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Kurzfassung (Skript) zu Kapitel 2 „Personalarbeit auf Grundlage ...

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DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 13Klagearten:! Beschlussverfahren,! Leistungs- und Feststellungsklage,! Einstweilige Verfügung.Folgende Rechtsmittel sind gegen Entscheidungen von Arbeitsgerichten (erste Instanz)möglich:! Berufung,! Revision,! Beschwerde.2.2.3 SozialgerichtsbarkeitDas Sozialrecht umfasst alle Rechtsbestimmungen, die der Ausgestaltung undDurchset<strong>zu</strong>ng der sozialen Gerechtigkeit und der sozialen Sicherheit dienen.Die Einrichtung und die Tätigkeit von Sozialgerichten basiert <strong>auf</strong> dem Sozialgerichtsgesetz(SGG).Anders als die Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren müssen Sozialgerichte den <strong>zu</strong> entscheidendenSachverhalt selbst ermitteln. Hierbei haben ihnen alle Gerichte undVerwaltungsbehörden Rechts- und Amtshilfe <strong>zu</strong> leisten.Zu unterscheiden ist wiederum die sachliche und die örtliche Zuständigkeit.Die sachliche Zuständigkeit ist in § 51 SGG geregelt.Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Klägers(siehe § 57 Abs. 1 SGG).Instanzen:! Sozialgerichte als erste Instanz (besetzt mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichenRichtern),! Landessozialgerichte als Berufungsinstanz (besetzt mit drei Berufsrichtern undzwei ehrenamtlichen Bundeslands),! Bundessozialgericht als Revisionsinstanz (besetzt mit drei Berufsrichtern undzwei ehrenamtlichen Bundeslands), Sitz in Kassel.Auch die Sozialgerichte setzen sich <strong>zu</strong>sammen aus Berufsrichtern (als Vorsitzendem)und ehrenamtlich tätigen Richtern, die aus Kammerbereichen kommen, welchein Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung entscheiden.2Ehrenamtliche Richter müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben und sollen in jenemBezirk wohnen oder tätig sein, in welchem sich der Sitz des Sozialgerichts befindet.Wie beim Arbeitsgericht gilt der Grundsatz der paritätischen Zusammenset<strong>zu</strong>ng derRichter (Arbeitnehmerseite, Arbeitgeberseite).Weitere Details sind der unten <strong>auf</strong>geführten und allgemein <strong>zu</strong>gänglich gemachtenBroschüre des Bundessozialgerichts <strong>zu</strong> entnehmen.Ein Sozialgericht kann nur durch Klage angerufen werden. Daraus folgt, das es keinder Arbeitsgerichtsbarkeit entsprechendes Beschlussverfahren gibt, denn ein Sozial-

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