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Sozialgerichtsgesetz (SGG)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de(2) (weggefallen)(3) Wenn die Vertretung eines Vorsitzenden nicht durch einen Berufsrichter desselben Gerichts möglich ist, wirdsie auf Antrag des Präsidiums durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle geregelt.Dritter AbschnittLandessozialgerichte§ 28(1) Die Landessozialgerichte werden als Landesgerichte errichtet. Die Errichtung und Aufhebung eines Gerichtsund die Verlegung eines Gerichtssitzes werden durch Gesetz angeordnet. Änderungen in der Abgrenzung derGerichtsbezirke können auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Landesregierung oder die von ihrbeauftragte Stelle kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Landessozialgerichts Zweigstellen errichtetwerden.(2) Mehrere Länder können ein gemeinsames Landessozialgericht errichten.§ 29(1) Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und dieBeschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte.(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über1. Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter und gegen Beanstandungen von Entscheidungen derLandesschiedsämter nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, gegen Entscheidungen der Schiedsstellennach § 120 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76 des Elften BuchesSozialgesetzbuch und der Schiedsstellen nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,2. Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüberden Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie der Kassenärztlichen undKassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehördeausgeübt wird,3. Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b des Zweiten BuchesSozialgesetzbuch,4. Anträge nach § 55a.(3) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über1. Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und demBundesversicherungsamt betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturiertenBehandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds,2. Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung,3. Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem SiebtenBuch Sozialgesetzbuch.(4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über1. Klagen gegen die Entscheidung der gemeinsamen Schiedsämter nach § 89 Abs. 4 des Fünften BuchesSozialgesetzbuch und des Bundesschiedsamtes nach § 89 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowieder erweiterten Bewertungsausschüsse nach § 87 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit dieKlagen von den Einrichtungen erhoben werden, die diese Gremien bilden,2. Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6 desFünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den Bewertungsausschüssen und den erweitertenBewertungsausschüssen sowie gegen Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüberden Bundesschiedsämtern,3. Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91, 92 desFünften Buches Sozialgesetzbuch), Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem GemeinsamenBundesausschuss, Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der- Seite 8 von 46 -

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