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Kurzfassung (Skript) zu Kapitel 2 „Personalarbeit auf Grundlage ...

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DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 8Eine Verlet<strong>zu</strong>ng des Gleichbehandlungsgrundsatzes hat arbeitsrechtlich die Nichtigkeitdes betreffenden Rechtsgeschäfts (z. B. eine Kündigung) gegenüber demgleichheitswidrig benachteiligten Arbeitnehmer <strong>zu</strong>r Folge.Zu verweisen ist ferner <strong>auf</strong> das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)verankerte Diskriminierungsverbot, wonach es Arbeitgebern untersagt ist, eine Benachteiligungvon Arbeitnehmern aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft,des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Altersoder der sexuellen Identität vor<strong>zu</strong>nehmen oder <strong>zu</strong><strong>zu</strong>lassen.Einer Benachteiligung gleichgestellt sind Handlungen bzw. Belästigungen, die dieWürde der unter den Schutzbereich des Gesetzes fallenden Personen. Dies betrifftvor allem alle Erscheinungsformen des sog. Mobbings (vgl. § 3 III AGG).2.1.4 Störungen im ArbeitsverhältnisEin Arbeitnehmer ist gegenüber dem Arbeitgeber <strong>zu</strong>m Schadenersatz verpflichtet,wenn er schuldhaft, d. h. wenn er vorsätzlich oder fahrlässig arbeitsvertraglichePflichten verletzt und dadurch dem Unternehmen Schaden <strong>zu</strong>fügt (siehe § 619a sowie§ 276 BGB).Als fahrlässig gilt ein Verhalten, wenn der Arbeitnehmer bei der Arbeitsausführungdie notwendige Sorgfalt vermissen lässt. Eine Haftung für den eingetretenen Schadenwird jedoch nur bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit (Missachtung von Arbeitsschutzvorrichtungen,Missachtung von Vorschriften im Umgang mit Gefahrengut unddgl.)Der <strong>zu</strong> ersetzende Schaden muss aber im ausgewogenen Verhältnis <strong>zu</strong>m Verdienstdes Arbeitnehmers liegen (Obergrenze: In der Regel drei Monats-Brutto-Gehälter).Aber auch ein Arbeitgeber kann gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtigwerden, und zwar insbesondere dann, wenn ihm im Falle eines PersonenschadensVorsatz <strong>zu</strong>r Last gelegt werden kann, ansonsten übernimmt die Haftung fürSchadensfälle die Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft).Bei Sachschäden haftet der Arbeitgeber in der Regel auch dann, wenn ihn kein eigenesVerschulden trifft.Der Arbeitgeber haftet auch bei nicht ordnungsgemäß abgeführten Lohnsteuer- bzw.SV-Beträgen, bei Verlet<strong>zu</strong>ngen des Persönlichkeitsrechts <strong>auf</strong>grund nicht unterbundenenMobbings u. a.Disziplinarmaßnahmen:! Ermahnung,! Abmahnung,! verhaltensbedingte Kündigung.2.1.5 Beendigung von ArbeitsverhältnissenEin normales Arbeitsrechtsverhältnis ist vom Grundsatz ein Dauerschuldverhältnis,bei dem Rechte und Pflichten der Vertragspartner <strong>auf</strong> Dauer bestehen.Arbeitsverhältnisse können jedoch <strong>auf</strong> verschiedene Weise beendet werden. DieDarstellung in Abb. 2.06 gibt da<strong>zu</strong> eine Übersicht.

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