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Kurzfassung (Skript) zu Kapitel 2 „Personalarbeit auf Grundlage ...

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DAA-Aufstiegsfortbildung: PFW-Lernsoftware <strong>Skript</strong> <strong>zu</strong> <strong>Kapitel</strong> 2 23Weitere Themen (siehe Lernsoftware):! Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen,! Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.2.4.3 Gesetzliche UnfallversicherungDie gesetzliche Unfallversicherung ist im System der gegliederten Sozialversicherungein eigenständiger Versicherungszweig.Die Aufgabe der Unfallversicherungsträger besteht darin, mit<strong>zu</strong>wirken, dass Arbeitsunfälle,Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhütet werdenund - falls dies nicht gelingt - nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheitendie Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeignetenMitteln wiederher<strong>zu</strong>stellen und - falls erforderlich - die Versicherten bzw. gegebenenfallsderen Angehörigen durch Geldleistungen <strong>zu</strong> entschädigen.Rechtliche <strong>Grundlage</strong> des Wirkens der gesetzlichen Unfallversicherung ist das SiebteBuch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und im Weiteren die Berufskrankheitenverordnung(BKV).Als unfallversichert gilt jede natürliche Person, die in einem Arbeits-, Dienst- oderAusbildungsverhältnis steht und damit in den Abl<strong>auf</strong> betrieblicher Tätigkeiten eingegliedertist, ohne Rücksicht dar<strong>auf</strong>, welcher Art die Tätigkeit ist, ob sie ständig, zeitweiligoder kurzfristig aus<strong>zu</strong>führen ist und auch unabhängig von Alter, Geschlecht,Nationalität und Höhe des Einkommens.Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerbliche und landwirtschaftlicheBerufsgenossenschaften (<strong>zu</strong>m Beispiel: Berufsgenossenschaft Bau, BerufsgenossenschaftNahrungsmittel und Gastwirtschaft, Verwaltungs-BerufsgenossenschaftVerwaltung) sowie Versicherungsträger der öffentlichen Hand (<strong>zu</strong>m Beispiel LandesunfallkasseHamburg).Die Mittel <strong>zu</strong>r Deckung der Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung überdie Berufsgenossenschaften sind ausschließlich von den Arbeitgebern, d. h. von denMitgliedsunternehmen der jeweiligen Berufsgenossenschaft <strong>auf</strong><strong>zu</strong>bringen.Durch die Mitgliedschaft des Unternehmens in einer Berufsgenossenschaft übernimmtdiese das Risiko gegenüber den Arbeitnehmern in Fällen der zivilrechtlichenHaftung bei Körperschäden.2.4.4 Arbeitslosenversicherung und ArbeitsförderungDie Arbeitslosenversicherung ist ein weiterer wichtiger Zweig im sozialen Sicherungssystemder Bundesrepublik Deutschland. Dieser Versicherungszweig wird ü-bergreifend auch als Arbeitsförderung bezeichnet. Unter dieser Zielset<strong>zu</strong>ng ist dieArbeitsförderung das Kernstück der staatlichen Arbeitsmarktpolitik.Träger der Arbeitslosenversicherung und damit der Arbeitsförderung ist die Bundesagenturfür Arbeit in Nürnberg. Aufsichtführendes Ministerium ist das Bundesministeriumfür Arbeit und Soziales.Die Regelungen für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung folgen - vom Grundsatzher - wiederum den Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherung.

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