.6.3 Externe PersonalbeschaffungDie externe Personalbeschaffung bezieht sich <strong>auf</strong> Vorgehensweisen und Methodender Beschaffung von Personal von Bereichen (Märkten) außerhalb des betreffendenUnternehmens. Dabei können folgende Möglichkeiten genutzt werden:! externe Stellenausschreibung,! Anzeigen in der Web-Präsenz des Unternehmens (Menüpunkt "Offene Stellen","Bewerbungscenter"),! Personalleasing (Arbeitnehmerüberlassung),! Inanspruchnahme von Dienstleistungen privater Personalberater und Personalvermittler,! Inanspruchnahme der Angebote der Agentur für Arbeit,! Auswertung "freier" Bewerbungen, z. B. der "Blindbewerbungen" über E-Mail,! Nut<strong>zu</strong>ng der Kontakte <strong>zu</strong> Hochschulen, Universitäten und anderen Bildungseinrichtungen,! Aushänge an öffentlich <strong>zu</strong>gänglichen Stellen, darunter am Werktor ("Wir stellenein") u. a.Auch die externe Personalbeschaffung hat Vorteile, aber auch Nachteile (siehe Lernsoftware).2.7 Administrative Aufgaben, Entgeltabrechnung2.7.1 Aufgabenbereiche der PersonalverwaltungUnter Personalverwaltung ist jener Gesamtprozess der Informationserfassung, -verarbeitung, -speicherung, -weiterleitung und -nut<strong>zu</strong>ng <strong>zu</strong> verstehen, der sich <strong>auf</strong>Daten <strong>zu</strong>m Personal und <strong>auf</strong> die administrativen (verwaltungstechnischen) Vorgängein den Aufgabengebieten! der Personalplanung,! der Personalbeschaffung,! des Personaleinsatzes,! der Personalentwicklung,! der Personalförderung,! der Personalführung und! der Personalfreiset<strong>zu</strong>ngbezieht und der als querschnittsbezogener Unterstüt<strong>zu</strong>ngsprozess <strong>auf</strong> der <strong>Grundlage</strong>der einschlägigen Gesetze und sonstiger rechtsverbindlicher Vorgaben im Unternehmen<strong>zu</strong> gestalten und <strong>zu</strong> realisieren ist (siehe Abb. 2.15).


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 35Personalverwaltung §§BeschaffungsbezogeneAufgabenEinsatzbezogeneAufgabenEntgeltbezogeneAufgabenFreistellungsbezogeneAufgabenz. B. Erarbeiten vonStellenplänen, Anforderungsprofilenu. a.z. B. Erarbeiten vonEinsatz-, Urlaubsplänen,Arbeitszeitmodellen u. a.z. B. Brutto- und Nettolohnrechnung,Führender Lohnkonten u. a.z. B. Erstellen, Übergabeder Arbeitspapiere undder Zeugnisse u. a.Unterstüt<strong>zu</strong>ng derPersonalarbeitUnternehmenDatenPersonalaktePersonalinformationssystemStamm- undBewegungsdatenEntgeltabrechnungZeiterfassungsdatenPersonalstatistikenBescheinigungswesenReisekostenabrechnungStellenplanverwaltungAbb. 2.15: Aufgabengebete der PersonalverwaltungAus dieser Übersicht wird erkenntlich, dass die organisatorische Einordnung der Personalverwaltungin der Nähe der Unternehmensleitung zweckmäßig und der Sacheförderlich ist.Da es auch Bestrebungen gibt, die Personalverwaltung aus dem Unternehmen aus<strong>zu</strong>gliedern(Outsourcing), ist besonders dar<strong>auf</strong> <strong>zu</strong> achten, dass sowohl die Gewährleistungvon Datenschutz und Datensicherheit als auch die Qualität und der Servicein der Abwicklung der informationellen Prozesse der Personalverwaltung <strong>auf</strong>rechterhaltenwird.Ein wichtiger Grundsatz der Personalverwaltung ist der Grundsatz der Gleichbehandlung.Dies bedeutet, dass gleiche personalwirtschaftliche Sachverhalte bzw. Vorgängegleich <strong>zu</strong> behandeln sind. ohne dass dies in "Bürokratie" abrutschen darf. Auchwenn ein vorgegebener Rahmen existiert, müssen stets auch individuelle Entscheidungen(z. B. hinsichtlich der Arbeitszeit, der Einplanung von Urlaubstagen, der Zahlungvon Vorschuss und dergleichen mehr) möglich sein.2.7.2 Instrumente der Personalverwaltung! PersonalakteDie Personalakte ist eine Zusammenstellung von schriftlichen Unterlagen über einenbestimmten Mitarbeiter. Aus dieser Zusammenstellung muss sich jederzeit ein exaktesund aussagefähiges Bild über den Mitarbeiter und seine Tätigkeit im Unternehmenableiten lassen.


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 36Die Personalakte kann im wörtlichen Sinne als Akte, aber auch <strong>auf</strong> Datenträgern(CD-ROM und dgl.) geführt werden.Die elektronische Personalakte - in Einheit mit IT-gestützten Dokumentenverwaltungssystemen- ist heute in vielen Unternehmen eine gängige Form der Führungvon Daten <strong>zu</strong> Mitarbeitern, da <strong>auf</strong> dieser <strong>Grundlage</strong> ein effizientes, IT-gestütztes Personalmanagementgestaltet werden kann.Die Personalakte muss grundsätzlich wahrheitsgemäße Angaben enthalten, vollständigsein, sorgfältig <strong>auf</strong>bewahrt und vertraulich behandelt werden. Der Kreis vonPersonen, der mit den Personalakten in Berührung kommt, sollte sehr eng gezogenwerden.! PersonalhandbuchDas Personalhandbuch ist eine Dokumentation (Zusammenstellung), die alle wichtigenOrdnungen, Regelungen, Empfehlungen und Anleitungen <strong>zu</strong> personalwirtschaftlichenSachverhalten enthält. Sinn und Zweck des Personalhandbuchs ist es, denFührungskräften im Unternehmen und den Mitarbeitern in der Personalabteilung alspraktischer Ratgeber und Wegweiser sowie als Entscheidungsgrundlage in Fragender Personalpolitik, der Personalbeschaffung, des Personaleinsatzes, der Personalführungund Personalentwicklung, der Personalentlohnung, des Personalcontrollingsund der Gestaltung sozialer Leistungen <strong>zu</strong> dienen.! BetriebsordnungEine Betriebsordnung regelt die formalen betrieblichen Abläufe und grundsätzlichenVerhaltensweisen der Führungskräfte und Mitarbeiter im Unternehmen. Dies betrifft<strong>zu</strong>m Beispiel! Regelungen <strong>zu</strong> Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses,! Regelungen <strong>zu</strong>r Arbeitszeit, <strong>zu</strong>m Verhalten bei Arbeitsverhinderung,! Regelungen <strong>zu</strong>r Personalentlohnung, z. B. <strong>zu</strong>r Bezahlung von Überstunden,! Rauch- und Alkoholverbot am Arbeitsplatz und in sonstigen Betriebsräumen,! die Frage der Annahme von Geschenken von Dritten,! die Kleiderordnung,! den Umgang mit IT-Systemen (Internetnut<strong>zu</strong>ng, Umgang mit vertraulichen Datenu. a.),! die Wahrung von Persönlichkeitsrechten,! Grundsätze für die Gewährung von Urlaub,! Regeln <strong>zu</strong>r Verhütung von Arbeitsunfällen,! Regelungen <strong>zu</strong>m betrieblichen Vorschlagswesen,! Nut<strong>zu</strong>ng von Sozialeinrichtungen des Unternehmens u. a.Eine solche Betriebsordnung kann mit dem Betriebsrat im Sinne einer Betriebsvereinbarungabgeschlossen werden (siehe § 87 BetrVG).Auf diese Weise wird eine für alle Beschäftigten verbindliche Norm für das Verhaltenund das Zusammenleben der Mitarbeiter im Geschäftsbetrieb des Unternehmensgeschaffen.


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 37! UnternehmensleitlinienUnternehmensleitlinien sind eine schriftliche Erklärung eines Unternehmens übersein Selbstverständnis, seine Mission sowie über die Grundprinzipien seines Handelsnach innen und nach außen.Nach innen sollen die Leitlinien den Führungskräften und Mitarbeitern Orientierungund Handlungsanleitung geben und somit eine entsprechende Leistungsmotivationbewirken.Nach außen (Kunden, Lieferanten, Öffentlichkeit) sollen die Leitlinien deutlich machen,für was das Unternehmen steht und wie sein Corporate Identity <strong>zu</strong> sehen ist.! FührungsgrundsätzeUnternehmen geben ferner in schriftlicher Form Führungsgrundsätze heraus. Daruntersind Normen und Regeln der wechselseitigen Führungsbeziehungen zwischenVorgesetzten und Mitarbeitern, also generalisierte, dauerhafte Handlungs- und Verhaltensgrundsätze<strong>zu</strong> verstehen, um <strong>zu</strong> gewährleisten, dass eine Gleichbehandlungder Mitarbeiter erfolgt, ihre Teilhabe an der Entscheidungsbildung aktiviert und somehr Akzeptanz der Führungskräfte bewirkt wird.2.7.3 Entgeltabrechnung! GegenstandGegenstand der Entgeltabrechnung (auch Lohn- und Gehaltsrechnung genannt) istdie Ermittlung der von einem aktiven bzw. einem ehemaligen Beschäftigten des Unternehmensbeanspruchten Brutto-Entgelte, die Berechnung der gesetzlichen Abzüge(wie Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritäts<strong>zu</strong>schlag, SV-Beiträge) sowie die Ermittlungder aus<strong>zu</strong>zahlenden Netto-Beträge unter Beachtung ggf. geleisteter Vorauszahlungenoder vermögenswirksamer Leistungen u. a.Die Entgeltabrechnung schließt ferner die Erfüllung gesetzlicher Auflagen hinsichtlichMeldungen und Meldefristen (Lohnsteueranmeldung, Meldung an SV-Träger u. a.),angeforderter Statistiken sowie die Erfüllung von Anforderungen aus der Kosten- undLeistungsrechnung u. a. mit ein.Die Entgeltabrechnung ist ein Teilgebiet der k<strong>auf</strong>männischen Buchführung und desgesamten betrieblichen Rechnungswesens.Die Erfüllung der hier anstehenden Aufgaben erfordert gründliche Kenntnisse im Arbeitsrecht,im Steuerrecht, im Sozialversicherungsrecht, in der k<strong>auf</strong>männischenBuchführung, im finanzwirtschaftlichen Zahlungsverkehr, in der Nut<strong>zu</strong>ng von IT-Systemen und in der Erstellung von Jahresabschlüssen.Die Entgeltabrechnung kann in zwei große Blöcke <strong>auf</strong>geteilt werden, und zwar in die! personenbezogene Entgeltabrechnung für die einzelnen Beschäftigten und indie! sachbezogene Abrechnung im Sinne der Zusammenfassung aller periodenbezogenenBezüge und Daten als Ausweis periodenbezogener Personal<strong>auf</strong>wendungen.


DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 38! Abl<strong>auf</strong>Die Darstellung in Abb. 2.16 zeigt im Überblick die wichtigsten Arbeitsschritte undErgebnisse in der Entgeltabrechnung.UnternehmenArbeitsverträge,Entgeltsysteme1. Ermittlung der BruttoverdiensteArbeits- und LeistungsbewertungGesetzlicheBestimmungen2. Berechnung der gesetzlichen Abzüge3. Ermittlung der NettverdiensteBelege4. Feststellen sonstiger Zulagen undErfassen sonstiger Abzüge5. Buchen der Personal<strong>auf</strong>wendungen(Bruttomethode, Nettomethode o. a.)FinanzamtMitarbeiterBank6. Überweisung der ZahlungsbeträgeSV-TrägerAbb. 2.16: Abl<strong>auf</strong> der EntgeltabrechnungWeitere Themen (siehe Lernsoftware):! Ermittlung des Bruttoentgelts,! Ermittlung der gesetzlichen Abzüge (Lohnsteuer, Kirchensteuer, SV-Beiträge),! Lohnsteuerkarte, Lohnsteuerbescheinigung,! Ermittlung des Nettoverdienstes und des Auszahlungsbetrages.Siehe hier<strong>zu</strong> auch die Übungs<strong>auf</strong>gabe unter MS Excel (Ordner „Excel“ in der Lernsoftware).

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