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Kurzfassung (Skript) zu Kapitel 2 „Personalarbeit auf Grundlage ...

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DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 7! VertragsartenArbeitsverträge lassen sich - je nach Ordnung der Arbeitsverhältnisse - verschiedenenVertragstypen <strong>zu</strong>ordnen.Kriterien können hierfür sein:! Be<strong>zu</strong>g <strong>auf</strong> Arbeitnehmergruppen (Arbeitnehmer allgemein, leitende Angestellte,Aus<strong>zu</strong>bildende, geringfügig Beschäftigte u. a.),! Vertragsdauer (unbefristet, zeitlich befristet, zweckbefristet),! Gestaltungsform (Vollzeit, Teilzeit, Job-Sharing, Home-Office, Altersteilzeit,! Zweck (Probearbeitsverhältnis, Aushilfsarbeitsverhältnis) u. a.Für die Regelung von Teilzeitarbeitsverhältnissen sind die Bestimmungen in § 8TzBfG - Teilzeitbefristungsgesetz) und für die Ausgestaltung befristeter Arbeitsverhältnissesind die Bestimmungen in § 14 TzBfG <strong>zu</strong> beachten.! RechtsmängelDie Wirksamkeit eines Arbeitsvertrages richtet sich den generellen Vorschriften imBGB. Bei aller Sorgfalt in der Vorbereitung und im Abschluss von Arbeitsverträgenkönnen dennoch - wie die Praxis zeigt - Probleme <strong>auf</strong>treten, die <strong>auf</strong> Mängel in derVertragsgestaltung <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führen sind.Problemfälle:! Nichtigkeit des Vertrages,! Anfechtung des Vertrages.Ein Arbeitsvertrag ist auch unwirksam, wenn seitens des Arbeitgebers keine Vertretungsmachtvorlag. Es besteht dann allerdings ein "faktisches Arbeitsverhältnis", derArbeitnehmer kann die Genehmigung des Vertrages durch einen Unterschriftsberechtigtenverlangen.Falls der Betriebsrat einem Arbeitsvertrag nicht <strong>zu</strong>stimmt, ist das Arbeitsverhältniswirksam, aber fehlerhaft. Dies bedeutet, der Arbeitnehmer darf keine Arbeitsleistungerbringen (siehe §§ 99 ff. BetrVG). Der Arbeitgeber gerät in Annahmever<strong>zu</strong>g, ermuss das vereinbarte Entgelt zahlen (siehe § 615 BGB).2.1.3 Ausgestaltung von ArbeitsverhältnissenDie Ausgestaltung von Arbeitsverträgen beinhaltet vor allem folgende Sachverhalte:! Arbeitszeit,! Arbeitsort,! Entgelt,! Urlaub,! Verset<strong>zu</strong>ng,! Entgeltfortzahlung.Wichtig:Der in Art. 3 I GG verankerte allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dassein Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer gegenüber anderen in vergleichbarer Lagenicht ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes schlechter stellen oder behandelndarf.

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