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Kurzfassung (Skript) zu Kapitel 2 „Personalarbeit auf Grundlage ...

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DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 122.2 Rechtswege kennen, Prozessrisiken einschätzen2.2.1 ArbeitsgerichteDas Merkmal des Arbeitsrechts als Sonderrecht für Arbeitnehmer schlägt sich auchin der Gestaltung der Gerichtsbarkeit nieder, denn die Gerichte für Arbeitssachensind aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausgegliedert.<strong>Grundlage</strong> der Arbeitsgerichtsbarkeit bildet das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).Für diese Streitigkeiten sind Arbeitsgerichte ausschließlich <strong>zu</strong>ständig (siehe §§ 2 und2a ArbGG).Zu unterscheiden ist die sachliche Zuständigkeit (als Zuständigkeit eines bestimmtenGerichtszweiges) und die örtliche Zuständigkeit, die sich in der Regel nach demWohn- bzw. Firmensitz der streitenden Parteien richtet.Instanzen:! Arbeitsgericht = 1. Instanz (in der Regel deckt sich der Bezirk mit dem Bezirkder betreffenden Agentur für Arbeit),! Landesarbeitsgericht = 2. Instanz (der Bezirk deckt sich mit den Grenzen desbetreffenden Bundeslands),! Bundesarbeitsgericht = 3. Instanz (<strong>zu</strong>ständig für das gesamte Bundesgebiet),Sitz in Erfurt.2.2.2 ArbeitsgerichtsverfahrenBei arbeitsgerichtlichen Verfahren sind zwei verschiedene Verfahrensarten <strong>zu</strong> unterscheiden,und zwar a) das Urteilsverfahren und b) das Beschlussverfahren.Beide Verfahren unterscheiden sich hinsichtlich der Art der Entscheidung (Urteil bzw.Beschluss) sowie im Hinblick <strong>auf</strong> den Tatbestand, dass es im Urteilsverfahren - wieim Zivilprozess - allein den Parteien obliegt, dem Gericht die für die Entscheidungerforderlichen Tatsachen <strong>zu</strong> unterbreiten und ggf. unter Beweis <strong>zu</strong> stellen, währenddas Gericht den Sachverhalt im Beschlussverfahren weitgehend von sich aus <strong>zu</strong> ermittelnund <strong>auf</strong><strong>zu</strong>klären hat.Im Urteilsverfahren entscheiden die Arbeitsgerichte bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmernund Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis, über das Bestehen oderNichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, aus Verhandlungen über die Eingehungeines Arbeitsverhältnisses und dessen Nachwirkungen, aus unerlaubten Handlungen,die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, und über Arbeitspapiere.Mit dem Einreichen einer Klageschrift beim gewählten Arbeitsgericht wird das sog.Klageverfahren eingeleitet. Nach den Bestimmungen der Zivilprozessordung (siehe§ 253 ZPO) muss dabei eine bestimmte Form eingehalten werden. Falls es diesbezüglichProbleme gibt, kann die Klage bei der sog. Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichtsauch mündlich <strong>zu</strong> Protokoll gegeben werden.Im Klageverfahren gilt, dass jede Partei die ihr günstigen Tatsachen beweisen muss.

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