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Kurzfassung (Skript) zu Kapitel 2 „Personalarbeit auf Grundlage ...

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DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 11Dabei ist zwischen Sachverhalten der zwingenden Mitbestimmung (nach demBetrVG) und der freiwilligen Betriebsvereinbarung <strong>zu</strong> unterscheiden.2.1.7 Tarifvertragsrecht, Arbeitskampfrecht! TarifvertragsrechtEin Tarifvertrag ist ein in Schriftform abgefasster Vertrag zwischen einem Arbeitgeberbzw. Arbeitgeberverband einerseits und einer Gewerkschaft (als Vereinigung vonArbeitnehmern) andererseits."(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien undenthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung vonArbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragenordnen können.(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform." (§ 1 TVG).Ein Tarifvertrag gilt grundsätzlich für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse, d. h. für Mitgliederdes betreffenden Arbeitgeberverbandes und der betreffenden Gewerkschaft.Unter den in § 5 TVG angegebenen Vorausset<strong>zu</strong>ngen kann das Bundesministeriumfür Arbeit und Soziales einen Tarifvertrag jedoch auch für allgemeinverbindlich erklären.! ArbeitskampfrechtUnter Arbeitskampf ist die Vorbereitung und Durchführung kollektiver Maßnahmender Arbeitnehmer oder auch der Arbeitgeber <strong>zu</strong>r Durchset<strong>zu</strong>ng tarifvertraglich regelbarerZiele <strong>zu</strong> verstehen.Die Möglichkeit von Arbeitskämpfen ist Teil der Tarifautonomie und verfassungsrechtlich<strong>zu</strong>lässig.Seitens der Arbeitnehmer geht es dabei um die Durchführung von Streiks, seitensder Arbeitgeber können sog. Aussperrungen verfügt werden (siehe Bild 2.16).2Wenn ein rechtmäßiger Arbeitskampf durchgeführt wird, dann kommt es <strong>zu</strong>r Suspendierungder Hauptpflichten aus Arbeitsverträgen, d. h. die Arbeitspflicht ruht und esbesteht keine Pflicht <strong>zu</strong>r Entgeltzahlung.Formen:! Streik (Arbeitnehmerseite)! Aussperrung (Arbeitgeberseite).Ein Streik ist die von einer streikführenden Gewerkschaft organisierte und getragenekollektive und vorübergehende Arbeitsniederlegung, mit dem Ziel, die Arbeitgeberseite<strong>zu</strong>m Abschluss einer tarifvertraglichen Regelung - insbesondere <strong>zu</strong>r Verbesserungder Lohn- und Arbeitsbedingungen - <strong>zu</strong> veranlassen. Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 3GG.Eine Aussperrung ist eine Kampfmaßnahme der Arbeitgeber, wenn die entsprechendeGewerkschaft <strong>zu</strong>m Streik <strong>auf</strong>gerufen hat.Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 3 GG.

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