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Kurzfassung (Skript) zu Kapitel 2 „Personalarbeit auf Grundlage ...

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DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 26Pflegeversicherung <strong>zu</strong>m 01. Januar 2013 um 0,1 % anheben, um eine bessere finanzielleSicherstellung der Pflegeleistungen <strong>zu</strong> erreichen. Auch wurden neue Richtlinien<strong>zu</strong>m Unterhaltsrecht beschlossen, die unter anderem den "Eigenbedarf" derunterhaltspflichtigen Kinder gegenüber ihren Eltern präzisieren.1Rechtliche <strong>Grundlage</strong> der gesetzlichen Pflegeversicherung bildet das SozialgesetzbuchSGB IX, ergänzt durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz (PfWG) und dasPflegezeitgesetz (PflegeZG).Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die unter dem Dach der Krankenkassenangesiedelt sind. Dies bedeutet, dass es nebeneinander die soziale unddie private Pflegeversicherung gibt, wobei beides Pflichtversicherungen sind.Die Pflegekassen sind ebenfalls selbstständige Körperschaften des öffentlichenRechts mit Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltungsorgane der Pflegekassen sinddie Organe der Krankenkassen. Arbeitgeber der Beschäftigten der Pflegekasse istdie Krankenkasse.Die Regelungen für die gesetzliche Pflegeversicherung folgen - vom Grundsatz her -den Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherung.Zu beachten ist aber, dass in die soziale Pflichtversicherung auch freiwillig Krankenversicherteeinbezogen werden, und zwar ohne Rücksicht dar<strong>auf</strong>, ob sie als Arbeitnehmeroder Selbständige, als Beamte oder Rentner, als Hausfrauen oder Sozialhilfeempfängerfreiwillig krankenversichert sind.Diese freiwillig Versicherten haben aber die Möglichkeit des Übertritts in die privatePflegversicherung.Finanzierungsgrundlage der Pflegeversicherung sind ausschließlich Beiträge derVersicherungspflichtigen. Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht jener der Krankenversicherung.Dabei gelten vom Grundsatz her die Regelungen wie für das Aufbringen der Beiträge<strong>zu</strong>r Krankenversicherung (siehe Seite PFW 2413).Zur Zeit gilt ein Beitragssatz von 1,95 % vom Bruttoentgelt. Dieser Satz soll <strong>zu</strong>m01.01.2013 um 0,1 % angehoben werden.Bei Kinderlosigkeit haben Arbeitnehmer (ab dem abgel<strong>auf</strong>enen 23. Lebensjahr) einenZuschlag von 0,25 % des Bruttoentgelts <strong>zu</strong> leisten, so dass in diesem Falle derArbeitnehmerbeitrag 1,225 % (0,975 % + 0,25 %) beträgt, während der Anteil desArbeitgebers bei 0,975 % verbleibt.Da das Bundesland Sachsen keinen gesetzlichen Feiertag <strong>zu</strong>m Ausgleich der Finanzierungder Pflegeversicherungsbeiträge <strong>auf</strong>gehoben hat, gelten hier seit dem01.01.2005 die Sätze 1,35 % (bzw. 1,6 %) bei Arbeitnehmern, während der Arbeitgeberanteilbei 1,35 % liegt.Siehe PDF-Datei „Rechengrößen der Sozialversicherung 2012“.Weitere Themen (siehe Lernsoftware):! Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung,! Pflegereform (Demenzkranke).

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