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Sozialgerichtsgesetz (SGG)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen undBeweismittel angeben.(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung.Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung derBeschwerde wird das Urteil rechtskräftig.(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahrenfortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in demBeschluß hinzuweisen.§§ 146 bis 150 (weggefallen)§ 151(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlichoder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlichoder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt dasSozialgericht die Berufungsschrift oder die Niederschrift mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgerichtvor.(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zurBegründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.§ 152(1) Die Geschäftsstelle des Landessozialgerichts hat unverzüglich, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist,von der Geschäftsstelle des Sozialgerichts die Prozeßakten anzufordern.(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts nebst einer beglaubigtenAbschrift des in der Berufungsinstanz erlassenen Urteils zurückzusenden.§ 153(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im erstenRechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderesergibt.(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung derEntscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung alsunbegründet zurückweist.(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt derVorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mitAngabe des Hinderungsgrunds.(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschlußzurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlichhält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatterübertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.§ 154(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach §86a Aufschub bewirkt.- Seite 34 von 46 -

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