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Kurzfassung (Skript) zu Kapitel 2 „Personalarbeit auf Grundlage ...

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DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 25Versicherungspflicht besteht unabhängig von der Höhe des Einkommens, die Beiträgewerden jedoch nur bis <strong>zu</strong>r Höhe der Beitragsbemessungsgrenze prozentual berechnet.Es besteht hier - im Unterschied <strong>zu</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung -jedoch keine Obergrenze für einen möglichen Eintritt in eine Versicherungsfreiheit.2Von Beiträgen <strong>zu</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung sind Personen befreit, die eineAltersrente beziehen sowie der überwiegende Teil der Selbstständigen, ferner geringfügigBeschäftigte, Künstler, Publizisten, Handwerker, Beamte u. a.Die Ausgaben der Rentenversicherung in einem Kalenderjahr sind nach § 153 SGBVI über ein Umlageverfahren aus Einnahmen (Beiträge der Versicherungspflichtigenund der Arbeitgeber, Zuschüsse des Bundes) sowie - falls erforderlich - aus der sog.Schwankungsreserve <strong>zu</strong> decken.Die Beiträge <strong>zu</strong>r Rentenversicherung sind wiederum je <strong>zu</strong>r Hälfte durch den Arbeitnehmerund den Arbeitgeber <strong>zu</strong> tragen, ausgenommen sind hier die Geringverdienerund die Beschäftigte in der Gleitzone im Niedriglohnsektor.Be<strong>zu</strong>gsbasis ist wiederum das monatliche Bruttoentgelt. Im Kalenderjahr 2011 betrugder Beitragssatz 19,9 %, ab dem Kalenderjahr 2012 wird der Beitragssatz <strong>auf</strong> 19,6 %abgesenkt, jeweils bezogen <strong>auf</strong> das Bruttoentgelt des Arbeitnehmers (siehe Bild2.36).Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für dasKalenderjahr 2012 <strong>auf</strong> 67.200 EUR jährlich und 5.600 EUR monatlich angepasst(neue Bundesländer: 57.600 EUR jährlich und 4.800 EUR monatlich).Siehe PDF-Datei „Rechengrößen der Sozialversicherung 2012“.Wichtig:Mit dem <strong>zu</strong>m 01.01.2005 in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wirdder Arbeitnehmeranteil <strong>zu</strong>m Rentenversicherungsbeitrag ab dem Jahre 2005 <strong>zu</strong> 50% steuerfrei gestellt. Dieser steuerpflichtige Anteil erhöht sich bis <strong>zu</strong>m Jahr 2020 proJahr um zwei Prozent und danach nur noch um ein Prozent pro Jahr, so dass bis2040 die vollen hundert Prozent erreicht sind (nachgelagerte Versteuerung).Weitere Themen (siehe Lernsoftware):! Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung,! Betriebliche Altersversorgung (siehe Abschnitt 2.6).2.4.6 Gesetzliche PflegeversicherungDie gesetzliche Pflegeversicherung ist der jüngste Zweig im System der Sozialversicherungin der Bundesrepublik Deutschland, denn sie wurde erst 1995 verbindlicheingeführt.Bereits heute sind ca. 2,4 Millionen Menschen <strong>auf</strong> diese oder jene Form einer Pflegeleistungangewiesen, und diese Zahl wird wegen der alternden Gesellschaft weitersteigen.Dies stellt die personelle, finanzielle und materielle Absicherung von Pflegeleistungenvor immer größere Probleme. So will der Gesetzgeber den Beitragssatz <strong>zu</strong>r

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