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Sozialgerichtsgesetz (SGG)

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de3. nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für dieEntscheidung wesentlich sind.(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidungzugrunde zu legen.Zweiter UnterabschnittRevision§ 160(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung desLandessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassenworden ist.(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der oberstenGerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruhtoder3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; dergeltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 undauf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem dasLandessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.§ 160a(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. DerBeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegtwerden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. DieBegründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einemMonat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oderdie Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnetwerden.(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kannabgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassungbeizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wirdder Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss dasangefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.§ 161(1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung derBerufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oderauf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteilsschriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassenist, der Revisionsschrift beizufügen.- Seite 36 von 46 -

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